Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
1. § 7 UWG erfasst unzutreffende Angaben über andere Marktteilnehmer. Im Fall eines Unterlassungsanspruchs nach § 7 Abs 1 UWG muss grundsätzlich der Beklagte beweisen, dass herabsetzende Behauptungen wahr sind (vgl RIS-Justiz RS0079738); gleiches gilt für den Schadenersatzanspruch (RIS-Justiz RS0079042; Handig in Wiebe/Kodek, UWG § 7 Rz 117 f). Es ist nicht Sache des Klägers, die Wahrheitswidrigkeit der Behauptung zu beweisen. Die Beweislast wird vielmehr auf den Beklagten überwälzt, der zur Abwehr des gegen ihn erhobenen Anspruchs die Wahrheit seiner Behauptung zu erweisen hat (RV, abgedruckt bei Wiltschek, UWG² § 7 Anm 7).1. Paragraph 7, UWG erfasst unzutreffende Angaben über andere Marktteilnehmer. Im Fall eines Unterlassungsanspruchs nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG muss grundsätzlich der Beklagte beweisen, dass herabsetzende Behauptungen wahr sind vergleiche RIS-Justiz RS0079738); gleiches gilt für den Schadenersatzanspruch (RIS-Justiz RS0079042; Handig in Wiebe/Kodek, UWG Paragraph 7, Rz 117 f). Es ist nicht Sache des Klägers, die Wahrheitswidrigkeit der Behauptung zu beweisen. Die Beweislast wird vielmehr auf den Beklagten überwälzt, der zur Abwehr des gegen ihn erhobenen Anspruchs die Wahrheit seiner Behauptung zu erweisen hat (RV, abgedruckt bei Wiltschek, UWG² Paragraph 7, Anmerkung 7, ).
2.1. § 2 UWG enthält das Verbot irreführender Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse als Unterfall unlauterer Geschäftspraktiken (§ 1 Abs 3 Z 2 UWG). Zwar braucht ein Unternehmer die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachzuweisen: Vertraut ihm der Kunde nicht, dann wird er mit dem Unternehmer keine Geschäfte schließen. Hält aber ein Mitbewerber eine Werbebehauptung für unrichtig, dann steht es ihm frei, auf Unterlassung zu klagen. Im gerichtlichen Verfahren ist dann die umstrittene Behauptung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (RIS-Justiz RS0037747).2.1. Paragraph 2, UWG enthält das Verbot irreführender Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse als Unterfall unlauterer Geschäftspraktiken (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, UWG). Zwar braucht ein Unternehmer die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachzuweisen: Vertraut ihm der Kunde nicht, dann wird er mit dem Unternehmer keine Geschäfte schließen. Hält aber ein Mitbewerber eine Werbebehauptung für unrichtig, dann steht es ihm frei, auf Unterlassung zu klagen. Im gerichtlichen Verfahren ist dann die umstrittene Behauptung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (RIS-Justiz RS0037747).
2.2. Der Unternehmer hat in Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz wegen unerlaubter Geschäftspraktiken die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraktik zu beweisen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmers und anderer Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint (vgl § 1 Abs 5 UWG).2.2. Der Unternehmer hat in Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz wegen unerlaubter Geschäftspraktiken die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraktik zu beweisen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmers und anderer Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint vergleiche Paragraph eins, Absatz 5, UWG).
2.3. Im Fall vergleichender Werbung ist § 1 Abs 5 UWG - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0116971; Handig in Wiebe/Kodek, UWG § 1 I Rz 217; Herzig in Wiebe/Kodek, UWG § 2a Rz 95). Der Werbende wird weder unzumutbar belastet, noch wird sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt, wenn die Zulässigkeit von Werbevergleichen voraussetzt, dass der Werbende auch in der Lage ist, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen. Seinem Interesse, das wirksame Mittel des Werbevergleichs einzusetzen, steht das Interesse seines Mitbewerbers an einem lauteren Wettbewerb gegenüber. Mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs ist es unvereinbar, wenn Behauptungen über die Eigenschaften von Konkurrenzprodukten aufgestellt werden, die nicht bewiesen werden können. Kann der Werbende - aus welchen Gründen immer - die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht beweisen (bescheinigen), so ist davon auszugehen, dass sie unrichtig sind. Unrichtige Behauptungen sind auch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit in keinem Fall gedeckt (4 Ob 20/05b).2.3. Im Fall vergleichender Werbung ist Paragraph eins, Absatz 5, UWG - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0116971; Handig in Wiebe/Kodek, UWG Paragraph eins, römisch eins Rz 217; Herzig in Wiebe/Kodek, UWG Paragraph 2 a, Rz 95). Der Werbende wird weder unzumutbar belastet, noch wird sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt, wenn die Zulässigkeit von Werbevergleichen voraussetzt, dass der Werbende auch in der Lage ist, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen. Seinem Interesse, das wirksame Mittel des Werbevergleichs einzusetzen, steht das Interesse seines Mitbewerbers an einem lauteren Wettbewerb gegenüber. Mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs ist es unvereinbar, wenn Behauptungen über die Eigenschaften von Konkurrenzprodukten aufgestellt werden, die nicht bewiesen werden können. Kann der Werbende - aus welchen Gründen immer - die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht beweisen (bescheinigen), so ist davon auszugehen, dass sie unrichtig sind. Unrichtige Behauptungen sind auch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit in keinem Fall gedeckt (4 Ob 20/05b).
3.1. Der vom Berufungsgericht mit seiner Auslegung des § 7 Abs 1 UWG gegen dessen Wortlaut hergestellte „Gleichklang bei der Beweislast nach § 7 UWG und § 2 UWG" ist - wie die Klägerin zutreffend aufzeigt - im Hinblick auf das Vorliegen unterschiedlicher Lauterkeitsverstöße mit unterschiedlicher Interessenlage nicht geboten bzw besteht ohnehin insoweit, als die Beweislast den jeweils Äußernden trifft.3.1. Der vom Berufungsgericht mit seiner Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, UWG gegen dessen Wortlaut hergestellte „Gleichklang bei der Beweislast nach Paragraph 7, UWG und Paragraph 2, UWG" ist - wie die Klägerin zutreffend aufzeigt - im Hinblick auf das Vorliegen unterschiedlicher Lauterkeitsverstöße mit unterschiedlicher Interessenlage nicht geboten bzw besteht ohnehin insoweit, als die Beweislast den jeweils Äußernden trifft.
3.2. § 2 UWG hat irreführende Mitteilungen des Äußernden über sein eigenes Unternehmen zum Gegenstand. Neben dem Schutz des Mitbewerbers, dessen Absatzchancen durch irreführende Angaben eines anderen Anbieters nicht geschmälert werden sollen, steht als weiterer Normzweck gleichrangig der Schutz von Verbraucher- und Allgemeininteressen: Der Marktgegenseite soll eine informierte und effektive geschäftliche Entscheidung ermöglicht werden, die nicht durch irreführende Geschäftspraktiken des Anbieters manipuliert ist (vgl ErwGr 14 RL-UGP).3.2. Paragraph 2, UWG hat irreführende Mitteilungen des Äußernden über sein eigenes Unternehmen zum Gegenstand. Neben dem Schutz des Mitbewerbers, dessen Absatzchancen durch irreführende Angaben eines anderen Anbieters nicht geschmälert werden sollen, steht als weiterer Normzweck gleichrangig der Schutz von Verbraucher- und Allgemeininteressen: Der Marktgegenseite soll eine informierte und effektive geschäftliche Entscheidung ermöglicht werden, die nicht durch irreführende Geschäftspraktiken des Anbieters manipuliert ist vergleiche ErwGr 14 RL-UGP).
3.3. § 7 UWG betrifft demgegenüber Äußerungen über fremde Verhältnisse. Sein Zweck ist es, das Interesse eines angeschwärzten Unternehmers oder Unternehmens zu schützen, nicht gegenüber Dritten in unzutreffender Weise „schlecht gemacht" zu werden. Denn solche „ungünstigen Mitteilungen, [die] der Wahrheit widersprechen ... können ein Unternehmen in seinem Bestand oder seiner Entwicklung schwer bedrohen" (ErläutRV des UWG, zitiert bei Handig in Wiebe/Kodek, UWG § 7 Rz 4). Daneben werden auch die Informationsinteressen des Mitteilungsempfängers geschützt (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 26 Rz 3).3.3. Paragraph 7, UWG betrifft demgegenüber Äußerungen über fremde Verhältnisse. Sein Zweck ist es, das Interesse eines angeschwärzten Unternehmers oder Unternehmens zu schützen, nicht gegenüber Dritten in unzutreffender Weise „schlecht gemacht" zu werden. Denn solche „ungünstigen Mitteilungen, [die] der Wahrheit widersprechen ... können ein Unternehmen in seinem Bestand oder seiner Entwicklung schwer bedrohen" (ErläutRV des UWG, zitiert bei Handig in Wiebe/Kodek, UWG Paragraph 7, Rz 4). Daneben werden auch die Informationsinteressen des Mitteilungsempfängers geschützt (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 26, Rz 3).
3.4. Aus dem Umstand, dass die Richtigkeit einer Behauptung im Prozess nicht bewiesen werden kann (non liquet), lässt sich nicht zwingend der Gegenschluss ziehen, dass diese Behauptung unrichtig ist. Um die zuvor aufgezeigten Rechtsschutzziele der im Anlassfall angesprochenen Bestimmungen zu erreichen, ist es dann aber notwendig, dass nicht nur irreführende und unwahre, sondern auch nicht erweislich wahre Behauptungen künftig unterlassen werden: Im Fall des § 2 UWG vom Werbenden, im Fall des § 7 UWG vom Anschwärzenden. Es ist unter diesem Gesichtspunkt daher sachgerecht, dass auch derjenige den Beweis für die Richtigkeit einer anschwärzenden Behauptung führen muss, der einem Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr (und damit publikumswirksam) vorwirft, die Unwahrheit zu sagen, indem er mit unrichtigem Zahlenmaterial werbe.3.4. Aus dem Umstand, dass die Richtigkeit einer Behauptung im Prozess nicht bewiesen werden kann (non liquet), lässt sich nicht zwingend der Gegenschluss ziehen, dass diese Behauptung unrichtig ist. Um die zuvor aufgezeigten Rechtsschutzziele der im Anlassfall angesprochenen Bestimmungen zu erreichen, ist es dann aber notwendig, dass nicht nur irreführende und unwahre, sondern auch nicht erweislich wahre Behauptungen künftig unterlassen werden: Im Fall des Paragraph 2, UWG vom Werbenden, im Fall des Paragraph 7, UWG vom Anschwärzenden. Es ist unter diesem Gesichtspunkt daher sachgerecht, dass auch derjenige den Beweis für die Richtigkeit einer anschwärzenden Behauptung führen muss, der einem Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr (und damit publikumswirksam) vorwirft, die Unwahrheit zu sagen, indem er mit unrichtigem Zahlenmaterial werbe.
3.5. Das von der Beklagten ins Treffen geführte Argument der „Nähe zum Beweis" überzeugt auch dann nicht, wenn sich die herabsetzende Behauptung iSd § 7 UWG auf eine vorangegangene Werbeankündigung des angeschwärzten Unternehmers stützt, steht es doch jedem Mitbewerber frei, in einem auf § 2 UWG gestützten Aktivprozess eine seiner Auffassung nach irreführende Werbung auf ihre (in aller Regel vom Werbenden - siehe zuvor Punkt 2.3. - zu beweisende) Richtigkeit hin überprüfen zu lassen. Andererseits verfolgt § 7 UWG das Ziel, dass ein Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr nur solche Behauptungen öffentlich aufstellen darf, deren Wahrheitsgehalt er auch beweisen kann. Ein Rechtsschutzdefizit ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.3.5. Das von der Beklagten ins Treffen geführte Argument der „Nähe zum Beweis" überzeugt auch dann nicht, wenn sich die herabsetzende Behauptung iSd Paragraph 7, UWG auf eine vorangegangene Werbeankündigung des angeschwärzten Unternehmers stützt, steht es doch jedem Mitbewerber frei, in einem auf Paragraph 2, UWG gestützten Aktivprozess eine seiner Auffassung nach irreführende Werbung auf ihre (in aller Regel vom Werbenden - siehe zuvor Punkt 2.3. - zu beweisende) Richtigkeit hin überprüfen zu lassen. Andererseits verfolgt Paragraph 7, UWG das Ziel, dass ein Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr nur solche Behauptungen öffentlich aufstellen darf, deren Wahrheitsgehalt er auch beweisen kann. Ein Rechtsschutzdefizit ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
3.6. Allgemein gilt: Wer einem Mitbewerber vorwirft, mit unrichtigen Tatsachenbehauptungen zu werben, muss auch dann den Beweis für die Wahrheit dieser herabsetzenden Behauptung (§ 7 Abs 1 UWG) erbringen, wenn sich sein Vorwurf auf in einer vorangegangenen Werbeankündigung des angeschwärzten Mitbewerbers enthaltene Tatsachenbehauptungen bezieht, deren Richtigkeit nicht festgestellt werden kann.3.6. Allgemein gilt: Wer einem Mitbewerber vorwirft, mit unrichtigen Tatsachenbehauptungen zu werben, muss auch dann den Beweis für die Wahrheit dieser herabsetzenden Behauptung (Paragraph 7, Absatz eins, UWG) erbringen, wenn sich sein Vorwurf auf in einer vorangegangenen Werbeankündigung des angeschwärzten Mitbewerbers enthaltene Tatsachenbehauptungen bezieht, deren Richtigkeit nicht festgestellt werden kann.
4. Der Revision ist Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts - unter Bedachtnahme auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen Aussprüche - in seinen Punkten 2. - 6. wieder herzustellen und in seinem Punkt 1. im Sinne einer teilweisen Stattgebung abzuändern. Dabei war zu berücksichtigen, dass auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken sind (RIS-Justiz RS0115334). Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat nur Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen (RIS-Justiz RS0037478 [T7]; RS0037607 [T36]).4. Der Revision ist Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts - unter Bedachtnahme auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen Aussprüche - in seinen Punkten 2. - 6. wieder herzustellen und in seinem Punkt 1. im Sinne einer teilweisen Stattgebung abzuändern. Dabei war zu berücksichtigen, dass auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken sind (RIS-Justiz RS0115334). Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat nur Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen (RIS-Justiz RS0037478 [T7]; RS0037607 [T36]).
5. Die Kostenentscheidung ist in den § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO begründet. Die zusätzliche Teilabweisung im Unterlassungsbegehren fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht.5. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet. Die zusätzliche Teilabweisung im Unterlassungsbegehren fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht.