Rechtssatz RS0115334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115334
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.
Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd § 1 UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richtung abträgliche Äußerungen drohten.Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richtung abträgliche Äußerungen drohten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 109/01k
Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 109/01k
- 4 Ob 54/05b
Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 54/05b
nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T1)
- 4 Ob 247/06m
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 247/06m
- 4 Ob 177/09x
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 177/09x
Auch; nur: Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T2)
- 4 Ob 91/11b
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 91/11b
Auch; nur T1
- 4 Ob 80/15s
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 80/15s
nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. (T3)
- 4 Ob 172/16x
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 172/16x
Auch; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115334
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20010514_OGH0002_0040OB00109_01K0000_001