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Rechtssatz RS0115334×

Rechtssatz RS0115334

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115334

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Rechtssatz

Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.

Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richtung abträgliche Äußerungen drohten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/01k
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 109/01k
  • 4 Ob 54/05b
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 54/05b
    nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T1)
  • 4 Ob 247/06m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 247/06m
  • 4 Ob 177/09x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 177/09x
    Auch; nur: Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. (T2)
  • 4 Ob 91/11b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 91/11b
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 80/15s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 80/15s
    nur: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. (T3)
  • 4 Ob 172/16x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 172/16x
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115334

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Dokumentnummer

JJR_20010514_OGH0002_0040OB00109_01K0000_001