Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil die Vorinstanzen bei der Formulierung der Unterlassungs- und der Widerrufsverpflichtung im Ergebnis von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sind. Sie ist aus diesem Grund auch teilweise berechtigt.
1. Soweit die Beklagten weiterhin die Auffassung vertreten, ihre herabsetzenden Äußerungen seien durch den Verdacht eines bevorstehenden Wettbewerbsverstoßes durch die Klägerin gerechtfertigt gewesen, sind sie auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Es trifft zwar zu, dass bei Abwehrmaßnahmen gegenüber unzulässigen Wettbewerbshandlungen eine mildere Beurteilung Platz zu greifen hat als bei Angriffshandlungen (RIS-Justiz RS0077873). Zulässig ist eine Abwehrmaßnahme aber nur dann, wenn sie sich im Rahmen des zur Bekämpfung des Angriffs Gebotenen hält; sie muss erforderlich, zur Abwehr tauglich und adäquat sein (4 Ob 129/98v; RIS-Justiz RS0077873 T6). Erlaubt ist eine sachliche Information über das Fehlverhalten eines Mitbewerbers (RIS-Justiz RS0077957); ein darüber hinausgehendes Anschwärzen ist unzulässig (4 Ob 260/03v = wbl 2004, 397 - Postkastenfirma).1. Soweit die Beklagten weiterhin die Auffassung vertreten, ihre herabsetzenden Äußerungen seien durch den Verdacht eines bevorstehenden Wettbewerbsverstoßes durch die Klägerin gerechtfertigt gewesen, sind sie auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Es trifft zwar zu, dass bei Abwehrmaßnahmen gegenüber unzulässigen Wettbewerbshandlungen eine mildere Beurteilung Platz zu greifen hat als bei Angriffshandlungen (RIS-Justiz RS0077873). Zulässig ist eine Abwehrmaßnahme aber nur dann, wenn sie sich im Rahmen des zur Bekämpfung des Angriffs Gebotenen hält; sie muss erforderlich, zur Abwehr tauglich und adäquat sein (4 Ob 129/98v; RIS-Justiz RS0077873 T6). Erlaubt ist eine sachliche Information über das Fehlverhalten eines Mitbewerbers (RIS-Justiz RS0077957); ein darüber hinausgehendes Anschwärzen ist unzulässig (4 Ob 260/03v = wbl 2004, 397 - Postkastenfirma).
Der bloße Verdacht eines zukünftigen Verhaltens (Abwerben von Mitarbeitern), das überdies nicht an sich wettbewerbswidrig ist (vgl RIS-Justiz RS0078388, RS0078421, RS0078427), kann keinesfalls ein Rechtfertigungsgrund für herabsetzende Behauptungen sein, die mit diesem Verhalten in keinem Zusammenhang standen und zudem einen Zweck hatten, der über die Abwendung dieses Verhaltens hinausging (Verhinderung einer Ansiedlung; Umleitung der Förderung auf das eigene Unternehmen).Der bloße Verdacht eines zukünftigen Verhaltens (Abwerben von Mitarbeitern), das überdies nicht an sich wettbewerbswidrig ist vergleiche RIS-Justiz RS0078388, RS0078421, RS0078427), kann keinesfalls ein Rechtfertigungsgrund für herabsetzende Behauptungen sein, die mit diesem Verhalten in keinem Zusammenhang standen und zudem einen Zweck hatten, der über die Abwendung dieses Verhaltens hinausging (Verhinderung einer Ansiedlung; Umleitung der Förderung auf das eigene Unternehmen).
2. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu2. Auf Paragraph 7, UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu
beschränken (4 Ob 109/01k = MR 2001, 242 - Diffamierung mwN;
RIS-Justiz RS0115334; zuletzt etwa 4 Ob 54/05b = ÖBl-LS 2005/203 -
Aon Sorglos-Paket). Ein Unterlassungsgebot ist jedenfalls dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten wird, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0037461).
Das Verbot der Behauptung, der Geschäftsführer der Klägerin sei „unter sehr negativen Umständen" aus dem Unternehmen der Zweitbeklagten ausgeschieden, geht auf dieser Grundlage zu weit. Durch die zu allgemeine Formulierung wird auch die zutreffende und daher nicht gegen § 7 UWG verstoßende Behauptung verboten, dass es bei der Trennung objektiv negative Umstände (insb den mit dem Ausscheiden verbundenen Rechtsstreit) gegeben habe. Insofern ist die Revision daher berechtigt. Das Unterlassungsgebot ist daher auf die Behauptung zu beschränken, der Geschäftsführer der Klägerin sei „unter von ihm zu vertretenden sehr negativen Umständen" aus dem Unternehmen der Zweitbeklagten ausgeschieden. Andere Behauptungen gleichen Inhalts sind ebenfalls zu unterlassen.Das Verbot der Behauptung, der Geschäftsführer der Klägerin sei „unter sehr negativen Umständen" aus dem Unternehmen der Zweitbeklagten ausgeschieden, geht auf dieser Grundlage zu weit. Durch die zu allgemeine Formulierung wird auch die zutreffende und daher nicht gegen Paragraph 7, UWG verstoßende Behauptung verboten, dass es bei der Trennung objektiv negative Umstände (insb den mit dem Ausscheiden verbundenen Rechtsstreit) gegeben habe. Insofern ist die Revision daher berechtigt. Das Unterlassungsgebot ist daher auf die Behauptung zu beschränken, der Geschäftsführer der Klägerin sei „unter von ihm zu vertretenden sehr negativen Umständen" aus dem Unternehmen der Zweitbeklagten ausgeschieden. Andere Behauptungen gleichen Inhalts sind ebenfalls zu unterlassen.
3. Der Widerruf kann nur hinsichtlich der tatsächlich aufgestellten Behauptungen, und zwar grundsätzlich nur in ihrem ursprünglichen Wortlaut, verlangt werden. Ausnahmen sind zwar möglich, doch darf dadurch der Sinngehalt der beanstandeten Äußerung nicht verändert werden (4 Ob 304/72 = SZ 45/10; RIS-Justiz RS0078813). Eine generalisierende Umschreibung ist hier nicht möglich. Im vorliegenden Fall hat sich der Widerruf daher auf die konkret festgestellten Behauptungen zu beschränken. Das gilt allerdings nur, soweit sie vom Klagebegehren erfasst sind. Das trifft bei der Behauptung, der Geschäftsführer der Klägerin sei auch bei einem anderen Unternehmen „nicht lange geblieben", nicht zu. Denn diese Aussage bezieht sich auch bei einem weitem Verständnis nicht auf das Ausscheiden aus dem Unternehmen der Zweitbeklagten.
4. Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).
5. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Unterlassungs- und die Widerrufsverpflichtung sind im Sinn der obigen Ausführungen zu konkretisieren; das Mehrbegehren ist abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 (iVm § 50) ZPO. Die Klägerin ist zwar im Kern durchgedrungen. Ihr Unterliegen ist aber doch nicht ganz zu vernachlässigen; es ist mit etwa 10 % zu bewerten. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz von 90 % der allein von ihr getragenen Barauslagen und von 80 % ihrer sonstigen Kosten. Den Beklagten hat sie 10 % von deren Barauslagen zu ersetzen. Der Kostenzuspruch des erstinstanzlichen Verfahrens war diesen Prozentsätzen entsprechend zu korrigieren. Die von den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren verzeichneten Barauslagen sind nicht bescheinigt, im Berufungsverfahren betrug die von den Beklagten zu zahlende Pauschalgebühr nur 932,80 EUR.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50,) ZPO. Die Klägerin ist zwar im Kern durchgedrungen. Ihr Unterliegen ist aber doch nicht ganz zu vernachlässigen; es ist mit etwa 10 % zu bewerten. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz von 90 % der allein von ihr getragenen Barauslagen und von 80 % ihrer sonstigen Kosten. Den Beklagten hat sie 10 % von deren Barauslagen zu ersetzen. Der Kostenzuspruch des erstinstanzlichen Verfahrens war diesen Prozentsätzen entsprechend zu korrigieren. Die von den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren verzeichneten Barauslagen sind nicht bescheinigt, im Berufungsverfahren betrug die von den Beklagten zu zahlende Pauschalgebühr nur 932,80 EUR.