Rechtssatz RS0078421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078421
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Rechtssatz
Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen. Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung. Es muss ein subjektives Unrechtselement dazutreten, das in der Regel in der Absicht des Abwerbenden bestehen wird, den Geschäftsbetrieb seiner Mitbewerber durch - allenfalls auch "systematisch" - Abwerbungen zu beeinträchtigen und jene dadurch zu schädigen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 231/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 231/90
Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892 = RdW 1991,119
- 9 ObA 1/93
Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 1/93
nur: Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen. Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung. (T1) Veröff: Arb 11072
- 4 Ob 121/94
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 121/94
- 4 Ob 90/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 90/95
Vgl auch
- 4 Ob 4/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 4/96
Vgl auch; nur: Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen. Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung. Es muss ein subjektives Unrechtselement dazutreten, das in der Regel in der Absicht des Abwerbenden bestehen wird, den Geschäftsbetrieb seiner Mitbewerber durch - allenfalls auch "systematisch" - Abwerbungen zu beeinträchtigen und jene dadurch zu schädigen. (T2)
- 4 Ob 2280/96i
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2280/96i
Vgl auch
- 4 Ob 2345/96y
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
Vgl auch
- 8 ObA 114/00y
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 114/00y
nur: Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. (T3)
- 8 ObA 122/01a
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 122/01a
- 4 Ob 247/06m
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 247/06m
Auch
- 4 Ob 118/16f
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 118/16f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078421
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19900926_OGH0002_009OBA00231_9000000_005