Hinsichtlich der auch auf Verletzung des Konkurrenzverbots im Sinne des § 7 AngG gestützten Ansprüche, die sich auf die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, trifft es zwar zu, daß die bloße Gründung eines Konkurrenzunternehmens noch als nicht verbotswidrige Vorbereitungshandlung anzusehen ist (vgl Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 7 Erl 1; § 27 Erl 16 je mwH;Hinsichtlich der auch auf Verletzung des Konkurrenzverbots im Sinne des Paragraph 7, AngG gestützten Ansprüche, die sich auf die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, trifft es zwar zu, daß die bloße Gründung eines Konkurrenzunternehmens noch als nicht verbotswidrige Vorbereitungshandlung anzusehen ist vergleiche Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 Paragraph 7, Erl 1; Paragraph 27, Erl 16 je mwH;
Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 150;Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 150;
Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 234 f; Arb 8899; SZ 59/26 = RdW 1986, 120; RdW 1987, 169; RdW 1990, 123 uva); der Abschluß von Arbeitsverträgen mit zu überlassenden Arbeitskräften kann auch entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht als Handelsgeschäft im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden (Arb 8742, 10.452). Damit ist aber die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruches entgegen der Ansicht der Vorinstanzen noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin brachte nämlich auch vor, daß der Beklagte nicht nur ein unmittelbares Konkurrenzunternehmen gegründet, sondern auch eine große Anzahl ihrer Arbeitnehmer mit wettbewerbswidrigen Methoden abgeworben habe, um mit diesen auf den bisher von der Klägerin betreuten E*****-Baustellen selbst weiterzuarbeiten. Dadurch habe ihr der Beklagte einen beträchtlichen Schaden zugefügt. Es ist daher zu prüfen, ob der Klägerin nach ihrem Vorbringen, das keine rechtliche Qualifikation enthalten muß, unabhängig von einem unmittelbaren Verstoß gegen das Konkurrenzverbot im Sinne des § 7 AngG und mangels Vereinbarung einer Konventionalstrafe Schadenersatzansprüche zustehen.Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 234 f; Arb 8899; SZ 59/26 = RdW 1986, 120; RdW 1987, 169; RdW 1990, 123 uva); der Abschluß von Arbeitsverträgen mit zu überlassenden Arbeitskräften kann auch entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht als Handelsgeschäft im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden (Arb 8742, 10.452). Damit ist aber die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruches entgegen der Ansicht der Vorinstanzen noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin brachte nämlich auch vor, daß der Beklagte nicht nur ein unmittelbares Konkurrenzunternehmen gegründet, sondern auch eine große Anzahl ihrer Arbeitnehmer mit wettbewerbswidrigen Methoden abgeworben habe, um mit diesen auf den bisher von der Klägerin betreuten E*****-Baustellen selbst weiterzuarbeiten. Dadurch habe ihr der Beklagte einen beträchtlichen Schaden zugefügt. Es ist daher zu prüfen, ob der Klägerin nach ihrem Vorbringen, das keine rechtliche Qualifikation enthalten muß, unabhängig von einem unmittelbaren Verstoß gegen das Konkurrenzverbot im Sinne des Paragraph 7, AngG und mangels Vereinbarung einer Konventionalstrafe Schadenersatzansprüche zustehen.
Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, verstößt das Abwerben fremder Beschäftigter dann gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden. Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn die Arbeitnehmer eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. Da der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" wertfrei ist, bedürfen die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien einer entsprechenden Konkretisierung. Das Vorgehen muß eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme sein, die erkennen läßt, daß der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges "Ausspannen" (eingearbeiteter) Arbeitskräfte schädigen will. So kann auch das Verwenden vorbereiteter Kündigungsschreiben sittenwidrig sein (ÖBl 1986, 153). Entscheidend ist, daß die Behinderung des Konkurrenten keine bloße Folge eines zulässigen Leistungswettbewerbes ist, sondern eine Folge unlauterer Abwerbungsmittel oder unlauterer Zielsetzungen des Abwerbenden (vgl RdW 1991, 119 mwH; auch DRdA 1990/4 [kritisch W.Holzer] ua). Ob der Beklagte die Klägerin auf diese Weise schädigen wollte, was bisher nicht festgestellt ist, kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Eine wettbewerbliche Beurteilung des Vorgehens des Beklagten kann im Verhältnis der Parteien schon deshalb in den Hintergrund treten, da der Beklagte zur Zeit der Abwerbung noch Arbeitnehmer der Klägerin war und ihn daher in erster Linie arbeitsvertragliche Haupt- und Nebenpflichten getroffen haben.Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, verstößt das Abwerben fremder Beschäftigter dann gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden. Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn die Arbeitnehmer eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. Da der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" wertfrei ist, bedürfen die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien einer entsprechenden Konkretisierung. Das Vorgehen muß eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme sein, die erkennen läßt, daß der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges "Ausspannen" (eingearbeiteter) Arbeitskräfte schädigen will. So kann auch das Verwenden vorbereiteter Kündigungsschreiben sittenwidrig sein (ÖBl 1986, 153). Entscheidend ist, daß die Behinderung des Konkurrenten keine bloße Folge eines zulässigen Leistungswettbewerbes ist, sondern eine Folge unlauterer Abwerbungsmittel oder unlauterer Zielsetzungen des Abwerbenden vergleiche RdW 1991, 119 mwH; auch DRdA 1990/4 [kritisch W.Holzer] ua). Ob der Beklagte die Klägerin auf diese Weise schädigen wollte, was bisher nicht festgestellt ist, kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Eine wettbewerbliche Beurteilung des Vorgehens des Beklagten kann im Verhältnis der Parteien schon deshalb in den Hintergrund treten, da der Beklagte zur Zeit der Abwerbung noch Arbeitnehmer der Klägerin war und ihn daher in erster Linie arbeitsvertragliche Haupt- und Nebenpflichten getroffen haben.
Das Wettbewerbsverbot beruht auf der sogenannten Treuepflicht des Arbeitnehmers, die vielfach neben der Arbeitspflicht als zweite Hauptpflicht des Arbeitnehmers angesehen wird (vgl Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 145 ff, 149 f). Die auch als Fremdinteressenwahrungspflicht bezeichnete Treuepflicht (Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 106 ff) ist nichts anderes als die Respektierung des unternehmerischen Tätigkeitsbereiches, der Organisationswerte und Chancen (good will), die der Arbeitnehmer durch seine Beschäftigung kennenlernt und die er nicht für seine Zwecke ausnützen oder beeinträchtigen darf (vgl Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 226 f). Demgemäß verwirklicht ein Arbeitnehmer, der während seines aufrechten Arbeitsverhältnisses bewußt und vorsätzlich andere Arbeitnehmer zu bewegen sucht, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zu lösen und in ein Konkurrenzunternehmen einzutreten, den Entlassungsgrund der Untreue nach § 27 Z 1 AngG (vgl. Arb 7851, 7901; 9 Ob A 100/87 = WBl 1988, 89; Infas 1987 A 7).Das Wettbewerbsverbot beruht auf der sogenannten Treuepflicht des Arbeitnehmers, die vielfach neben der Arbeitspflicht als zweite Hauptpflicht des Arbeitnehmers angesehen wird vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 145 ff, 149 f). Die auch als Fremdinteressenwahrungspflicht bezeichnete Treuepflicht (Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 106 ff) ist nichts anderes als die Respektierung des unternehmerischen Tätigkeitsbereiches, der Organisationswerte und Chancen (good will), die der Arbeitnehmer durch seine Beschäftigung kennenlernt und die er nicht für seine Zwecke ausnützen oder beeinträchtigen darf vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 226 f). Demgemäß verwirklicht ein Arbeitnehmer, der während seines aufrechten Arbeitsverhältnisses bewußt und vorsätzlich andere Arbeitnehmer zu bewegen sucht, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zu lösen und in ein Konkurrenzunternehmen einzutreten, den Entlassungsgrund der Untreue nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG vergleiche Arb 7851, 7901; 9 Ob A 100/87 = WBl 1988, 89; Infas 1987 A 7).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, das ohne diesbezüglichen Einwand und ohne nähere Begründung davon ausgeht, daß der Beklagte, der nach den Feststellungen am Aufbau des Personalbereitstellungsbereiches führend beteiligt war und auch den E*****-Auftrag akquiriert hatte (vgl Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 1 65 ff und 75 ff), kein Angestellter iSd § 1 AngG war, sondern das Konkurrenzverbot im Sinne des § 7 AngG und die Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG "nur vereinbart" habe, wurde der Beklagte nach dem schriftlichen "Angestelltendienstvertrag" ausdrücklich als Angestellter eingestellt und beschäftigt. Seine Einstufung erfolgte nach dem für die Angestellten geltenden Kollektivvertrag; beide Teile sind im Dienstvertrag von der Geltung des Angestelltengesetzes für das Arbeitsverhältnis ausgegangen. Abgesehen davon hat ein Arbeitnehmer die Abwerbung von Arbeitskollegen grundsätzlich zu unterlassen, auch wenn die Abwerbung keine Verleitung zum Vertragsbruch bildet (§ 86 GewO 1859), aber für ein Konkurrenzunternehmen erfolgt oder dem Arbeitgeber wegen des Arbeitskräftemangels empfindlichen Schaden zufügt (Spielbüchler aaO 153 mwH). Diesbezüglich kommt dem Einwand der Klägerin, daß das Abwerben bereits eingeführter Arbeitskräfte, um mit diesen dann selbst die von ihnen bisher ausgeführten Tätigkeiten verrichten zu können, im Bereich der Personalbereitstellung eine besonders schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht bildet, Beachtlichkeit zu. Dem Beklagten ist daher anzulasten, daß er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Abwerbung von eingeführten Arbeitnehmern für das von ihm mitbegründete Konkurrenzunternehmen (unter Verwenden vorbereiteter Kündigungsschreiben) bewußt und vorsätzlich verletzte. Diese schuldhafte Vertragsverletzung macht ihn schadenersatzpflichtig.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, das ohne diesbezüglichen Einwand und ohne nähere Begründung davon ausgeht, daß der Beklagte, der nach den Feststellungen am Aufbau des Personalbereitstellungsbereiches führend beteiligt war und auch den E*****-Auftrag akquiriert hatte vergleiche Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 Paragraph eins, 65 ff und 75 ff), kein Angestellter iSd Paragraph eins, AngG war, sondern das Konkurrenzverbot im Sinne des Paragraph 7, AngG und die Konkurrenzklausel im Sinne des Paragraph 36, AngG "nur vereinbart" habe, wurde der Beklagte nach dem schriftlichen "Angestelltendienstvertrag" ausdrücklich als Angestellter eingestellt und beschäftigt. Seine Einstufung erfolgte nach dem für die Angestellten geltenden Kollektivvertrag; beide Teile sind im Dienstvertrag von der Geltung des Angestelltengesetzes für das Arbeitsverhältnis ausgegangen. Abgesehen davon hat ein Arbeitnehmer die Abwerbung von Arbeitskollegen grundsätzlich zu unterlassen, auch wenn die Abwerbung keine Verleitung zum Vertragsbruch bildet (Paragraph 86, GewO 1859), aber für ein Konkurrenzunternehmen erfolgt oder dem Arbeitgeber wegen des Arbeitskräftemangels empfindlichen Schaden zufügt (Spielbüchler aaO 153 mwH). Diesbezüglich kommt dem Einwand der Klägerin, daß das Abwerben bereits eingeführter Arbeitskräfte, um mit diesen dann selbst die von ihnen bisher ausgeführten Tätigkeiten verrichten zu können, im Bereich der Personalbereitstellung eine besonders schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht bildet, Beachtlichkeit zu. Dem Beklagten ist daher anzulasten, daß er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Abwerbung von eingeführten Arbeitnehmern für das von ihm mitbegründete Konkurrenzunternehmen (unter Verwenden vorbereiteter Kündigungsschreiben) bewußt und vorsätzlich verletzte. Diese schuldhafte Vertragsverletzung macht ihn schadenersatzpflichtig.
Das Erstgericht wird daher auch zu prüfen haben, inwieweit der Klägerin schon durch das Abwerben von Arbeitnehmern während des aufrechten Arbeitsverhältnisses ein Schaden entstanden ist.
Die Kostenentscheidung ist im § 52 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.