Rechtssatz RS0029389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029389
Geschäftszahl
4Ob119/63; 4Ob16/64; 4Ob15/72; 14Ob93/86; 9ObA100/87; 9ObA231/90 (9ObA232/90); 9ObA1/93; 9ObA282/93
Entscheidungsdatum
22.09.1993
Norm
AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz
Der Dienstnehmer, der während seines aufrechten Dienstverhältnisses bewußt und vorsätzlich einen anderen Angestellten zu bewegen versucht, das Dienstverhältnis zu lösen und in ein Konkurrenzunternehmen einzutreten, setzt den Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG.Der Dienstnehmer, der während seines aufrechten Dienstverhältnisses bewußt und vorsätzlich einen anderen Angestellten zu bewegen versucht, das Dienstverhältnis zu lösen und in ein Konkurrenzunternehmen einzutreten, setzt den Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 119/63
Entscheidungstext OGH 10.12.1963 4 Ob 119/63
Veröff: SozM IA/d,559 = Arb 7851
- 4 Ob 16/64
Entscheidungstext OGH 18.02.1964 4 Ob 16/64
Beisatz: "Entlassungsgrund der Untreue". (T1) Veröff: SozM IA/d,557 = Arb 7901
- 4 Ob 15/72
Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 15/72
Beisatz: Es kann aber nicht schon bei jedem Gespräch über die Möglichkeit eines Dienstgeberswechsels zwischen Arbeitskollegen gesagt werden, daß derjenige, der es einleitet, damit bereits die Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, daß eine Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Es kommt wesentlich auf Art und Inhalt des Geschäftes an, ob es nämlich nur den Zweck der Information hatte oder (auch) den noch nicht vorhandenen Entschluß des Dienstnehmers zu einem Übertritt in ein anderes Dienstverhältnis einleiten oder fördern sollte. (T2) Veröff: SozM IA/d,1016
- 14 Ob 93/86
Entscheidungstext OGH 03.06.1986 14 Ob 93/86
Beis wie T2; Veröff: RdW 1987,60
- 9 ObA 100/87
Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 100/87
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bekanntgabe von Adressen allfälliger Arbeitgeber auf Ersuchen von Arbeitskollegen bzw Freigabe für ein Vorstellungsgespräch erfüllt § 27 Z 1 AngG nicht. (T3) Veröff: RdW 1988,172
- 9 ObA 231/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 231/90
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ermunterung zur Bewerbung. (T4) Veröff: Arb 10892
- 9 ObA 1/93
Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 1/93
Veröff: Arb 11072
- 9 ObA 282/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 282/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Arbeitnehmerin hat es lediglich unternommen, für eine Kollegin, die von sich aus einen Wechsel des Arbeitsplatzes anstrebte, ein Telephongespräch mit einem potentiellen Arbeitgeber zu führen und für sie einen Vorstellungstermin zu vereinbaren; kein Entlassungsgrund. (T5)
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Vertrauensunwürdigkeit,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Treuepflicht, Vorsatz,
Bestimmung, Anstiftung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit,
Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029389
Dokumentnummer
JJR_19631210_OGH0002_0040OB00119_6300000_001