Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob die Unterstützung eines Mitbeschäftigten beim Aufsuchen eines anderen Arbeitsplatzes den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt, eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechtes im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG ist, zu der - in einem vergleichbaren Fall - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob die Unterstützung eines Mitbeschäftigten beim Aufsuchen eines anderen Arbeitsplatzes den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt, eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechtes im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG ist, zu der - in einem vergleichbaren Fall - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Das Berufungsgericht führte im Zusammenhang mit der Behandlung der Beweisrüge aus, daß deren Berechtigung nur nach Maßgabe der Beschwerdepunkte zu prüfen sei. Im Gegensatz zu dem nur die rechtliche Beurteilung betreffenden Grundsatz der allseitigen Prüfung werde Vergleichbares für den Bereich der Bekämpfung der Beweiswürdigung nicht vertreten. Die Klägerin habe die Feststellung bekämpft, daß sie das Telephongespräch mit der Angestellten der Kanzlei Dr.E***** geführt habe und gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu diesem Punkt verschiedene Argumente vorgebracht. Sie habe jedoch nicht geltend gemacht, daß sich ihre Stimme und Sprechweise nicht in einer die Identifizierung ermöglichenden Weise von der anderer Personen unterscheide, so daß dieser Umstand vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt werden könne.
Den grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes kann nicht beigetreten werden. Gemäß § 272 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei. Diese Bestimmung gilt zufolge § 463 Abs 1 ZPO auch für das Berufungsverfahren. Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, so hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen. Eine bloß punktuelle Betrachtung einzelner Beweisergebnisse, oder einzelner Teile der Beweisaufnahme zu der strittigen Frage würde der Bestimmung des § 272 ZPO nicht gerecht. Nur im Zusammenhang aller Ergebnisse des Beweisverfahrens können die Gründe, die für oder gegen die Richtigkeit einer Tatsache sprechen, ausreichend sicher abgewogen werden. Dem kommt aber hier keine entscheidende Bedeutung zu. Das Erstgericht hat ausdrücklich ausgeführt, daß die Aussage der Angestellten des Rechtsanwaltes Dr.E*****, sie habe die Stimme der Klägerin erkannt, nicht ausreiche, um als Indiz für die Feststellung zu dienen, daß die Klägerin angerufen habe. Das Erstgericht gründete seine Feststellung vielmehr auf andere Beweisergebnisse. Diese Beweiswürdigung wurde vom Berufungsgericht für unbedenklich erachtet. Daß das Berufungsgericht die Überprüfung der Frage ablehnte, ob daneben noch andere Beweiswergebnisse für die Feststellung sprechen, denen das Erstgericht aber gar keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, begründet keinen Verfahrensmangel.Den grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes kann nicht beigetreten werden. Gemäß Paragraph 272, ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei. Diese Bestimmung gilt zufolge Paragraph 463, Absatz eins, ZPO auch für das Berufungsverfahren. Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, so hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen. Eine bloß punktuelle Betrachtung einzelner Beweisergebnisse, oder einzelner Teile der Beweisaufnahme zu der strittigen Frage würde der Bestimmung des Paragraph 272, ZPO nicht gerecht. Nur im Zusammenhang aller Ergebnisse des Beweisverfahrens können die Gründe, die für oder gegen die Richtigkeit einer Tatsache sprechen, ausreichend sicher abgewogen werden. Dem kommt aber hier keine entscheidende Bedeutung zu. Das Erstgericht hat ausdrücklich ausgeführt, daß die Aussage der Angestellten des Rechtsanwaltes Dr.E*****, sie habe die Stimme der Klägerin erkannt, nicht ausreiche, um als Indiz für die Feststellung zu dienen, daß die Klägerin angerufen habe. Das Erstgericht gründete seine Feststellung vielmehr auf andere Beweisergebnisse. Diese Beweiswürdigung wurde vom Berufungsgericht für unbedenklich erachtet. Daß das Berufungsgericht die Überprüfung der Frage ablehnte, ob daneben noch andere Beweiswergebnisse für die Feststellung sprechen, denen das Erstgericht aber gar keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, begründet keinen Verfahrensmangel.
Die Rechtsrüge ist hingegen berechtigt.
Unter den Tatbestand des § 27 Z 7 AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt, weil dieser befürchten muß, daß der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, so daß dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, daß ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (SZ 58/94 mwN). Von Lehre und Rechtsprechung (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 446; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7, 615; Petrovic, Die Vertrauensunwürdigkeit als Entlassungsgrund nach § 27 Abs 1 erster Satz AngG, ZAS 1983, 49 ff [56]; Arb 7851, 10.892 ua) wurde die Abwerbung von Mitangestellten als Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 AngG qualifiziert. Wesentliche Bedeutung wurde der Abwerbung dabei zugemessen, wenn sie für ein Konkurrenzunternehmen erfolgte. In diesem Fall sind die Interessen des Arbeitgebers ganz besonders betroffen, verliert er doch durch den Arbeitgeberwechsel eines Angestellten nicht nur einen - unter Umständen wertvollen - Mitarbeiter, sondern muß er darüber hinaus auch befürchten, daß sich seine Wettbewerbssituation verschlechtert, wenn sein bisheriger Arbeitnehmer mit dem im Arbeitsverhältnis erworbenen Wissens- und Informationsstand für einen Konkurrenten tätig wird. Darüber hinaus wurde dem Umstand, daß die Initiative zum Wechsel des Arbeitsverhältnisses von dem abwerbenden Arbeitnehmer ausging, besonderes Gewicht zugemessen. Andererseits sprach aber der Oberste Gerichtshof aus, daß nicht schon jeder Angestellte, der ein Gespräch zwischen Arbeitskollegen über die Möglichkeit eines Dienstgeberwechsels einleite, damit bereits die Interessen des Dienstgebers so schwer verletze, daß diesem eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Es komme wesentlich auf Art und Inhalt des Gespräches an, ob es nämlich nur den Zweck der Information hatte oder (auch) den noch nicht vorhandenen Entschluß des Dienstnehmers zu einem Übertritt in eine anderes Arbeitsverhältnis einleiten oder fördern sollte (SozM I A/d 1016). In dem der Entscheidung RdW 1988, 172 zugrundeliegenden Fall waren mehrere Dienstnehmer an die Klägerin (eine Mitangestellte) mit der Bitte herangetreten, ihnen bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz zu helfen, worauf die Klägerin zwei Mitbediensteten Adressen anderer Arbeitgeber nannte und einer weiteren Mitbediensteten für ein Vorstellungsgespräch Dienstfreistellung gewährte. Der Oberste Gerichtshof verneinte das Vorliegen des Entlassungstatbestandes, weil die Klägerin den beabsichtigten Dienstgeberwechsel der drei Dienstnehmerinnen nicht einmal eingeleitet habe; ihre Vorgangsweise sei nicht so gravierend, daß sie Vertrauensunwürdigkeit bewirkt habe.Unter den Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer 7, AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt, weil dieser befürchten muß, daß der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, so daß dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, daß ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (SZ 58/94 mwN). Von Lehre und Rechtsprechung (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 446; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7, 615; Petrovic, Die Vertrauensunwürdigkeit als Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz AngG, ZAS 1983, 49 ff [56]; Arb 7851, 10.892 ua) wurde die Abwerbung von Mitangestellten als Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG qualifiziert. Wesentliche Bedeutung wurde der Abwerbung dabei zugemessen, wenn sie für ein Konkurrenzunternehmen erfolgte. In diesem Fall sind die Interessen des Arbeitgebers ganz besonders betroffen, verliert er doch durch den Arbeitgeberwechsel eines Angestellten nicht nur einen - unter Umständen wertvollen - Mitarbeiter, sondern muß er darüber hinaus auch befürchten, daß sich seine Wettbewerbssituation verschlechtert, wenn sein bisheriger Arbeitnehmer mit dem im Arbeitsverhältnis erworbenen Wissens- und Informationsstand für einen Konkurrenten tätig wird. Darüber hinaus wurde dem Umstand, daß die Initiative zum Wechsel des Arbeitsverhältnisses von dem abwerbenden Arbeitnehmer ausging, besonderes Gewicht zugemessen. Andererseits sprach aber der Oberste Gerichtshof aus, daß nicht schon jeder Angestellte, der ein Gespräch zwischen Arbeitskollegen über die Möglichkeit eines Dienstgeberwechsels einleite, damit bereits die Interessen des Dienstgebers so schwer verletze, daß diesem eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Es komme wesentlich auf Art und Inhalt des Gespräches an, ob es nämlich nur den Zweck der Information hatte oder (auch) den noch nicht vorhandenen Entschluß des Dienstnehmers zu einem Übertritt in eine anderes Arbeitsverhältnis einleiten oder fördern sollte (SozM römisch eins A/d 1016). In dem der Entscheidung RdW 1988, 172 zugrundeliegenden Fall waren mehrere Dienstnehmer an die Klägerin (eine Mitangestellte) mit der Bitte herangetreten, ihnen bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz zu helfen, worauf die Klägerin zwei Mitbediensteten Adressen anderer Arbeitgeber nannte und einer weiteren Mitbediensteten für ein Vorstellungsgespräch Dienstfreistellung gewährte. Der Oberste Gerichtshof verneinte das Vorliegen des Entlassungstatbestandes, weil die Klägerin den beabsichtigten Dienstgeberwechsel der drei Dienstnehmerinnen nicht einmal eingeleitet habe; ihre Vorgangsweise sei nicht so gravierend, daß sie Vertrauensunwürdigkeit bewirkt habe.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß B***** P***** von sich aus einen Wechsel des Arbeitsplatzes anstrebte. Die Klägerin hat es lediglich unternommen, für ihre damals noch nicht 18-jährige Kollegin ein Telephongespräch mit einem potenziellen Arbeitgeber zu führen und für sie einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Daß sie auf den Entschluß ihrer Mitangestellten, sich beruflich zu verändern, in irgendeiner Weise Einfluß genommen hätte, steht nicht fest. Sie war ihrer Kollegin nur beim Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes behilflich, nachdem diese von sich aus bestrebt war, aus dem Dienstverhältnis mit dem Beklagten auszuscheiden.
Dazu kommt noch, daß B***** P***** nur sehr kurz beim Beklagten beschäftigt war, so daß der Verlust dieser Arbeitskraft für ihn zweifellos keine bedeutenden Auswirkungen hatte. Nach einer Lehrzeit von einigen Monaten war sie erst seit wenigen Tagen als Angestellte tätig und war daher sicher keine wesentliche Stütze der Kanzleiorganisation. Darauf weist auch der Umstand hin, daß der Beklagte bei Beginn des Angestelltendienstverhältnisses mit B***** P***** neuerlich eine Probezeit vereinbarte, obwohl er ihre Leistungen während der vorangegangenen mehrmonatigen Lehrzeit hinreichend beurteilen konnte. Durch den Wechsel des Arbeitsplatzes dieser Angestellten wurde daher in die Interessen des Beklagten nicht wesentlich eingegriffen. Insgesamt ergibt sich daher, daß die Führung des Telephongespräches durch die Klägerin mit einem potentiellen Arbeitgeber ihrer Kollegin zur Vereinbarung eines Vorstellungstermines keinen so schwerwiegenden Verstoß gegen die Treuepflicht bildete, daß dem Beklagten die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Die Entlassung erfolgte daher nicht zu Recht.
Die Klägerin begehrte, unter Berücksichtigung der vom Beklagten erbrachten Leistungen, die Zahlung von 27.086,88 S. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Zahlung der Familienbeihilfe hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil als nichtig auf und wies die Klage zurück. Dieser Anspruchsteil ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, da die Kägerin diesen Beschluß nicht angefochten hat. Die weiteren Ansprüche der Klägerin, deren Höhe der Beklagte nicht bestritten hat, sind zur Gänze berechtigt. Von diesen Ansprüchen der Klägerin ist jedoch ein Betrag von 1.049 S in Abzug zu bringen, mit dem der Beklagte für sie im Rahmen einer Vertretungstätigkeit durch die Zahlung von Barauslagen in Vorlage getreten ist. Insgesamt errechnen sich die Ansprüche der Klägerin (einschließlich des vom Erstgericht in Form eines Bruttobetrages rechtskräftig zuerkannten Überstundenentgeltes) sohin mit 24.487,88 S netto. In diesem Umfang war dem Klagebegehren stattzugeben, während das Mehrbegehren von 1.049 S abzuweisen war. Über das Zinsenbegehren hat das Erstgericht nicht entschieden; da dieser Mangel (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO) im Berufungsverfahren ungerügt blieb, ist dieses Begehren aus dem Verfahren ausgeschieden (SSV-NF 5/93 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat daher darüber nicht mehr zu entscheiden.Die Klägerin begehrte, unter Berücksichtigung der vom Beklagten erbrachten Leistungen, die Zahlung von 27.086,88 S. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Zahlung der Familienbeihilfe hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil als nichtig auf und wies die Klage zurück. Dieser Anspruchsteil ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, da die Kägerin diesen Beschluß nicht angefochten hat. Die weiteren Ansprüche der Klägerin, deren Höhe der Beklagte nicht bestritten hat, sind zur Gänze berechtigt. Von diesen Ansprüchen der Klägerin ist jedoch ein Betrag von 1.049 S in Abzug zu bringen, mit dem der Beklagte für sie im Rahmen einer Vertretungstätigkeit durch die Zahlung von Barauslagen in Vorlage getreten ist. Insgesamt errechnen sich die Ansprüche der Klägerin (einschließlich des vom Erstgericht in Form eines Bruttobetrages rechtskräftig zuerkannten Überstundenentgeltes) sohin mit 24.487,88 S netto. In diesem Umfang war dem Klagebegehren stattzugeben, während das Mehrbegehren von 1.049 S abzuweisen war. Über das Zinsenbegehren hat das Erstgericht nicht entschieden; da dieser Mangel (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) im Berufungsverfahren ungerügt blieb, ist dieses Begehren aus dem Verfahren ausgeschieden (SSV-NF 5/93 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat daher darüber nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem sehr geringen Teil ihres Begehrens unterlegen, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht verursacht hat. Sie hat daher Anspruch auf die gesamten Kosten des Verfahrens auf der Basis des ersiegten Betrages.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem sehr geringen Teil ihres Begehrens unterlegen, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht verursacht hat. Sie hat daher Anspruch auf die gesamten Kosten des Verfahrens auf der Basis des ersiegten Betrages.