Rechtssatz RS0040123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040123
Entscheidungsdatum
22.09.1993
Rechtssatz
Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, so hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040123
Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_009OBA00282_9300000_003