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Rechtssatz RS0078413×

Rechtssatz RS0078413

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078413

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Rechtssatz

Das Vorgehen muß eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme sein, die erkennen läßt, daß der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen von (eingearbeiteten) Arbeitskräften schädigen will. Für ein gezieltes Vorgehen spricht es, daß ohne Rücksicht auf andere Möglichkeiten, die der Arbeitsmarkt bietet, gerade Beschäftigte eines bestimmten Unternehmens abgeworben werden. Auch spricht es für eine gezielte Aktion, wenn zahlreiche Beschäftigte eines Mitbewerbers abgeworben werden; andererseits ist aber die Zahl der Abgeworbenen für sich allein nicht entscheidend. Die Umstände des Einzelfalles sind maßgebend und hiebei insbesondere die Größe der Unternehmen der Mitbewerber, die Lage des Arbeitsmarktes und der Grad des Wettbewerbes.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 231/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 231/90
    Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892 = RdW 1991,119
  • 9 ObA 1/93
    Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 1/93
    nur: Das Vorgehen muß eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme sein, die erkennen läßt, daß der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen von (eingearbeiteten) Arbeitskräften schädigen will. (T1) Beisatz: Auch das Verwenden vorbereiteter Kündigungsschreiben kann sittenwidrig sein. (T2) Veröff: Arb 11072
  • 4 Ob 121/94
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 121/94
  • 4 Ob 2280/96i
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2280/96i
    nur T1
  • 4 Ob 2345/96y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
    nur T1
  • 4 Ob 233/05a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 4 Ob 233/05a
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078413

Dokumentnummer

JJR_19900926_OGH0002_009OBA00231_9000000_004