Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil eine Entscheidung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; er ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Erstgericht habe festgestellt, daß die Beklagte die Dienstnehmerinnen der Klägerin in der Absicht abgeworben habe, die von diesen betreuten Kunden für sich zu gewinnen. Das Rekursgericht habe die Feststellung zu Unrecht in eine rechtliche Schlußfolgerung umgedeutet. Dem festgestellten Sachverhalt sei zu entnehmen, daß die Beklagte planmäßig und in Schädigungsabsicht gehandelt habe. Es sei jedenfalls unlauter, Beschäftigte planmäßig abzuwerben und damit aggressiv zu werben. Die Veröffentlichungen richteten sich gerade an Reisebürokunden in dem Zielgebiet, in dem die Klägerin tätig sei. Ihr alleiniger Zweck sei es, der Klägerin Kunden in unlauterer Weise "abzujagen". Durch die Nennung der Klägerin würden deren Leistungen ausgenützt.
Das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers ist grundsätzlich erlaubt. Es verstößt aber dann gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 § 1 dUWG Rz 583; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht**2 II 213 f; SZ 34/86 = ÖBl 1961, 111 - Ballograf; ÖBl 1975, 113 - Kleinrechenanlagen; Arb 10.892 = ecolex 1991, 48 = ÖBl 1991, 15 = RdW 1991, 119; zuletzt etwa ÖBl 1996, 127, WBl 1996, 212 - Feuerlöschgeräte). Verwerfliche Mittel werden angewandt, wenn fremde Beschäftigte durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber, durch bewußt unrichtige oder sonst irreführende Tatsachenbehauptungen abgeworben werden (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 dUWG Rz 587; s auch EvBl 1995/134; ÖBl 1996, 127 = WBl 1996, 212 - Feuerlöschgeräte); verwerfliche Ziele werden mit dem Abwerben verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden (ArbDas Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers ist grundsätzlich erlaubt. Es verstößt aber dann gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 Paragraph eins, dUWG Rz 583; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht**2 römisch zwei 213 f; SZ 34/86 = ÖBl 1961, 111 - Ballograf; ÖBl 1975, 113 - Kleinrechenanlagen; Arb 10.892 = ecolex 1991, 48 = ÖBl 1991, 15 = RdW 1991, 119; zuletzt etwa ÖBl 1996, 127, WBl 1996, 212 - Feuerlöschgeräte). Verwerfliche Mittel werden angewandt, wenn fremde Beschäftigte durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber, durch bewußt unrichtige oder sonst irreführende Tatsachenbehauptungen abgeworben werden (Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph eins, dUWG Rz 587; s auch EvBl 1995/134; ÖBl 1996, 127 = WBl 1996, 212 - Feuerlöschgeräte); verwerfliche Ziele werden mit dem Abwerben verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden (Arb
10.892 = ecolex 1991, 48 = ÖBl 1991, 15 = RdW 1991, 119; ÖBl 1995, 112 - Reinigungsarbeiten trotz Konkurrenzverbot; EvBl 1995/134, jeweils mwN).
Planmäßiges Vorgehen ist dann unlauter, wenn ein subjektives Unrechtselement hinzutritt, das in der Regel in der Absicht des Abwerbenden bestehen wird, den Geschäftsbetrieb seines Mitbewerbers durch - allenfalls auch "systematische" - Abwerbungen zu beeinträchtigen und ihn dadurch zu schädigen. Das Vorgehen muß eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme sein, die erkennen läßt, daß der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen von
(eingearbeiteten) Arbeitskräften schädigen will (Arb 10.892 = ecolex
1991, 48 = ÖBl 1991, 15 = RdW 1991, 119). Unlauter handelt der Abwerbende auch dann, wenn er sich durch planmäßiges Abwerben von Arbeitskräften seines Mitbewerbers dessen Erfahrungen und Leistungen nutzbar machen oder ihm mit den abgeworbenen Kräften die Kunden "abjagen" will. Das gleiche gilt, wenn er sich den guten Ruf des Mitbewerbers durch anlehnende Werbung zunutze macht, indem er darauf hinweist, daß er nunmehr Fachkräfte beschäftigt, die früher beim Mitbewerber beschäftigt waren (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 547ff, 589 mwN).
Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewußt und systematisch
(planmäßig) erfolgt (vgl Arb 10.892 = exolex 1991, 48 = ÖBl 1991, 15(planmäßig) erfolgt vergleiche Arb 10.892 = exolex 1991, 48 = ÖBl 1991, 15
= RdW 1991, 119). Wettbewerbswidrig wird es erst durch Hinzutreten
besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen. Dies ist dann der Fall, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel (zB Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, Anschwärzen des Mitbewerbers, irreführende Praktiken) angewendet oder damit verwerfliche Ziele (Schädigung des Mitbewerbers als einziges Ziel) verfolgt werden (ÖBl 1993, 13 = WBl 1993, 162 - Nissan-Kundendienst mwN).
Nach den Feststellungen ist die Initiative zum Arbeitsplatzwechsel nicht von der Beklagten ausgegangen. Die Dienstnehmerinnen der Klägerin hatten noch vor dem Kontakt mit der Beklagten erwogen, die Klägerin zu verlassen, weil deren Übernahme durch das Ö***** bevorstand. Von einer wettbewerblichen Kampfmaßnahme der Beklagten kann daher keine Rede sein. Das schließt ein sittenwidriges Abwerben aus, auch wenn die Beklagte die Dienstverhältnisse in der Erwartung begründet haben wird, damit Kunden der Klägerin für sich zu gewinnen. Das allein macht das Vorgehen der Beklagten noch nicht sittenwidrig.
Die Beklagte hat aber in Werbeeinschaltungen darauf hingewiesen, daß "die 'S*****'-Powerfrauen" jetzt bei ihr beschäftigt sind und früher bei der Klägerin beschäftigt waren. Sie hat sich damit an den guten Ruf der Klägerin angelehnt und ihn für sich ausgebeutet. Die Beklagte hat damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Die Beklagte hat aber in Werbeeinschaltungen darauf hingewiesen, daß "die 'S*****'-Powerfrauen" jetzt bei ihr beschäftigt sind und früher bei der Klägerin beschäftigt waren. Sie hat sich damit an den guten Ruf der Klägerin angelehnt und ihn für sich ausgebeutet. Die Beklagte hat damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt.
Die Beklagte hat angeboten, sich in diesem Umfang (Punkt 2 des Sicherungsantrages) in einem vollstreckbaren Vergleich zur Unterlassung zu verpflichten; eine Vergleichsveröffentlichung hat sie hingegen nicht angeboten. Wird aber, wie im vorliegenden Fall, zu Recht die Urteilsveröffentlichung begehrt, so beseitigt ein Vergleichsanbot die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur dann, wenn auch die Veröffentlichung des Vergleichs in angemessenem Umfang angeboten wird (stRsp ua MRA 1984 H 4, 13 = ÖBl 1984, 135 = RdW 1984, 372 = GRURInt 1985, 58 - Superaktionsspanne). Da dies nicht geschehen ist, hat das Vergleichsanbot die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
Das zu Punkt 2 des Sicherungsantrages erhobene Begehren ist demnach begründet. Der Beklagten ist durch Punkt 2 des Sicherungsantrages jeder Hinweis darauf untersagt, daß sie Fachkräfte beschäftigt, die früher bei der Klägerin beschäftigt waren und in diesem Zusammenhang die Bezeichnungen "S*****" und "S*****-Reisen" zu benutzen; durch Punkt 3 des Sicherungsantrages soll der Beklagten der Einsatz ehemaliger Dienstnehmerinnen der Klägerin "unter ausdrücklicher Benennung deren früherer Dienstnehmereigenschaft bei der Klägerin gerade zur Werbung im Kundenkreis der Klägerin" untersagt werden. Ist aber der Beklagten verboten, darauf hinzuweisen, daß sie früher bei der Klägerin angestellte Fachkräfte beschäftigt, so darf sie damit (= durch ausdrückliche Benennung der früheren Dienstnehmereigenschaft bei der Klägerin) auch nicht durch Einsatz dieser Dienstnehmerinnen gerade im Kundenkreis der Klägerin werben. Das Begehren zu Punkt 2 des Sicherungsantrages ist nur insoweit enger als das zu Punkt 3 des Sicherungsantrages erhobene Begehren, als unter Punkt 2 nur Hinweise fallen, die die Bezeichnungen "S*****" oder "S*****-Reisen" enthalten, während Punkt 3 auch Hinweise auf die Klägerin als frühere Dienstgeberin erfaßt, in denen die Klägerin nicht mit "S*****" oder "S*****-Reisen" bezeichnet wird.
Ein Abwerben von Kunden eines Mitbewerbers durch Einsatz ehemaliger Dienstnehmerinnen dieses Mitbewerbers, die der Werbende nicht mit unlauteren Mitteln abgeworben hat und die die Kunden auch nicht mit unlauteren Mitteln zu gewinnen versuchen, ist nicht wettbewerbswidrig. Das gilt ungeachtet dessen, daß zwischen Reisebüromitarbeitern und (zufriedenen) Kunden ein Vertrauensverhältnis entsteht, das Kunden veranlassen wird, ihrem(r) Betreuer(in) die Treue zu halten. Die Beklagte hat sich auch nicht gezielt an Kunden der Klägerin gewandt und sie aufgefordert, ihr Vertrauen nunmehr auf die Beklagte zu übertragen (so aber der OLG Wien ÖBl 1955, 42 - sittenwidrige Kundenwerbung zugrunde liegende Sachverhalt), sondern in Werbeeinschaltungen, die sich ganz allgemein an die Bevölkerung richteten, darauf hingewiesen, daß "ihre zufriedenen Stammkunden" Brigitta F***** jetzt bei der Beklagten antreffen können und daß Gabriele K***** "für viele Kunden im Bezirk M***** ein überaus geschätzter Ansprechpartner" ist. Daß die Beklagte allein in der Absicht gehandelt hätte, die Klägerin zu schädigen, ist weder behauptet noch sonst hervorgekommen.
Dem Revisionsrekurs war daher teilweise Folge zu geben. Die angefochtene Entscheidung war insoweit zu bestätigen, als Punkt 1 und 3 des Sicherungsantrages abgewiesen wurden; im Umfang von Punkt 2 des Sicherungsantrages war die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die drei Begehren sind mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Die drei Begehren sind mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewerten.