Rechtssatz RS0078461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078461
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden, damit der Geschäftsbetrieb des Konkurrenzunternehmens ernsthaft beeinträchtigt, der Mitbewerber also geschädigt wird. Das trifft nicht nur dann zu, wenn die Wettbewerbshandlung gerade zu dem Zweck begangen wird, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers ernsthaft zu beeinträchtigen, sondern auch dann, wenn dieses Ergebnis (nur) bewußt in Kauf genommen wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 119/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 119/88
- 9 ObA 231/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 231/90
Auch; Veröff: Arb 10892
- 4 Ob 90/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 90/95
Auch; nur: Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden, damit der Geschäftsbetrieb des Konkurrenzunternehmens ernsthaft beeinträchtigt, der Mitbewerber also geschädigt wird. (T1)
- 4 Ob 2280/96i
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2280/96i
nur T1
- 4 Ob 2345/96y
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
nur T1
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078461
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00119_8800000_005