Rechtssatz RS0078791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078791
Geschäftszahl
4Ob351/65; 4Ob387/81 (4Ob412/81); 4Ob366/86; 4Ob5/91; 4Ob16/95; 4Ob2345/96y
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Das Ausspannen von Kunden eines Unternehmers durch frühere Angestellte ist grundsätzlich zulässig, soweit nicht zusätzliches Verhalten dies sittenwidrig erscheinen läßt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 351/65
Entscheidungstext OGH 19.10.1965 4 Ob 351/65
Veröff: ÖBl 1966,14
- 4 Ob 387/81
Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 387/81
Beisatz: Soweit diesem kein vertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt ist. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Subunternehmer des Auftragnehmers. Rechenzentrum - Servicevertrag. (T1)
- 4 Ob 366/86
Entscheidungstext OGH 29.09.1986 4 Ob 366/86
Veröff: RdW 1987,168
- 4 Ob 5/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 5/91
Auch
- 4 Ob 16/95
Entscheidungstext OGH 21.02.1995 4 Ob 16/95
Auch
- 4 Ob 2345/96y
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
Beisatz: Ein Abwerben von Kunden eines Mitbewerbers durch Einsatz ehemaliger Dienstnehmer dieses Mitbewerbers, die der Werbende nicht mit unlauteren Mitteln abgeworben hat und die die Kunden auch nicht mit unlauteren Mitteln zu gewinnen versuchen, ist nicht wettbewerbswidrig. Das gilt ungeachtet dessen, daß zwischen Reisebüromitarbeitern und (zufriedenen) Kunden ein Vertrauensverhältnis entsteht, das Kunden veranlassen wird, ihrem(r) Betreuer(in) die Treue zu halten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0078791
Dokumentnummer
JJR_19651019_OGH0002_0040OB00351_6500000_001