Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil sich das Rekursgericht zum Teil von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entfernt hat; er ist auch teilweise berechtigt.
Soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung des Punktes a) ihres Sicherungsantrages wendet, kann ihr freilich kein Erfolg beschieden sein:
Die von ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens - daß nämlich das Rekursgericht die Beweisrüge unpräzise erledigt habe, so daß unklar bleibe, wie weit das Gericht zweiter Instanz von den Feststellungen des Erstgerichtes abgehe - liegt nicht vor. Den Ausführungen des Rekursgerichtes ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß es die von der Klägerin behauptete Tatsache, ihre Hotelpässe seien von ihr "gestaltet" (S.2) und in Hotelleriekreisen als ihr Produkt bekannt, für nicht bescheinigt hält, weil solche Hotelpässe maßgeblich vom jeweiligen Gastronomen und den Inserenten gestaltet werden.
Da der Oberste Gerichtshof auch im Rekursverfahren, insbesondere auch im Provisorialverfahren, nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, hat er bei der rechtlichen Beurteilung von den Feststellungen der Vorinstanzen - hier also des Rekursgerichtes - auszugehen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 528; ÖBl 1992, 60 - Club DIVA-Creativ uva).Da der Oberste Gerichtshof auch im Rekursverfahren, insbesondere auch im Provisorialverfahren, nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, hat er bei der rechtlichen Beurteilung von den Feststellungen der Vorinstanzen - hier also des Rekursgerichtes - auszugehen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 528,; ÖBl 1992, 60 - Club DIVA-Creativ uva).
Darf aber der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung nicht zugrundelegen, daß die von der Klägerin vorgelegten, dort jeweils als ihre "Produktion" bezeichneten Hotelpässe (Beilagen B und D) tatsächlich in ihrer Ausgestaltung, was Format, Graphik, Anordnung udgl anlangt, von der Klägerin selbst herrühren und nicht vom jeweiligen Hotelunternehmer vorgegeben worden sind, dann ist dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung des Nachahmens dieser Hotelpässe der Boden entzogen. Sie kann sich insbesondere entgegen ihren Rechtsmittelausführungen nicht auf eine unmittelbare Leistungsübernahme berufen. Tatbestandsvoraussetzung dafür ist ja, daß jemand ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen (ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher; ÖBl 1993, 156 - Loctite uva). Hier kann eben nicht davon ausgegangen werden, daß die Hotelpässe das Ergebnis einer mühevollen und kostspieligen Arbeit der Klägerin sind.
Auch der Tatbestand der "vermeidbaren Herkunftstäuschung" (Schönherr, ÖBl 1980, 70) ist nicht verwirklicht: Er setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung erfolgte, dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (Schönherr in ÖBl 1980, 70; ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher mwN; ÖBl 1994, 58 - Makramee-Spitzer). Es ist nicht zu sehen, wer über die Herkunft der Hotelpässe in Irrtum geführt werden könnte. Selbst wenn man - was weder behauptet noch bescheinigt wurde - annehmen wollte, früher mit der Klägerin in Verbindung gestandene Hoteliers wären darüber im Unklaren gewesen, daß sich der Beklagte von der Klägerin getrennt und selbständig gemacht hat, wäre das nicht durch die beanstandete Nachahmung der Hotelpässe verursacht worden, muß doch der Auftrag an dem Beklagten der Herstellung seiner Hotelpässe vorangegangen sein. Ein Gastronom, der dem Beklagten den Auftrag gegeben hat, den Hotelpaß wie im vorigen Jahr zu gestalten, kann somit nicht durch die gleichartige Gestaltung über die Herkunft des Passes getäuscht worden sein (vgl ÖBl 1994, 58 - Makramee-Spitzen).Auch der Tatbestand der "vermeidbaren Herkunftstäuschung" (Schönherr, ÖBl 1980, 70) ist nicht verwirklicht: Er setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung erfolgte, dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (Schönherr in ÖBl 1980, 70; ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher mwN; ÖBl 1994, 58 - Makramee-Spitzer). Es ist nicht zu sehen, wer über die Herkunft der Hotelpässe in Irrtum geführt werden könnte. Selbst wenn man - was weder behauptet noch bescheinigt wurde - annehmen wollte, früher mit der Klägerin in Verbindung gestandene Hoteliers wären darüber im Unklaren gewesen, daß sich der Beklagte von der Klägerin getrennt und selbständig gemacht hat, wäre das nicht durch die beanstandete Nachahmung der Hotelpässe verursacht worden, muß doch der Auftrag an dem Beklagten der Herstellung seiner Hotelpässe vorangegangen sein. Ein Gastronom, der dem Beklagten den Auftrag gegeben hat, den Hotelpaß wie im vorigen Jahr zu gestalten, kann somit nicht durch die gleichartige Gestaltung über die Herkunft des Passes getäuscht worden sein vergleiche ÖBl 1994, 58 - Makramee-Spitzen).
Auch die Inserenten erteilen ihre Aufträge vor dem Druck des Hotelpasses. Das Aussehen des Hotelpasses kann sie daher nicht über dessen Herkunft aus dem Unternehmen der Klägerin oder des Beklagten getäuscht haben. Nur die Empfänger der Hotelpässe - also die Hotelgäste - werden merken, daß die Hotelpässe so (oder ähnlich) wie im vergangenen Jahr aussehen. Da sie aber die Pässe zweifellos dem Hotel und nicht irgendeinem Werbeunternehmen zuordnen, kommt dem keine Bedeutung zu.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß, soweit damit Punkt a) des Sicherungsantrages abgewiesen wurde, zu bestätigen.
Dem Rekursgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß der
Beklagte gegenüber den Inseratenkunden der Klägerin keinerlei
Täuschungshandlungen begangen habe. Es hat zwar die "Feststellung"
des Erstgerichtes, daß der Beklagte Kunden der Klägerin zum Abschluß
eines Vertrages mit ihm veranlasse, ohne jene darauf hinzuweisen, daß
der Hotelpaß nicht mehr ein Erzeugnis der Klägerin sei, ausdrücklich
nicht übernommen. Damit hat es aber in Wahrheit nur eine rechtliche
Schlußfolgerung abgelehnt, nicht aber zum Ausdruck gebracht, daß die
vorgelegten Schreiben Beilagen C und E in Wahrheit nie verwendet
worden seien. Aus diesen - in Echtheit und Richtigkeit vom Beklagten
nicht bestrittenen - Schreiben ergibt sich aber, daß der Beklagte
nach Aufnahme seines eigenen Betriebes Kunden der Klägerin - in
diesem Fall der Raiffeisenbank in S***** - ein inhaltlich und in der
graphischen Gestaltung - von den Daten abgesehen - völlig gleiches
Schreiben gesandt hat wie zur Zeit seiner Tätigkeit als Vertreter der
Klägerin. Daß der Briefkopf geändert war - daß also der Beklagte nun
an derselben Stelle wie vorher die Klägerin sein "Logo" angebracht
hatte -, war nicht geeignet, beim Leser den Eindruck einer
Kontinuität auf der Seite des Anbietenden zu beseitigen. Nicht nur
der flüchtige Leser wird den geänderten Briefkopf leicht übersehen,
weil das Augenmerk des Lesers in aller Regel auf den Text und die
Unterschrift und kaum auf den Briefkopf gerichtet ist. Dieses
Schreiben war somit in höchstem Maße geeignet, beim Empfänger des
Schreibens die Überzeugung zu erwecken, daß dasselbe Unternehmen wie
bisher eine Verlängerung des Vertrages über die Inserateneinschaltung
anbiete zumal die Unterschrift dieselbe war, wie auf dem Schreiben
der Klägerin vom Vorjahr. Die vom Erstgericht - unbekämpft -
festgestellten Irrtümer einiger Unternehmer waren daher entgegen der
Meinung des Rekursgerichtes nicht Folge der besonderen
Unaufmerksamkeit dieser Kunden, sondern Ergebnis der ganz ersichtlich
auf Täuschung angelegten Vorgangsweise des Beklagten. Er hat - wie
sich nicht nur aus der graphischen Gestaltung, sondern auch aus dem
Inhalt des Schreibens ergibt ("Wir erstellen für das .............
wieder einen neuen Hotelpaß ...................") -, dadurch Kunden
der Klägerin für sich zu gewinnen versucht, daß er den Eindruck
erweckte, es bleibe alles beim Alten, obwohl er nun das Geschäft in
eigenen Namen und auf eigene Rechnung machen wollte. Dasselbe trifft
auch für das vom Beklagten beigelegte Empfehlungsschrieben zu, in dem
es heißt: "Die Fa H***** Werbung Manfred D***** wird von uns erneut
beauftragt ......" Er hat diese Kunden daher - teilweise erfolgreich
- zu täuschen versucht.
Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist allerdings an sich nicht wettbewerbswidrig, sondern gehört zum Wesen des Wettbewerbs (ÖBl 1993, 13 - Nissan-Kundendienst; ÖBl 1993, 159 - Kreditschutzverband ua). Das Abwerben von Kunden verstößt aber dann gegen § 1 UWG, wenn dabei verwerfliche Mittel - etwa Verleiten zum Vertragsbruch, Beschaffung von Kundenlisten auf unlautere Weise, Anschwärzen des Mitbewerbers oder auch irreführende Praktiken - angewendet werden (ÖBl 1993, 159 - Kreditschutzverband; MR 1994, 30 - Abonnentenabwerbung II ua). Das trifft hier zu, weil der Beklagte mit Mitteln der Irreführung zu Werk gegangen ist.Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist allerdings an sich nicht wettbewerbswidrig, sondern gehört zum Wesen des Wettbewerbs (ÖBl 1993, 13 - Nissan-Kundendienst; ÖBl 1993, 159 - Kreditschutzverband ua). Das Abwerben von Kunden verstößt aber dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn dabei verwerfliche Mittel - etwa Verleiten zum Vertragsbruch, Beschaffung von Kundenlisten auf unlautere Weise, Anschwärzen des Mitbewerbers oder auch irreführende Praktiken - angewendet werden (ÖBl 1993, 159 - Kreditschutzverband; MR 1994, 30 - Abonnentenabwerbung römisch zwei ua). Das trifft hier zu, weil der Beklagte mit Mitteln der Irreführung zu Werk gegangen ist.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war demnach die einstweilige Verfügung zu lit b) insoweit zu erlassen, als dem Beklagten verboten wird, für Hotelpässe der Art, wie sie die Klägerin vertreibt, Insertionen und/oder Werbeaufträge bei Kunden der Klägerin unter Vorlage oder Bezugnahme auf die von der Klägerin gestaltete Vorauflage des Hotelpasses unter Vortäuschung einer anstehenden Erneuerung für die Neuauflage zu erschleichen zu suchen und/oder zu akquirieren; das Mehrbegehren, dem Beklagten das Akquirieren von Werbeaufträgen bei Kunden der Klägerin oder den Versuch dazu schlechthin zu untersagen, mußte hingegen abgewiesen bleiben, weil ein solches Verhalten nach dem Gesagten für sich allein noch nicht sittenwidrig ist. Überdies war der Spruch insofern abweichend vom Antrag zu fassen, als - im Hinblick auf die Entscheidung über Pkt a) des Sicherungsantrages - nicht von "plagiierten" Hotelpässen gesprochen werden kann.In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war demnach die einstweilige Verfügung zu Litera b,) insoweit zu erlassen, als dem Beklagten verboten wird, für Hotelpässe der Art, wie sie die Klägerin vertreibt, Insertionen und/oder Werbeaufträge bei Kunden der Klägerin unter Vorlage oder Bezugnahme auf die von der Klägerin gestaltete Vorauflage des Hotelpasses unter Vortäuschung einer anstehenden Erneuerung für die Neuauflage zu erschleichen zu suchen und/oder zu akquirieren; das Mehrbegehren, dem Beklagten das Akquirieren von Werbeaufträgen bei Kunden der Klägerin oder den Versuch dazu schlechthin zu untersagen, mußte hingegen abgewiesen bleiben, weil ein solches Verhalten nach dem Gesagten für sich allein noch nicht sittenwidrig ist. Überdies war der Spruch insofern abweichend vom Antrag zu fassen, als - im Hinblick auf die Entscheidung über Pkt a) des Sicherungsantrages - nicht von "plagiierten" Hotelpässen gesprochen werden kann.
Der Ausspruch über den den abweisenden Teil betreffenden Kostenersatzanspruch der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die den stattgebenden Teil betreffenden Kosten auf Seiten des Klägers auf § 393 Abs 1 EO und auf Seiten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Die Werte des stattgebenden und des abweisenden Teils waren mit je der Hälfte des Gesamtstreitwertes von 300.000 S anzunehmen.Der Ausspruch über den den abweisenden Teil betreffenden Kostenersatzanspruch der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO, jener über die den stattgebenden Teil betreffenden Kosten auf Seiten des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und auf Seiten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4,, Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Die Werte des stattgebenden und des abweisenden Teils waren mit je der Hälfte des Gesamtstreitwertes von 300.000 S anzunehmen.