Mit Recht wendete sich die Klägerin gegen den abändernden Teil der angefochtenen Entscheidung:
Zu prüfen ist, ob der beanstandete Hinweis auf "holländische Diskontprodukte der Marke *****" eine Tatsachenbehauptung über die Waren eines anderen - nämlich der Klägerin - im Sinne des § 7 Abs 1 UWG ist. Der Tatbestand des § 2 UWG kommt hier nämlich entgegen der Meinung der Klägerin und des Erstgerichtes deshalb nicht in Frage, weil die Beklagten damit nicht über eigene geschäftliche Verhältnisse Angaben gemacht haben (Hohenecker-Friedl 22; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 758 Rz 13 zu § 3 dUWG), die geeignet wären, den Entschluß der angesprochenen Personenkreise, sich mit dem Angebot des Werbenden zu befassen, zu fördern (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18 uva); vielmehr bezieht sich die beanstandete Äußerung auf eine (auch) von der Klägerin vertriebene Ware. Daß in der Bezeichnung einer Ware als "Diskontprodukt" die Behauptung einer Tatsache im Sinne des § 7 UWG - also eines Umstandes, Ereignisses oder einer Eigenschaft eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhaltes (Hohenecker-Friedl 39; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1162 Rz 4 zu § 14 dUWG; ÖBl 1989, 80;Zu prüfen ist, ob der beanstandete Hinweis auf "holländische Diskontprodukte der Marke *****" eine Tatsachenbehauptung über die Waren eines anderen - nämlich der Klägerin - im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist. Der Tatbestand des Paragraph 2, UWG kommt hier nämlich entgegen der Meinung der Klägerin und des Erstgerichtes deshalb nicht in Frage, weil die Beklagten damit nicht über eigene geschäftliche Verhältnisse Angaben gemacht haben (Hohenecker-Friedl 22; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 758 Rz 13 zu Paragraph 3, dUWG), die geeignet wären, den Entschluß der angesprochenen Personenkreise, sich mit dem Angebot des Werbenden zu befassen, zu fördern (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18 uva); vielmehr bezieht sich die beanstandete Äußerung auf eine (auch) von der Klägerin vertriebene Ware. Daß in der Bezeichnung einer Ware als "Diskontprodukt" die Behauptung einer Tatsache im Sinne des Paragraph 7, UWG - also eines Umstandes, Ereignisses oder einer Eigenschaft eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhaltes (Hohenecker-Friedl 39; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1162 Rz 4 zu Paragraph 14, dUWG; ÖBl 1989, 80;
MR 1990, 66 uva) - und nicht ein Werturteil liegt, das eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergibt und daher objektiv nicht überprüft werden kann (Hohenecker-Friedl aaO;
Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1989, 80; MR 1990, 66), wird von niemandem in Zweifel gezogen, zumal der Begriff der Tatsachenbehauptung nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen ist und selbst Urteile umfaßt, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen (ÖBl 1989, 80; MR 1990, 66 ua). Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten; eine mißverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden (Baumbach-Hefermehl aaO 1171 Rz 20 zu § 14 dUWG; ÖBl 1967, 66; ÖBl 1981, 122; 4 Ob 160/90 ua). Die vom Rekursgericht vertretene Meinung, als Diskontgegenstand könne "immerhin" auch eine Ware verstanden werden, die trotz hohen Qualitätsniveaus bei einer Diskonttankstelle, also nur wegen eines vereinfachten Absatzsystems verbilligt, abgegeben werde, rechtfertigt somit dann nicht die Abweisung des Unterlassungsbegehrens zu Punkt 2., wenn die beanstandete Äußerung auch in einem ungünstigeren Sinne verstanden werden kann. Das trifft aber zu: Der Ausdruck "Diskont" bedeutet wörtlich dasselbe wie "Rabatt" und "Abschlag" (Baumbach-Hefermahl aaO 890 Rz 337 zu § 3 dUWG). Als "Diskontprodukt" wird daher entgegen der Behauptung der Beklagten nicht ein Produkt verstanden werden, das "im freien Verkauf ist und nicht mit den großen Mineralölkonzernen im Zusammenhang steht" (S. 19), sondern ein solches, das (laufend) verbilligt abgegeben wird. Das legt aber auch die Annahme nahe, daß dieses Produkt qualitativ unter dem Durchschnitt liege. Da dies jedoch unbestrittenermaßen auf das Öl der Marke ***** nicht zutrifft, ist die beanstandete Tatsachenbehauptung unwahr. Daß die Behauptung, ein Unternehmer vertreibe billige, weil weniger wertvolle, Ware, geeignet ist, den Betrieb und Kredit dieses Unternehmers zu schädigen (§ 7 Abs 1 UWG), liegt auf der Hand. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß sich der Zweitbeklagte mit seinem Schreiben nur an Tankstellenpächter der Klägerin gewandt hat, weil auch diese dazu veranlaßt werden könnten, sich von der Klägerin abzuwenden und - allenfalls nach Ablauf eines bestehenden Vertragsverhältnisses - ihre Waren anderswo zu beziehen. Daß die Klägerin selbst *****-Produkte verkauft, ist bescheinigt. Dem Umstand, daß sie diese Produkte von einem anderen Unternehmen "zukauft", kommt entgegen der Meinung der Beklagten in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu.Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1989, 80; MR 1990, 66), wird von niemandem in Zweifel gezogen, zumal der Begriff der Tatsachenbehauptung nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen ist und selbst Urteile umfaßt, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen (ÖBl 1989, 80; MR 1990, 66 ua). Auch nach Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten; eine mißverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden (Baumbach-Hefermehl aaO 1171 Rz 20 zu Paragraph 14, dUWG; ÖBl 1967, 66; ÖBl 1981, 122; 4 Ob 160/90 ua). Die vom Rekursgericht vertretene Meinung, als Diskontgegenstand könne "immerhin" auch eine Ware verstanden werden, die trotz hohen Qualitätsniveaus bei einer Diskonttankstelle, also nur wegen eines vereinfachten Absatzsystems verbilligt, abgegeben werde, rechtfertigt somit dann nicht die Abweisung des Unterlassungsbegehrens zu Punkt 2., wenn die beanstandete Äußerung auch in einem ungünstigeren Sinne verstanden werden kann. Das trifft aber zu: Der Ausdruck "Diskont" bedeutet wörtlich dasselbe wie "Rabatt" und "Abschlag" (Baumbach-Hefermahl aaO 890 Rz 337 zu Paragraph 3, dUWG). Als "Diskontprodukt" wird daher entgegen der Behauptung der Beklagten nicht ein Produkt verstanden werden, das "im freien Verkauf ist und nicht mit den großen Mineralölkonzernen im Zusammenhang steht" (S. 19), sondern ein solches, das (laufend) verbilligt abgegeben wird. Das legt aber auch die Annahme nahe, daß dieses Produkt qualitativ unter dem Durchschnitt liege. Da dies jedoch unbestrittenermaßen auf das Öl der Marke ***** nicht zutrifft, ist die beanstandete Tatsachenbehauptung unwahr. Daß die Behauptung, ein Unternehmer vertreibe billige, weil weniger wertvolle, Ware, geeignet ist, den Betrieb und Kredit dieses Unternehmers zu schädigen (Paragraph 7, Absatz eins, UWG), liegt auf der Hand. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß sich der Zweitbeklagte mit seinem Schreiben nur an Tankstellenpächter der Klägerin gewandt hat, weil auch diese dazu veranlaßt werden könnten, sich von der Klägerin abzuwenden und - allenfalls nach Ablauf eines bestehenden Vertragsverhältnisses - ihre Waren anderswo zu beziehen. Daß die Klägerin selbst *****-Produkte verkauft, ist bescheinigt. Dem Umstand, daß sie diese Produkte von einem anderen Unternehmen "zukauft", kommt entgegen der Meinung der Beklagten in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu.
Das beanstandete Schreiben stammt nach den Festtellungen der Vorinstanzen vom Zweitbeklagten, welcher nun für die Erstbeklagte tätig ist. Die vom Rekursgericht angenommene Unklarheit des Sachverhaltes liegt in Wahrheit nicht vor: Daß es neben der Erstbeklagten noch eine "***** Mineralölvertriebsgesellschaft mbH" gebe, hat keine der Parteien behauptet. Die Beklagten selbst haben nur die Einzelfirma "***** Mineralölvertrieb, Inhaber *****rat Kurt *****" erwähnt (S. 16); im Handelsregister des Kreisgerichtes Ried im Innkreis ist auch tatsächlich zwar die Beklagte, nicht aber eine *****-Mineralölvertriebsgesellschaft mbH eingetragen (ON 11 und 12). Die Erwähnung der "Fa.*****, Mineralölvertrieb in Ried" im Schreiben vom 6.6.1990 rechtfertigt mangels eines entsprechenden Parteivorbringens ebensowenig wie der im Preisangebot vom 6.6.1990 aufscheinende Kopf (***** Mineralöl Vertrieb GesmbH) die amtswegige Prüfung, ob der Zweitbeklagte tatsächlich nunmehr für die Erstbeklagte tätig ist. Die Klägerin hat im Hinblick auf den Wortlaut des Schreibens vom 6.6.1990 behauptet, daß der Zweitbeklagte damit seine ehemaligen Kunden aufgefordert habe, nunmehr dadurch wieder zu seinen Kunden zu zählen, daß sie bei der Erstbeklagten kauften (S. 5); diesem Vorbringen sind die Beklagten im Provisorialverfahren erster Instanz nicht ausdrücklich entgegengetreten. Da sie nicht behauptet haben, daß der Zweitbeklagte entgegen der Gestaltung seines Schreibens vom 6.6.1990, welches ausdrücklich von der Erstbeklagten gezeichnet ist, mit dieser überhaupt nicht in Verbindung stehe, muß das Vorbringen der Klägerin als zugestanden angesehen werden (§ 267 Abs 1 ZPO; SZ 55/116). Der unklare und vieldeutige Satz, "die Vorgangsweise des Zweitbeklagten stehe in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der erstbeklagten Partei" (S. 20), ersetzt nicht das hier gegebenenfalls erforderliche Vorbringen, der Zweitbeklagte habe damit nicht Waren der Erstbeklagten angeboten. Ob der Zweitbeklagte - entgegen den Rekursausführungen der Beklagten (S. 60) - Dienstnehmer der Erstbeklagten ist, hat rechtlich keine Bedeutung, weil nach § 18 UWG der Inhaber eines Unternehmens wegen einer (ua) nach § 7 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen (ÖBl 1980, 159 mwN). Der Inhaber des Unternehmens haftet für alle Personen, die in seinem Auftrag bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten oder seine Geschäftspartner sind, soweit der Wettbewerbsverstoß mit einer Tätigkeit im Interesse des Unternehmensinhabers zusammenhängt (SZ 49/147). Der Begriff "im Betrieb" umfaßt auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte, aber, wenngleich nur locker, in den Betrieb eingegliedert und für diesen dauernd oder vorübergehend irgendwie tätig sind (ÖBl 1983, 146 ua). Auch wenn der Zweitbeklagte allenfalls selbständiger Handelsvertreter der Erstbeklagten sein sollte, bestünde deren Haftung nach § 18 UWG (ÖBl 1978, 157 mwN).Das beanstandete Schreiben stammt nach den Festtellungen der Vorinstanzen vom Zweitbeklagten, welcher nun für die Erstbeklagte tätig ist. Die vom Rekursgericht angenommene Unklarheit des Sachverhaltes liegt in Wahrheit nicht vor: Daß es neben der Erstbeklagten noch eine "***** Mineralölvertriebsgesellschaft mbH" gebe, hat keine der Parteien behauptet. Die Beklagten selbst haben nur die Einzelfirma "***** Mineralölvertrieb, Inhaber *****rat Kurt *****" erwähnt (S. 16); im Handelsregister des Kreisgerichtes Ried im Innkreis ist auch tatsächlich zwar die Beklagte, nicht aber eine *****-Mineralölvertriebsgesellschaft mbH eingetragen (ON 11 und 12). Die Erwähnung der "Fa.*****, Mineralölvertrieb in Ried" im Schreiben vom 6.6.1990 rechtfertigt mangels eines entsprechenden Parteivorbringens ebensowenig wie der im Preisangebot vom 6.6.1990 aufscheinende Kopf (***** Mineralöl Vertrieb GesmbH) die amtswegige Prüfung, ob der Zweitbeklagte tatsächlich nunmehr für die Erstbeklagte tätig ist. Die Klägerin hat im Hinblick auf den Wortlaut des Schreibens vom 6.6.1990 behauptet, daß der Zweitbeklagte damit seine ehemaligen Kunden aufgefordert habe, nunmehr dadurch wieder zu seinen Kunden zu zählen, daß sie bei der Erstbeklagten kauften (S. 5); diesem Vorbringen sind die Beklagten im Provisorialverfahren erster Instanz nicht ausdrücklich entgegengetreten. Da sie nicht behauptet haben, daß der Zweitbeklagte entgegen der Gestaltung seines Schreibens vom 6.6.1990, welches ausdrücklich von der Erstbeklagten gezeichnet ist, mit dieser überhaupt nicht in Verbindung stehe, muß das Vorbringen der Klägerin als zugestanden angesehen werden (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO; SZ 55/116). Der unklare und vieldeutige Satz, "die Vorgangsweise des Zweitbeklagten stehe in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der erstbeklagten Partei" (S. 20), ersetzt nicht das hier gegebenenfalls erforderliche Vorbringen, der Zweitbeklagte habe damit nicht Waren der Erstbeklagten angeboten. Ob der Zweitbeklagte - entgegen den Rekursausführungen der Beklagten (S. 60) - Dienstnehmer der Erstbeklagten ist, hat rechtlich keine Bedeutung, weil nach Paragraph 18, UWG der Inhaber eines Unternehmens wegen einer (ua) nach Paragraph 7, UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen (ÖBl 1980, 159 mwN). Der Inhaber des Unternehmens haftet für alle Personen, die in seinem Auftrag bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten oder seine Geschäftspartner sind, soweit der Wettbewerbsverstoß mit einer Tätigkeit im Interesse des Unternehmensinhabers zusammenhängt (SZ 49/147). Der Begriff "im Betrieb" umfaßt auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte, aber, wenngleich nur locker, in den Betrieb eingegliedert und für diesen dauernd oder vorübergehend irgendwie tätig sind (ÖBl 1983, 146 ua). Auch wenn der Zweitbeklagte allenfalls selbständiger Handelsvertreter der Erstbeklagten sein sollte, bestünde deren Haftung nach Paragraph 18, UWG (ÖBl 1978, 157 mwN).
Daß zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Die Wettbewerbsabsicht des Zweitbeklagten - für welchen die Erstbeklagte auch dann, wenn sie von dem beanstandeten Schreiben keine Kenntnis gehabt haben sollte, einzustehen hat - liegt im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens klar zutage.
Da somit alle Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs 1 UWG verwirklicht sind, war dem Revisionsrekurs der Klägerin, soweit er Punkt 2. des Sicherungsantrages betrifft, dahin Folge zu geben, daß in diesem Umfang der Beschluß des Erstrichters wiederhergestellt wird.Da somit alle Tatbestandsmerkmale des Paragraph 7, Absatz eins, UWG verwirklicht sind, war dem Revisionsrekurs der Klägerin, soweit er Punkt 2. des Sicherungsantrages betrifft, dahin Folge zu geben, daß in diesem Umfang der Beschluß des Erstrichters wiederhergestellt wird.
Soweit sich aber das Rechtsmittel der Klägerin gegen den aufhebenden Ausspruch der angefochtenen Entscheidung wendet, muß es im Ergebnis ebenso erfolglos bleiben wie der Revisionsrekurs der Beklagten:
Der Klägerin ist zwar nach dem oben Gesagten darin zuzustimmen, daß es der Aufnahme der von den Beklagten in erster Instanz angebotenen Bescheinigungsmittel zur Klärung der Frage, für wen der Zweitbeklagte gehandelt hat, nicht bedarf. Richtig ist auch, daß entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kein Grund zur Prüfung besteht, ob die Beklagten nur rechtswidrige Werbepraktiken der Klägerin abgewehrt haben, haben sie doch ein wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin nicht einmal behauptet, geschweige denn geltend gemacht, daß sie nur die Tankstellenpächter zurückgewinnen wollten, die ihnen die Klägerin abspenstig gemacht habe. Schon deshalb ist auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen Abwehrmaßnahmen wettbewerbsrechtlich zulässig sind, hier nicht einzugehen. Dennoch ist aber die Sache nicht spruchreif:
Die Klägerin hat Punkt 1. des Sicherungsbegehrens auf die Behauptung gestützt, die Beklagten hätten bei der Abfassung des beanstandeten Schreibens gewußt, daß dessen Empfänger an die Klägerin vertraglich dahin gebunden sind, daß sie nur bei ihr Treibstoffe und Schmiermittel beziehen dürfen; das Angebot, Schmiermittel zu einem günstigen Preis zu liefern, sei demnach der sittenwidrige Versuch, die Tankstellenpartner der Klägerin zum Vertragsbruch zu bewegen (S. 3 und 5). Diese Kenntnis haben die Beklagten ausdrücklich bestritten (S. 18) und Bescheinigungsmittel für ihr Vorbringen, insbesondere auch die Parteiaussage des Zweitbeklagten, angeboten (S. 21). Da der Erstrichter die Aufnahme dieser Beweismittel unterlassen hat, ist das Provisorialverfahren mangelhaft geblieben; im Ergebnis muß es daher bei der Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Erstrichters verbleiben.
Den Revisionsrekursausführungen der Beklagten, daß schon nach dem Vorbringen der Klägerin der Sicherungsantrag abzuweisen wäre, kann nicht gefolgt werden: Nach Lehre und Rechtsprechung verstößt der - in Wettbewerbsabsicht unternommene - Versuch, den Kunden eines Mitbewerbers zum Bruch seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Konkurrenten zu verleiten, gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (Baumbach-Hefermehl aaO 634 Rz 698 zu § 1 dUWG; ÖBl 1987, 45 mwN). Wettbewerbswidrig ist eine solche Verleitung freilich nur dann, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können, sie jedoch bewußt in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen (Baumbach-Hefermehl aaO 635 Rz 701). Daß zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, die Erstbeklagte für das Verhalten des Zweitbeklagten einzustehen und dieser offenkundig in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, wurde schon ausgeführt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes bestehen Ausschließlichkeitsvereinbarungen nicht nur für bestimmte Produkte, sondern für alle Treibstoffe und Schmiermittel. Aus welchem Grund diese Vereinbarung unwirksam sein sollte, läßt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Daß der Zweitbeklagte im Zusammenhang mit seinem Schreiben vom 6.6.1990 nur solche Produkte angeboten hätte, die unter Punkt 11. der Tankstellenabkommen der Klägerin fielen, wurde nicht einmal behauptet. Das Schicksal des erten Sicherungsantrages hängt somit nur noch davon ab, ob (zumindest) der Zweitbeklagte den Inhalt der von den Tankstellenpächtern mit der Klägerin geschlossenen Verträge kannte oder doch mit entsprechenden Ausschließlichkeitsvereinbarungen hätte rechnen müssen. Das von der Klägerin gestellte Unterlassungsbegehren geht nicht zu weit und ist auch keineswegs unbestimmt.Den Revisionsrekursausführungen der Beklagten, daß schon nach dem Vorbringen der Klägerin der Sicherungsantrag abzuweisen wäre, kann nicht gefolgt werden: Nach Lehre und Rechtsprechung verstößt der - in Wettbewerbsabsicht unternommene - Versuch, den Kunden eines Mitbewerbers zum Bruch seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Konkurrenten zu verleiten, gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG (Baumbach-Hefermehl aaO 634 Rz 698 zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl 1987, 45 mwN). Wettbewerbswidrig ist eine solche Verleitung freilich nur dann, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können, sie jedoch bewußt in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen (Baumbach-Hefermehl aaO 635 Rz 701). Daß zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, die Erstbeklagte für das Verhalten des Zweitbeklagten einzustehen und dieser offenkundig in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, wurde schon ausgeführt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes bestehen Ausschließlichkeitsvereinbarungen nicht nur für bestimmte Produkte, sondern für alle Treibstoffe und Schmiermittel. Aus welchem Grund diese Vereinbarung unwirksam sein sollte, läßt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Daß der Zweitbeklagte im Zusammenhang mit seinem Schreiben vom 6.6.1990 nur solche Produkte angeboten hätte, die unter Punkt 11. der Tankstellenabkommen der Klägerin fielen, wurde nicht einmal behauptet. Das Schicksal des erten Sicherungsantrages hängt somit nur noch davon ab, ob (zumindest) der Zweitbeklagte den Inhalt der von den Tankstellenpächtern mit der Klägerin geschlossenen Verträge kannte oder doch mit entsprechenden Ausschließlichkeitsvereinbarungen hätte rechnen müssen. Das von der Klägerin gestellte Unterlassungsbegehren geht nicht zu weit und ist auch keineswegs unbestimmt.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des aufhebenden Teils der angefochtenen Entscheidung.
Der Ausspruch über die auf den abändernden Teil entfallenden Rechtsmittelkosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die auf diesen Teil entfallenden Rechtsmittelkosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO und jener über die den aufhebenden Teil betreffenden Kosten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die auf den abändernden Teil entfallenden Rechtsmittelkosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die auf diesen Teil entfallenden Rechtsmittelkosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO und jener über die den aufhebenden Teil betreffenden Kosten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 52, ZPO.