Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß das beantragte Verbot, Werbung für ein anderes Wirtschaftstreuhandunternehmen zu betreiben und Klienten der Klägerin anderen Wirtschaftstreuhandunternehmen zuzuführen, schon deshalb nicht erlassen werden könnte, weil bisher nicht bescheinigt ist, daß der Erstbeklagte solche Handlungen unternommen hat. Allerdings wurde auch das Gegenteil von den Vorinstanzen nicht als bescheinigt angenommen, sondern zur diesbezüglichen Behauptung im Sicherungsantrag überhaupt keine Feststellung getroffen. Einer Verfahrensergänzung bedarf es jedoch aus folgenden Erwägungen nicht:
Es ist davon auszugehen, daß es zum Wesen jedes Wettbewerbs gehört, in den fremden Kundenkreis einzudringen, weshalb das Ausspannen von Kunden eines Konkurrenten an sich nicht unzulässig ist (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 82; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 RZ 527 zu § 1 UWG; Godin, Wettbewerbsrecht 2 RZ 153 zu § 1 UWG). Die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist daher - anders als etwa die Verleitung oder die Beihilfe zum Vertragsbruch (SZ 32/79; SZ 33/64 uva) - nicht schlechthin sittenwidrig, sondern nur dann, wenn besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände, hinzutreten (v. Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2 RZ 239 zu § 1 UWG; Godin aaO Rz 165; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 530 zu § 1 UWG; Nordemann, Wettbewerbsrecht 4 Rz 257 f. zu § 1; v. Gamm in Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 4 II 278 f.; 4 Ob 336/86). Ebenso ist das Ausspannen von Kunden durch frühere Beschäftigte grundsätzlich zulässig, da niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenkreises hat (Baumbach-Hefermehl, aaO Rz 531 zu § 1 UWG). Soweit dem Beschäftigten kein vertragliches oder gesetzliches Verbot auferlegt ist oder sein Verhalten gegen standesrechtliche Vorschriften verstößt, handelt er erst bei Hinzutreten besonderer Umstände sittenwidrig.Es ist davon auszugehen, daß es zum Wesen jedes Wettbewerbs gehört, in den fremden Kundenkreis einzudringen, weshalb das Ausspannen von Kunden eines Konkurrenten an sich nicht unzulässig ist (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 82; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 RZ 527 zu Paragraph eins, UWG; Godin, Wettbewerbsrecht 2 RZ 153 zu Paragraph eins, UWG). Die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist daher - anders als etwa die Verleitung oder die Beihilfe zum Vertragsbruch (SZ 32/79; SZ 33/64 uva) - nicht schlechthin sittenwidrig, sondern nur dann, wenn besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände, hinzutreten (v. Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2 RZ 239 zu Paragraph eins, UWG; Godin aaO Rz 165; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 530 zu Paragraph eins, UWG; Nordemann, Wettbewerbsrecht 4 Rz 257 f. zu Paragraph eins,; v. Gamm in Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 4 römisch zwei 278 f.; 4 Ob 336/86). Ebenso ist das Ausspannen von Kunden durch frühere Beschäftigte grundsätzlich zulässig, da niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenkreises hat (Baumbach-Hefermehl, aaO Rz 531 zu Paragraph eins, UWG). Soweit dem Beschäftigten kein vertragliches oder gesetzliches Verbot auferlegt ist oder sein Verhalten gegen standesrechtliche Vorschriften verstößt, handelt er erst bei Hinzutreten besonderer Umstände sittenwidrig.
Soweit die Klägerin ihr Sicherungsbegehren auf die vertragliche Konkurrenzklausel stützt, ist der Anspruch schon deshalb nicht gegeben, weil gemäß § 37 Abs 3 AngG der Dienstgeber nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen kann, wenn der Angestellte für den Fall des Zuwiderhandels gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen hat. Daß es sich bei der Verpflichtung des Erstbeklagten, im Falle der Beendigung seines Dienstverhältnisses mit der Klägerin keine wie immer geartete, unter die Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänderberufsordnung fallende Tätigkeit im Kreis der an die Klägerin angeschlossenen Klienten zu entfalten, um eine Konkurrenzklausel im Sinne der §§ 36 und 37 AngG handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Soweit die Klägerin aber meint, § 37 Abs 3 AngG berechtige die Dienstnehmer nicht, seinen bisherigen Dienstgeber zu schädigen oder zu vernichten, übersieht sie, daß mit jeder Konkurrenzierung (auch) eine Schädigung des Konkurrenten verbunden ist, es aber zum Wesen des freien Wettbewerbs gehört, auch in den Kundenkreis des Konkurrenten einzudringen. Daß das Vorgehen des Erstbeklagten aber auf die Vernichtung der Klägerin abziele, wurde im Sicherungsantrag nicht behauptet, weshalb nicht geprüft werden muß, ob ein solches Vorgehen ungeachtet der Bestimmung des § 37 Abs 3 AngG einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte.Soweit die Klägerin ihr Sicherungsbegehren auf die vertragliche Konkurrenzklausel stützt, ist der Anspruch schon deshalb nicht gegeben, weil gemäß Paragraph 37, Absatz 3, AngG der Dienstgeber nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen kann, wenn der Angestellte für den Fall des Zuwiderhandels gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen hat. Daß es sich bei der Verpflichtung des Erstbeklagten, im Falle der Beendigung seines Dienstverhältnisses mit der Klägerin keine wie immer geartete, unter die Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänderberufsordnung fallende Tätigkeit im Kreis der an die Klägerin angeschlossenen Klienten zu entfalten, um eine Konkurrenzklausel im Sinne der Paragraphen 36 und 37 AngG handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Soweit die Klägerin aber meint, Paragraph 37, Absatz 3, AngG berechtige die Dienstnehmer nicht, seinen bisherigen Dienstgeber zu schädigen oder zu vernichten, übersieht sie, daß mit jeder Konkurrenzierung (auch) eine Schädigung des Konkurrenten verbunden ist, es aber zum Wesen des freien Wettbewerbs gehört, auch in den Kundenkreis des Konkurrenten einzudringen. Daß das Vorgehen des Erstbeklagten aber auf die Vernichtung der Klägerin abziele, wurde im Sicherungsantrag nicht behauptet, weshalb nicht geprüft werden muß, ob ein solches Vorgehen ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, AngG einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte.
Zu prüfen bleibt daher, ob sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf die Bestimmung des § 35 Abs 3 WTBO berufen kann. Danach darf der Wirtschaftstreuhänder Aufträge eines Auftraggebers, der bereits einen anderen Wirtschaftstreuhänder beschäftigt, nur annehmen, wenn der Auftraggeber erklärt, daß er die Verbindung mit dem bisher zugezogenen Wirtschaftstreuhänder gelöst, oder wenn letzterer ausdrücklich zugestimmt hat. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wurde zwar in der Klage behauptet und ein diesbezügliches Verbot bildet auch einen Teil der Unterlassungsklage. Vom Sicherungsantrag sind dagegen Verstöße gegen diese Bestimmung nicht umfaßt. Durch die Wirtschaftstreuhänderberufsordnungsnovelle 1982, BGBl. Nr. 352, wurde dem § 35 Abs 3 WTBO allerdings noch folgender Satz angefügt:Zu prüfen bleibt daher, ob sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, WTBO berufen kann. Danach darf der Wirtschaftstreuhänder Aufträge eines Auftraggebers, der bereits einen anderen Wirtschaftstreuhänder beschäftigt, nur annehmen, wenn der Auftraggeber erklärt, daß er die Verbindung mit dem bisher zugezogenen Wirtschaftstreuhänder gelöst, oder wenn letzterer ausdrücklich zugestimmt hat. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wurde zwar in der Klage behauptet und ein diesbezügliches Verbot bildet auch einen Teil der Unterlassungsklage. Vom Sicherungsantrag sind dagegen Verstöße gegen diese Bestimmung nicht umfaßt. Durch die Wirtschaftstreuhänderberufsordnungsnovelle 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 352, wurde dem Paragraph 35, Absatz 3, WTBO allerdings noch folgender Satz angefügt:
"Personen, die für eine Wirtschaftstreuhandkanzlei tätig sind, dürfen während dieser Tätigkeit oder anläßlich deren Beendigung Klienten dieser Kanzlei nur mit Zustimmung der letzteren selbst übernehmen oder einer anderen Kanzlei zuführen; unberührt bleiben jedoch die Bestimmungen des Angestelltengesetzes". Ein Verstoß gegen diese Bestimmung war allerdings auch vom Sicherungsantrag umfaßt. Dennoch könnte ein solches Zuwiderhandeln nicht mehr die Grundlage einer einstweiligen Verfügung bilden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Rekursgerichtes, der zweite Halbsatz dieser Bestimmung schließe, da eine Konventionalstrafe vereinbart wurde, einen Unterlassungsanspruch auch nach dieser gesetzlichen Regelung aus, richtig ist. Dem Erstbeklagten ist nämlich zuzugeben, daß sich aus der Wendung "während dieser Tätigkeit oder anläßlich deren Beendigung" ergibt, daß nicht jede Übernahme oder jedes Zuführen von Klienten des früheren Dienstgebers während einer unbeschränkten Zeitspanne, sondern nur ein solches anläßlich der Beendigung der Tätigkeit gegen das Gesetz verstoßen würde. Es muß also ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit in der Wirtschaftstreuhandkanzlei bestehen. Wenn nun auch nicht gesagt werden kann, daß ein solcher Zusammenhang schon bei der Übernahme von Klienten erst mehrere Monate nach diesem Zeitpunkt fehlt, so kann doch von keinem solchen Zusammenhang mehr gesprochen werden, wenn die Übernahme fast ein Jahr nach diesem Zeitpunkt stattfindet. Abwerbungen vom Klienten der Klägerin fallen daher derzeit nicht mehr unter das Verbot des § 35 Abs 3, zweiter Satz, WTBO. Unterlassungsklagen können aber nach überwiegender Lehre und ständiger Rechtsprechung (Fasching, Zivilprozeßrecht, RZ 1069 mwN) nur dann zum Erfolg führen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Nun ist zwar die Berechtigung eines Unterlassungsbegehrens grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung (der Erlassung der Provisorialentscheidung) zu beurteilen (ÖBl. 1981, 102 mwN). Es wurde jedoch auch schon ausgesprochen, daß dann, wenn die mit einer Klage verbundene einstweilige Verfügung durch das Urteil im Hauptprozeß nicht mehr gerechtfertigt werden kann, mangels eines bestehenden Anspruches auch die einstweilige Verfügung nicht mehr erlassen werden kann und dies auch im Rahmen eines Revisionsrekurses berücksichtigt werden muß (4 Ob 319/81). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann - soweit er sich auf § 35 Abs 3, zweiter Satz, WTBO stützt - im Hauptprozeß zu keinem Erfolg mehr führen, weil eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die enge Umschreibung des Verbotes im Gesetz nicht mehr bestehen kann. Damit kann aber mangels eines bestehenden Anspruches auch eine einstweilige Verfügung nicht mehr erlassen werden."Personen, die für eine Wirtschaftstreuhandkanzlei tätig sind, dürfen während dieser Tätigkeit oder anläßlich deren Beendigung Klienten dieser Kanzlei nur mit Zustimmung der letzteren selbst übernehmen oder einer anderen Kanzlei zuführen; unberührt bleiben jedoch die Bestimmungen des Angestelltengesetzes". Ein Verstoß gegen diese Bestimmung war allerdings auch vom Sicherungsantrag umfaßt. Dennoch könnte ein solches Zuwiderhandeln nicht mehr die Grundlage einer einstweiligen Verfügung bilden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Rekursgerichtes, der zweite Halbsatz dieser Bestimmung schließe, da eine Konventionalstrafe vereinbart wurde, einen Unterlassungsanspruch auch nach dieser gesetzlichen Regelung aus, richtig ist. Dem Erstbeklagten ist nämlich zuzugeben, daß sich aus der Wendung "während dieser Tätigkeit oder anläßlich deren Beendigung" ergibt, daß nicht jede Übernahme oder jedes Zuführen von Klienten des früheren Dienstgebers während einer unbeschränkten Zeitspanne, sondern nur ein solches anläßlich der Beendigung der Tätigkeit gegen das Gesetz verstoßen würde. Es muß also ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit in der Wirtschaftstreuhandkanzlei bestehen. Wenn nun auch nicht gesagt werden kann, daß ein solcher Zusammenhang schon bei der Übernahme von Klienten erst mehrere Monate nach diesem Zeitpunkt fehlt, so kann doch von keinem solchen Zusammenhang mehr gesprochen werden, wenn die Übernahme fast ein Jahr nach diesem Zeitpunkt stattfindet. Abwerbungen vom Klienten der Klägerin fallen daher derzeit nicht mehr unter das Verbot des Paragraph 35, Absatz 3,, zweiter Satz, WTBO. Unterlassungsklagen können aber nach überwiegender Lehre und ständiger Rechtsprechung (Fasching, Zivilprozeßrecht, RZ 1069 mwN) nur dann zum Erfolg führen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Nun ist zwar die Berechtigung eines Unterlassungsbegehrens grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung (der Erlassung der Provisorialentscheidung) zu beurteilen (ÖBl. 1981, 102 mwN). Es wurde jedoch auch schon ausgesprochen, daß dann, wenn die mit einer Klage verbundene einstweilige Verfügung durch das Urteil im Hauptprozeß nicht mehr gerechtfertigt werden kann, mangels eines bestehenden Anspruches auch die einstweilige Verfügung nicht mehr erlassen werden kann und dies auch im Rahmen eines Revisionsrekurses berücksichtigt werden muß (4 Ob 319/81). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann - soweit er sich auf Paragraph 35, Absatz 3,, zweiter Satz, WTBO stützt - im Hauptprozeß zu keinem Erfolg mehr führen, weil eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die enge Umschreibung des Verbotes im Gesetz nicht mehr bestehen kann. Damit kann aber mangels eines bestehenden Anspruches auch eine einstweilige Verfügung nicht mehr erlassen werden.
Soweit die Klägerin schließlich darauf verweist, daß der Erstbeklagte gegen das Werbeverbot des § 39 WTBO verstoße, wurde im Sicherungsantrag diesbezüglich nichts vorgebracht. Es war daher nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Erstbeklagten gegen die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 17 Abs 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes erlassenen Richtlinien verstoßen hat.Soweit die Klägerin schließlich darauf verweist, daß der Erstbeklagte gegen das Werbeverbot des Paragraph 39, WTBO verstoße, wurde im Sicherungsantrag diesbezüglich nichts vorgebracht. Es war daher nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Erstbeklagten gegen die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes erlassenen Richtlinien verstoßen hat.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, 41 und 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, 41 und 50 ZPO.