Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Den Rechtsmittelwerbern ist beizupflichten, daß es zum Wesen eines jeden Wettbewerbs gehört, in den fremden Kundenkreis einzudringen, weshalb das Ausspannen von Kunden eines Konkurrenten an sich nicht unzulässig ist (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 82; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 RZ 527 zu § 1 UWG; Godin Wettbewerbsrecht 2 RZ 153 zu § 1 UWG). Die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist daher - anders als etwa die Verleitung oder Beihilfe zum Vertragsbruch (SZ 32/79; SZ 33/64 uva) - nicht schlechthin sittenwidrig sondern nur dann, wenn besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände, hinzutreten (v.Gamm Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2 RZ 239 zu § 1 UWG; Godin aaO RZ 165; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 530 zu § 1 UWG; Nordemann Wettbewerbsrecht 4 RZ 257 f zu § 1; v.Gamm in Reimer Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 4 II 278 f). Wenn es im Rahmen des Wettbewerbs auch zulässig sein mag, den umworbenen Kunden auf die Möglichkeit, Zeit und Form der Kündigung eines zum Konkurrenten bestehenden Vertragsverhältnisses aufmerksam zu machen, so entspricht es doch nicht den im Geschäftsverkehr anständiger Kaufleute üblichen Handlungen, dem umworbenen Kunden bei der Auflösung seiner vertraglichen Bindungen zu anderen Konkurrenten dadurch behilflich zu sein, daß man ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorlegt, in welches er nur mehr den Kündigungstermin einsetzen und es unterschreiben muß und dieses Kündigungsschreiben dann noch zur Weiterbeförderung übernimmt und auf eigene Kosten zur Post befördert (v.Gamm in Reimer aaO 279;Den Rechtsmittelwerbern ist beizupflichten, daß es zum Wesen eines jeden Wettbewerbs gehört, in den fremden Kundenkreis einzudringen, weshalb das Ausspannen von Kunden eines Konkurrenten an sich nicht unzulässig ist (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 82; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 RZ 527 zu Paragraph eins, UWG; Godin Wettbewerbsrecht 2 RZ 153 zu Paragraph eins, UWG). Die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist daher - anders als etwa die Verleitung oder Beihilfe zum Vertragsbruch (SZ 32/79; SZ 33/64 uva) - nicht schlechthin sittenwidrig sondern nur dann, wenn besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände, hinzutreten (v.Gamm Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2 RZ 239 zu Paragraph eins, UWG; Godin aaO RZ 165; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 530 zu Paragraph eins, UWG; Nordemann Wettbewerbsrecht 4 RZ 257 f zu Paragraph eins,; v.Gamm in Reimer Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 4 römisch zwei 278 f). Wenn es im Rahmen des Wettbewerbs auch zulässig sein mag, den umworbenen Kunden auf die Möglichkeit, Zeit und Form der Kündigung eines zum Konkurrenten bestehenden Vertragsverhältnisses aufmerksam zu machen, so entspricht es doch nicht den im Geschäftsverkehr anständiger Kaufleute üblichen Handlungen, dem umworbenen Kunden bei der Auflösung seiner vertraglichen Bindungen zu anderen Konkurrenten dadurch behilflich zu sein, daß man ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorlegt, in welches er nur mehr den Kündigungstermin einsetzen und es unterschreiben muß und dieses Kündigungsschreiben dann noch zur Weiterbeförderung übernimmt und auf eigene Kosten zur Post befördert (v.Gamm in Reimer aaO 279;
Nordemann aaO RZ 263 a; v.Gamm aaO RZ 240; Godin aaO RZ 165;
Baumbach-Hefermehl aaO RZ 517 im Zusammenhang mit der Abwerbung von Beschäftigten). Daß die Werber der beklagten Parteien die beworbenen Kunden mehrmals besuchten, ändert daran nichts, zumal sie die Kunden zum Wechsel des Abonnements durch - teilweise mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung verbotene - Werbegeschenke bewogen. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des RevisicnArekurses gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs. 2 EO und 40, 50 ZPO.Baumbach-Hefermehl aaO RZ 517 im Zusammenhang mit der Abwerbung von Beschäftigten). Daß die Werber der beklagten Parteien die beworbenen Kunden mehrmals besuchten, ändert daran nichts, zumal sie die Kunden zum Wechsel des Abonnements durch - teilweise mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung verbotene - Werbegeschenke bewogen. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des RevisicnArekurses gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und 40, 50 ZPO.