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Rechtssatz RS0079435×

Rechtssatz RS0079435

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079435

Geschäftszahl

4Ob336/86; 4Ob92/93; 4Ob242/02w

Entscheidungsdatum

05.11.2002

Rechtssatz

Es entspricht nicht den im Geschäftsverkehr anständiger Kaufleute üblichen Handlungen, dem umworbenen Kunden bei der Auflösung seiner vertraglichen Bindungen zu anderen Konkurrenten dadurch behilflich zu sein, daß man ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorlegt, in welches er nur mehr den Kündigungstermin einsetzen und es unterschreiben muß und dieses Kündigungsschreiben dann noch zur Weiterbeförderung übernimmt und auf eigene Kosten zur Post befördert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 336/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 4 Ob 336/86
    Veröff: ÖBl 1986,153 = MR 1986 H4,26 (Korn)
  • 4 Ob 92/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 92/93
  • 4 Ob 242/02w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 242/02w
    Vgl aber; Beisatz: Die Verleitung zur ordnungsgemäßen Auflösung eines Abonnementvertrags ist nicht sittenwidrig, wenn der Werbende dem umworbenen Kunden eine Prüfung des eigenen Angebots ermöglicht, indem er ihm mit dem vorbereiteten Kündigungsschreiben ein Exemplar seiner Zeitung vorlegt, als deren Abonnent der Kunde gewonnen werden soll. (T1); Beisatz: Ist die Kündigungshilfe nicht geeignet, den Entschluss der angesprochenen Verkehrskreise, Abonnements anderer Fachzeitschriften aufzukündigen, unsachlich zu beeinflussen, sondern unterstützt sie nur dabei, einen einmal gefassten Entschluss umzusetzen, so bleibt sie im Rahmen des Leistungswettbewerbs und ist auch sonst nicht bedenklich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0079435

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0040OB00336_8600000_002