Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; er ist aber nicht berechtigt.
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich nicht wettbewerbswidrig; da sich der Geschäftsumfang gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern läßt, gehört es zum Wesen des Wettbewerbes, daß der Gewerbetreibende in den fremden Kundenkreis einzudringen versucht und daß sich dabei das attraktivere Angebot durchsetzt. Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert (good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen (SZ 60/48; WBl 1993, 162 mwN):
Auch zielbewußtes und systematisches (planmäßiges) Abwerben fremder Kunden ist für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig wird das Ausspannen fremder Kunden erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 625 f Rz 597, 598; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 82 f; Koppensteiner, Wettbewersbrecht2, 214 f; ÖBl 1986, 153; SZ 60/48; WBl 1993, 162 ua). Das ist insbesondere der Fall, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel - wie etwa Verleitung zum Vertragsbruch, Anschwärzung eines Mitbewerbers bei einem Kunden, irreführende Praktiken odgl. (Baumbach-Hefermehl aaO 626 Rz 598) - angewendet oder damit verwerfliche Ziele verfolgt werden, also etwa allein die Schädigung des Mitbewerbers bezweckt wird (WBl 1993, 162 ua). Das Verleiten zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist hingegen - anders als das Verleiten oder die Beihilfe zum Vertragsbruch (SZ 32/79; SZ 33/64 ua) - für sich allein nicht sittenwidrig (ÖBl 1986, 153; MR 1986 H 4, 26; RdW 1987, 168; Baumbach-Hefermehl aaO 626 f Rz 600).
Der FFF war, da er dem Kläger den Auftrag (und die Vollmacht), erteilt hatte, für ihn in einem Insolvenzverfahren einzuschreiten, "Kunde" des Klägers geworden. (Daß er schon früher Mitglied des Klägers gewesen sei, wurde in erster Instanz nicht behauptet und ist daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen.) Soweit der Beklagte den FFF ersucht hat, "die Vollmacht" beim Kläger "zu kündigen", hat er also zu einer durchaus zulässigen Vertragsauflösung, nicht aber zu einem rechtswidrigen Vertragsbruch aufgefordert. Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, können ja Vollmacht und Auftrag - soferne nichts anderes vereinbart ist - jederzeit widerrufen werden (§ 1020 ABGB; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu §§ 1020 bis 1026). Daß zwischen dem Kläger und dem FFF Unwiderruflichkeit des Auftrages vereinbart worden (und dies dem Beklagten bekannt gewesen) wäre, ist weder (konkret) behauptet noch festgestellt worden. Die Aufforderung an den FFF, dem Kläger die Vollmacht zu kündigen, verstieße daher nicht einmal dann gegen die guten Sitten, wenn der FFF nicht Mitglied des Beklagten wäre. Umso weniger kann daher dem Beklagten zum Vorwurf gemacht werden, daß er sich an sein Mitglied - welches sich nach § 20 der Statuten dazu verpflichtet hatte, sich in einem Insolvenzverfahren durch den Beklagten vertreten zu lassen - mit der entsprechenden Bitte oder Aufforderung gewandt hat. Der im Revisionsrekurs behandelten Frage, ob das beanstandete Schreiben bloß als Bitte oder zwingend als Aufforderung zu verstehen war, die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger zu beenden, macht hier rechtlich keinen Unterschied. Ob - wie das Rekursgericht meint - dem Beklagten auf Grund des § 20 seiner Statuten ein klagbarer Anspruch gegen jedes seiner Mitglieder darauf zusteht, daß es sich im Insolvenzverfahren durch ihn vertreten läßt, bedarf diesmal keiner Untersuchung, weil dies für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beklagten ohne Bedeutung ist. Bemerkt sei nur, daß die Rechtsansicht, daß Vollmacht und Auftrag nach § 1020 ABGB grundsätzlich jederzeit widerruflich sind, mit der Annahme, jemand sei zur Vollmachtserteilung verpflichtet (und könne die Vollmacht auch nicht widerrufen) entgegen den Revisionsrekursausführungen nicht im Widerspruch steht, weil ja § 1020 ABGB dispositives Recht ist (Strasser aaO).Der FFF war, da er dem Kläger den Auftrag (und die Vollmacht), erteilt hatte, für ihn in einem Insolvenzverfahren einzuschreiten, "Kunde" des Klägers geworden. (Daß er schon früher Mitglied des Klägers gewesen sei, wurde in erster Instanz nicht behauptet und ist daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen.) Soweit der Beklagte den FFF ersucht hat, "die Vollmacht" beim Kläger "zu kündigen", hat er also zu einer durchaus zulässigen Vertragsauflösung, nicht aber zu einem rechtswidrigen Vertragsbruch aufgefordert. Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, können ja Vollmacht und Auftrag - soferne nichts anderes vereinbart ist - jederzeit widerrufen werden (Paragraph 1020, ABGB; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraphen 1020 bis 1026). Daß zwischen dem Kläger und dem FFF Unwiderruflichkeit des Auftrages vereinbart worden (und dies dem Beklagten bekannt gewesen) wäre, ist weder (konkret) behauptet noch festgestellt worden. Die Aufforderung an den FFF, dem Kläger die Vollmacht zu kündigen, verstieße daher nicht einmal dann gegen die guten Sitten, wenn der FFF nicht Mitglied des Beklagten wäre. Umso weniger kann daher dem Beklagten zum Vorwurf gemacht werden, daß er sich an sein Mitglied - welches sich nach Paragraph 20, der Statuten dazu verpflichtet hatte, sich in einem Insolvenzverfahren durch den Beklagten vertreten zu lassen - mit der entsprechenden Bitte oder Aufforderung gewandt hat. Der im Revisionsrekurs behandelten Frage, ob das beanstandete Schreiben bloß als Bitte oder zwingend als Aufforderung zu verstehen war, die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger zu beenden, macht hier rechtlich keinen Unterschied. Ob - wie das Rekursgericht meint - dem Beklagten auf Grund des Paragraph 20, seiner Statuten ein klagbarer Anspruch gegen jedes seiner Mitglieder darauf zusteht, daß es sich im Insolvenzverfahren durch ihn vertreten läßt, bedarf diesmal keiner Untersuchung, weil dies für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beklagten ohne Bedeutung ist. Bemerkt sei nur, daß die Rechtsansicht, daß Vollmacht und Auftrag nach Paragraph 1020, ABGB grundsätzlich jederzeit widerruflich sind, mit der Annahme, jemand sei zur Vollmachtserteilung verpflichtet (und könne die Vollmacht auch nicht widerrufen) entgegen den Revisionsrekursausführungen nicht im Widerspruch steht, weil ja Paragraph 1020, ABGB dispositives Recht ist (Strasser aaO).
Der Oberste Gerichtshof hat allerdings auch schon ausgesprochen, daß gegen die guten Sitten verstößt, wer dem Kunden eines Konkurrenten bei der Auflösung seiner vertraglichen Bindung zu diesem Mitbewerber dadurch behilflich ist, daß er ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorlegt, welches der Kunde nur noch - unter Beisetzung des Kündigungstermins - zu unterschreiben braucht, und dieses Kündigungsschreiben dann auf eigene Kosten zur Post befördert (ÖBl 1986, 153). Mag auch im allgemeinen das Angebot eines Unternehmers, dem umworbenen Kunden im Fall der Auflösung seines Vertrages zu einem Mitbewerber die aufgelaufenen Spesen zu ersetzen, einem solchen Verhalten gleichzusetzen und als sittenwidrig zu beurteilen sein (vgl Baumbach-Hefermehl aaO 626 Rz 598 mit Hinweis auf OLG Celle in GRUR 1962, 528 ua), so muß doch hier die Vorgangsweise des Beklagten in einem anderen Licht gesehen werden. Er ist mit dem beanstandeten Schreiben nicht in einen fremden Kundenkreis eingedrungen, um erstmals einen bestimmten Kunden eines Mitbewerbers auf seine Seite zu ziehen; vielmehr hat er sich an eine Institution gewandt, die seit mehr als zehn Jahren sein Mitglied war. Daß er im Hinblick auf die von ihm beschworene "enge und freundschaftliche Zusammenarbeit" dem FFF die erbetene (oder geforderte) Auflösung des Vollmachts- und Auftragsverhältnisses zum Kläger schmackhaft machen wollte, kann im Hinblick auf die durch die Mitgliedschaft des FFF begründete Rechtsposition des Beklagten nicht als sittenwidrig gewertet werden. Daß die Spesen des FFF (für die Erteilung des Auftrages zur Forderungsanmeldung) schon so stark ins Gewicht gefallen wären, daß das Versprechen ihres Ersatzes als "Kundenbestechung" (Baumbach-Hefermehl aaO 626 Rz 598 im Zusammenhang mit 406 Rz 85) gewertet werden könnte, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Aus diesen Erwägungen kommt daher auch ein in dem Sinne eingeschränktes Unterlassungsgebot, daß dem Beklagten die beanstandete Aufforderung dann untersagt werde, wenn er sie mit dem Versprechen eines Aufwandersatzes verbindet, nicht in Frage.Der Oberste Gerichtshof hat allerdings auch schon ausgesprochen, daß gegen die guten Sitten verstößt, wer dem Kunden eines Konkurrenten bei der Auflösung seiner vertraglichen Bindung zu diesem Mitbewerber dadurch behilflich ist, daß er ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorlegt, welches der Kunde nur noch - unter Beisetzung des Kündigungstermins - zu unterschreiben braucht, und dieses Kündigungsschreiben dann auf eigene Kosten zur Post befördert (ÖBl 1986, 153). Mag auch im allgemeinen das Angebot eines Unternehmers, dem umworbenen Kunden im Fall der Auflösung seines Vertrages zu einem Mitbewerber die aufgelaufenen Spesen zu ersetzen, einem solchen Verhalten gleichzusetzen und als sittenwidrig zu beurteilen sein vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 626 Rz 598 mit Hinweis auf OLG Celle in GRUR 1962, 528 ua), so muß doch hier die Vorgangsweise des Beklagten in einem anderen Licht gesehen werden. Er ist mit dem beanstandeten Schreiben nicht in einen fremden Kundenkreis eingedrungen, um erstmals einen bestimmten Kunden eines Mitbewerbers auf seine Seite zu ziehen; vielmehr hat er sich an eine Institution gewandt, die seit mehr als zehn Jahren sein Mitglied war. Daß er im Hinblick auf die von ihm beschworene "enge und freundschaftliche Zusammenarbeit" dem FFF die erbetene (oder geforderte) Auflösung des Vollmachts- und Auftragsverhältnisses zum Kläger schmackhaft machen wollte, kann im Hinblick auf die durch die Mitgliedschaft des FFF begründete Rechtsposition des Beklagten nicht als sittenwidrig gewertet werden. Daß die Spesen des FFF (für die Erteilung des Auftrages zur Forderungsanmeldung) schon so stark ins Gewicht gefallen wären, daß das Versprechen ihres Ersatzes als "Kundenbestechung" (Baumbach-Hefermehl aaO 626 Rz 598 im Zusammenhang mit 406 Rz 85) gewertet werden könnte, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Aus diesen Erwägungen kommt daher auch ein in dem Sinne eingeschränktes Unterlassungsgebot, daß dem Beklagten die beanstandete Aufforderung dann untersagt werde, wenn er sie mit dem Versprechen eines Aufwandersatzes verbindet, nicht in Frage.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.