Rechtssatz RS0078802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078802
Entscheidungsdatum
10.07.2012
Rechtssatz
Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert (good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. Auch die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist grundsätzlich nicht verboten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 103/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 103/92
Veröff: EvBl 1993/99 S 424 = WBl 1993,163 = ÖBl 1993,13
- 4 Ob 92/93
Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 92/93
nur: Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert (good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. (T1)
- 7 Ob 102/99x
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 102/99x
Vgl auch; nur: Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist ein Vermögenswert (good will). (T2)
- 4 Ob 81/12h
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 81/12h
Auch; nur: Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078802
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0040OB00103_9200000_002