Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich nicht wettbewerbswidrig; da sich der Geschäftsumfang gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern läßt, gehört es zum Wesen des Wettbewerbes, daß der Gewerbetreibende in den fremden Kundenkreis einzudringen versucht und daß sich dabei das attraktivere Angebot durchsetzt (ähnlich 4 Ob 30/92). Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert (good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. Auch die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist grundsätzlich nicht verboten (SZ 19/289; SZ 60/48 = ÖBl 1987, 158 = MR 1987, 54; 4 Ob 387, 412/81). Wie der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 387, 412/81 ausgesprochen hat, ist es insbesondere auch nicht sittenwidrig, wenn sich der Subunternehmer mit dem wahrheitsgemäßen Hinweis auf die zwischen ihm und dem Auftraggeber bevorstehende Vertragsbeendigung an die Kunden des Auftraggebers wendet, um sie für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses für sich zu gewinnen. Umso weniger ist das Ansprechen der Kunden des früheren Vertragspartners nach Vertragsbeendigung für sich allein sittenwidrig. Auch zielbewußtes und systematisches (= planmäßiges [siehe dazu ausführlich ÖBl 1991, 15]) Abwerben fremder Kunden ist für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig wird das Ausspannen fremder Kunden erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 Rz 597 ff zu § 1 dUWG, auch Rz 21 ff Allgemeine Grundlagen; Godin, Wettbewerbsrecht**2 Rz 153 zu § 1 dUWG; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 82 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht**2 II 182; ÖBl 1974, 108 mwN; ÖBl 1986, 153; SZ 60/48 = ÖBl 1987, 158 = MR 1987, 54). Das ist insbesondere der Fall, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel - (wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise; das Anschwärzen des Mitbewerbers, irreführende Praktiken usw) (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 598) - angewendet oder damit verwerfliche Ziele verfolgt werden, also etwa allein die Schädigung des Mitbewerbers bezweckt wird (4 Ob 54/88).Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich nicht wettbewerbswidrig; da sich der Geschäftsumfang gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern läßt, gehört es zum Wesen des Wettbewerbes, daß der Gewerbetreibende in den fremden Kundenkreis einzudringen versucht und daß sich dabei das attraktivere Angebot durchsetzt (ähnlich 4 Ob 30/92). Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert (good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. Auch die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist grundsätzlich nicht verboten (SZ 19/289; SZ 60/48 = ÖBl 1987, 158 = MR 1987, 54; 4 Ob 387, 412/81). Wie der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 387, 412/81 ausgesprochen hat, ist es insbesondere auch nicht sittenwidrig, wenn sich der Subunternehmer mit dem wahrheitsgemäßen Hinweis auf die zwischen ihm und dem Auftraggeber bevorstehende Vertragsbeendigung an die Kunden des Auftraggebers wendet, um sie für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses für sich zu gewinnen. Umso weniger ist das Ansprechen der Kunden des früheren Vertragspartners nach Vertragsbeendigung für sich allein sittenwidrig. Auch zielbewußtes und systematisches (= planmäßiges [siehe dazu ausführlich ÖBl 1991, 15]) Abwerben fremder Kunden ist für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig wird das Ausspannen fremder Kunden erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 Rz 597 ff zu Paragraph eins, dUWG, auch Rz 21 ff Allgemeine Grundlagen; Godin, Wettbewerbsrecht**2 Rz 153 zu Paragraph eins, dUWG; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 82 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht**2 römisch zwei 182; ÖBl 1974, 108 mwN; ÖBl 1986, 153; SZ 60/48 = ÖBl 1987, 158 = MR 1987, 54). Das ist insbesondere der Fall, wenn beim Eindringen in den fremden Kundenkreis verwerfliche Mittel - (wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise; das Anschwärzen des Mitbewerbers, irreführende Praktiken usw) (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 598) - angewendet oder damit verwerfliche Ziele verfolgt werden, also etwa allein die Schädigung des Mitbewerbers bezweckt wird (4 Ob 54/88).
Im vorliegenden Fall ist keiner dieser sittenwidrigen Begleitumstände gegeben. Daß sich der Beklagte die Namen der Kunden des Klägers auf unlautere Weise beschafft hätte, behauptet der Kläger selbst nicht; sie waren anscheinend dem Beklagten auf Grund seiner Stellung als Nissan-Vertragshändler aus der Belieferung des Klägers als Subhändler bekannt. Ab der Beendigung des Subhändlervertrages war es dem Beklagten nicht verboten, an die Kunden seines ehemaligen Subhändlers heranzutreten. Daß der Beklagte bei diesen Abwerbungsversuchen unwahre Tatsachen über den Kläger verbreitet hätte, ist nicht bescheinigt; der Kläger hat sein ursprüngliches Begehren, dem Beklagten die Behauptungen zu verbieten, daß der Kläger nicht mehr berechtigt und nicht mehr in der Lage ist, Nissan-Fahrzeuge zu warten und zu reparieren, fallengelassen. Der Beklagte war als autorisierter Nissan-Vertragshändler im Interesse der Wahrung des Rufes der Nissan-Organisation und der von ihr vertriebenen Erzeugnisse berechtigt, die Kunden des Klägers im Rahmen seiner Werbebemühungen darauf hinzuweisen, daß sie die Dreijahresgarantie verlieren könnten, wenn sie die Wartungsarbeiten in der nicht mehr autorisierten Werkstätte des Klägers durchführen ließen, sei doch der Beklagte beim Handel mit solchen Kraftfahrzeugen und ihrer Wartung aus eigenem verpflichtet gewesen, seine Kunden auf diesen wesentlichen Umstand aufmerksam zu machen. Daß mit dem Hinweis auf den Verlust der Vertragshändlerstellung des Klägers und dessen Folgen wahrheitsgemäße Behauptungen über die Minderwertigkeit der Leistungen des Klägers verbunden waren, macht die Abwerbungsversuche des Beklagten nicht sittenwidrig, weil seit der grundsätzlichen Zulassung wahrheitsgemäßer vergleichender Preiswerbung durch die UWG-Nov 1988 auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege ihrer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen wird (ÖBl 1990, 154 - Mediaanalyse 1988). Die gegenteiligen Aussagen in der Entscheidung SZ 60/48 = ÖBl 1987, 158 = MR 1987, 84 sind insoweit überholt. Dazu kommt aber noch, daß der Beklagte, wie bereits ausgeführt, durchaus berechtigten Anlaß hatte, sich mit dem Angebot des Klägers kritisch zu befassen.
Außerdem hat der Kläger die vom Beklagten behauptete Minderwertigkeit seiner Leistungen, auf die das Rekursgericht die Sittenwidrigkeit der Abwerbungsversuche des Beklagten stützt, nicht zum Gegenstand seines geänderten Sicherungsbegehrens gemacht; nach dessen Wortlaut wendet er sich nur gegen das Ansprechen seiner Kunden durch das Einladen in das Geschäftslokal des Beklagten und das Inaussichtstellen eines Geschenks. Die Einladung potentieller Kunden zu einem Geschäftsbesuch ist aber eine übliche zulässige Werbemaßnahme; sie wird auch nicht dadurch anstößig, daß der Gewerbetreibende die Umworbenen zu einem Buffet einlädt (was der Kläger wiederum nicht als allfälligen sittenwidrigen Begleitumstand zum Gegenstand seines Sicherungsbegehrens gemacht hat). Auch das mit der Einladung verbundene Ankündigen eines Werbegeschenks macht die Werbung um Kunden eines Mitbewerbers nicht sittenwidrig. Daß es sich bei den angekündigten Geschenken um Sachen größeren Wertes gehandelt hätte, von denen ein erheblicher Anlockeffekt ausging, hat der Kläger nicht behauptet. Auch die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 1 ZugG (- der Vorfall ereignete sich vor dem Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes -) liegen nicht vor.Außerdem hat der Kläger die vom Beklagten behauptete Minderwertigkeit seiner Leistungen, auf die das Rekursgericht die Sittenwidrigkeit der Abwerbungsversuche des Beklagten stützt, nicht zum Gegenstand seines geänderten Sicherungsbegehrens gemacht; nach dessen Wortlaut wendet er sich nur gegen das Ansprechen seiner Kunden durch das Einladen in das Geschäftslokal des Beklagten und das Inaussichtstellen eines Geschenks. Die Einladung potentieller Kunden zu einem Geschäftsbesuch ist aber eine übliche zulässige Werbemaßnahme; sie wird auch nicht dadurch anstößig, daß der Gewerbetreibende die Umworbenen zu einem Buffet einlädt (was der Kläger wiederum nicht als allfälligen sittenwidrigen Begleitumstand zum Gegenstand seines Sicherungsbegehrens gemacht hat). Auch das mit der Einladung verbundene Ankündigen eines Werbegeschenks macht die Werbung um Kunden eines Mitbewerbers nicht sittenwidrig. Daß es sich bei den angekündigten Geschenken um Sachen größeren Wertes gehandelt hätte, von denen ein erheblicher Anlockeffekt ausging, hat der Kläger nicht behauptet. Auch die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Paragraph eins, ZugG (- der Vorfall ereignete sich vor dem Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes -) liegen nicht vor.
Dem Beklagten fällt auch sittenwidrige "Telefonwerbung" (ÖBl 1984, 13 mwN) nicht zur Last. Die Voraussetzungen eines solchen Wettbewerbsverstoßes - auf den sich der Kläger gar nicht berufen hat - liegen hier nicht vor, ging es doch dem Beklagten bei der Werbung um einzelne Kunden des Klägers, die in letzter Zeit Nissan-Fahrzeuge gekauft hatten, darum, sie darauf aufmerksam zu machen, daß der Kläger nicht mehr autorisierter Nissan-Händler sei und die Dreijahresgarantie auf Nissan-Fahrzeuge nicht gewährleisten könne, wenn er Wartungsarbeiten durchführe; das die Sittenwidrigkeit der "Telefonwerbung" begründende Merkmal der (wahllosen) Belästigung von (zahlreichen) Privatpersonen durch unerwünschtes Eindringen in ihre Privatsphäre war bei dieser Situation nicht gegeben.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78, 393, 402 EO und §§ 40, 41, 50 ZPO. Bei der Bemessung der Kosten erster Instanz ist auf den Kostenrekurs des Beklagten an die zweite Instanz Bedacht zu nehmen. Anteilige Kosten für die Klagebeantwortung (Verbindungsgebühr) begehrt der Beklagte im Provisorialverfahren nicht (AS 102). Die übrigen in erster Instanz verzeichneten Leistungen beziehen sich zwar auch auf das Provisorialverfahren, doch beträgt die Bemessungsgrundlage in diesem Verfahren nur S 400.000.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, 393, 402, EO und Paragraphen 40, 41, 50, ZPO. Bei der Bemessung der Kosten erster Instanz ist auf den Kostenrekurs des Beklagten an die zweite Instanz Bedacht zu nehmen. Anteilige Kosten für die Klagebeantwortung (Verbindungsgebühr) begehrt der Beklagte im Provisorialverfahren nicht (AS 102). Die übrigen in erster Instanz verzeichneten Leistungen beziehen sich zwar auch auf das Provisorialverfahren, doch beträgt die Bemessungsgrundlage in diesem Verfahren nur S 400.000.