Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Strittig sind nur mehr die Höhe der Ausgleichszahlung und ihre Fälligkeit. Der Antragsgegner strebt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen mit der Begründung an, das Rekursgericht habe nicht gebührend berücksichtigt, daß das Scheitern der Ehe ausschließlich von der Antragstellerin verschuldet worden sei. Im übrigen sei auch nicht entsprechend in Rechnung gestellt worden, daß die Antragstellerin weiterhin mit ihrem Lebensgefährten und deren Kindern in seinem Haus lebe und die dem Antragsteller auferlegte Zahlungsverpflichtung seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteige. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Rekursgericht zu Recht die Beiträge der Parteien zur Anschaffung des der Aufteilung unterliegenden Gebrauchsvermögens als gleichwertig angesehen hat (JBl 1983, 648 u.v.a.; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu §§ 83, 84 EheG). Daß dem Antragsgegner die elterlichen Rechte seiner Tochter gegenüber zugewiesen wurden, was er allein gegen diese Beurteilung ins Treffen führte, kann nichts daran ändern, daß die Antragstellerin bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft den Haushalt und die Kinder betreute, darüber hinaus am Hausbau mitwirkte und ihre gesamten finanziellen Mittel für die Bauführung zur Verfügung gestellt hat.Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt. Strittig sind nur mehr die Höhe der Ausgleichszahlung und ihre Fälligkeit. Der Antragsgegner strebt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen mit der Begründung an, das Rekursgericht habe nicht gebührend berücksichtigt, daß das Scheitern der Ehe ausschließlich von der Antragstellerin verschuldet worden sei. Im übrigen sei auch nicht entsprechend in Rechnung gestellt worden, daß die Antragstellerin weiterhin mit ihrem Lebensgefährten und deren Kindern in seinem Haus lebe und die dem Antragsteller auferlegte Zahlungsverpflichtung seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteige. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Rekursgericht zu Recht die Beiträge der Parteien zur Anschaffung des der Aufteilung unterliegenden Gebrauchsvermögens als gleichwertig angesehen hat (JBl 1983, 648 u.v.a.; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraphen 83, 84, EheG). Daß dem Antragsgegner die elterlichen Rechte seiner Tochter gegenüber zugewiesen wurden, was er allein gegen diese Beurteilung ins Treffen führte, kann nichts daran ändern, daß die Antragstellerin bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft den Haushalt und die Kinder betreute, darüber hinaus am Hausbau mitwirkte und ihre gesamten finanziellen Mittel für die Bauführung zur Verfügung gestellt hat.
Zutreffend hat das Rekursgericht den Verkehrswert des Hauses im Zeitpunkt des Schlusses der Beweisaufnahme erster Instanz der Bewertung zugrunde gelegt (JBl 1983, 316 und 648;
Pichler a.a.O. Rdz 9); dem vermag der Antragsgegner nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil hat das Rekursgericht Bedacht genommen (vgl. AS 142). Auch bei Berücksichtigung des überwiegenden Verschuldens der Antragstellerin an der Scheidung kann sich der Antragsgegner nicht dadurch beschwert erachten, daß das Rekursgericht die Ausgleichszahlung in der Höhe etwa eines Drittels des Wertes des der Aufteilung zugrundeliegenden Gebrauchsvermögens festgesetzt hat. Da als Ausgleichszahlung nicht bloß der Betrag aufzuerlegen ist, den der Zahlungspflichtige bequem aufbringen kann, sondern dieser, da er die übernahme der Vermögenswerte anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen muß (6 Ob 686/84; 1 Ob 776/83 u.v.a.), tritt eine überforderung des Antragsgegners nicht ein. Da er selbst von der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme ausgeht, hat das Rekursgericht auch zutreffend die Fälligkeit der Ausgleichszahlung durch Bestimmung einer angemessenen Frist ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (4 Ob 517/81). Es trifft nach den Verfahrensergebnissen auch zu, daß die Antragstellerin bei der Beschaffung einer Ersatzwohnung auf die Mittel der Ausgleichszahlung angewiesen sein wird; die vom Rekursgericht vorgenommene Verknüpfung der Räumungsverpflichtung mit dem Erhalt der Ausgleichszahlung erscheint demnach billig.Pichler a.a.O. Rdz 9); dem vermag der Antragsgegner nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil hat das Rekursgericht Bedacht genommen vergleiche AS 142). Auch bei Berücksichtigung des überwiegenden Verschuldens der Antragstellerin an der Scheidung kann sich der Antragsgegner nicht dadurch beschwert erachten, daß das Rekursgericht die Ausgleichszahlung in der Höhe etwa eines Drittels des Wertes des der Aufteilung zugrundeliegenden Gebrauchsvermögens festgesetzt hat. Da als Ausgleichszahlung nicht bloß der Betrag aufzuerlegen ist, den der Zahlungspflichtige bequem aufbringen kann, sondern dieser, da er die übernahme der Vermögenswerte anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen muß (6 Ob 686/84; 1 Ob 776/83 u.v.a.), tritt eine überforderung des Antragsgegners nicht ein. Da er selbst von der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme ausgeht, hat das Rekursgericht auch zutreffend die Fälligkeit der Ausgleichszahlung durch Bestimmung einer angemessenen Frist ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (4 Ob 517/81). Es trifft nach den Verfahrensergebnissen auch zu, daß die Antragstellerin bei der Beschaffung einer Ersatzwohnung auf die Mittel der Ausgleichszahlung angewiesen sein wird; die vom Rekursgericht vorgenommene Verknüpfung der Räumungsverpflichtung mit dem Erhalt der Ausgleichszahlung erscheint demnach billig.
Da die Revisionsrekursbeantwortung erst am 28. Tag und somit gemäß § 231 Abs2 AußStrG verspätet zur Post gegeben wurde, ist sie zurückzuweisen (5 Ob 14/84 u.v.a.). Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.Da die Revisionsrekursbeantwortung erst am 28. Tag und somit gemäß Paragraph 231, Abs2 AußStrG verspätet zur Post gegeben wurde, ist sie zurückzuweisen (5 Ob 14/84 u.v.a.). Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.