Der Rekurs der Antragstellerin, mit welchem sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses – vor allem die Bemessung der Ausgleichszahlung mit 300.000 S – anstrebt, ist nur teilweise gerechtfertigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht den vom Sachverständigen vorgenommenen Abschlag wegen Eigentumsgemeinschaft aus der Verkehrswertermittlung ausgeschaltet, weil das Miteigentum durch die nicht mehr bekämpfte Art der Vermögensaufteilung – nämlich der Überlassung der gemeinsamen Liegenschaft ins Alleineigentum der Antragstellerin – ohnehin beseitigt und die Antragstellerin daher in Hinkunft durch die Eigentumsgemeinschaft nicht mehr belastet sein wird. Dass sie das Haus ihren Kindern erhalten will und nicht beabsichtigt, es zu veräußern, kann daran nichts ändern.
Der Antragstellerin ist jedoch zuzugeben, dass die vom Rekursgericht bestimmte Ausgleichszahlung – soll es zu der dem Gesetz unerwünschten Veräußerung des gemeinsam geschaffenen Vermögens aus dem Besitz beider Ehegatten nicht kommen – die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin übersteigt. Das ist deshalb zu berücksichtigen, weil jede Zahlungsverpflichtung eines der früheren Ehegatten, die ihn in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, der nach § 94 Abs 1 EheG zu beachtenden Billigkeit widerspräche (EFSlg 41.423; vgl auch EvBl 1981/71, S 237 ua). Wenn auch jener Ehegatte, der die Übernahme eines Vermögenswerts anstrebt, seine Kräfte weitgehend anspannen muss und ihm auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse unterstellt werden darf (6 Ob 760/83 ua), muss doch eine dem Ausgleichspflichtigen durchaus zumutbare Kreditaufnahme im Rahmen jener Mittel bleiben, die er bei äußerster Anspannung seiner Kräfte gerade noch aufbringen kann (vgl EFSlg 41.423 ua).Der Antragstellerin ist jedoch zuzugeben, dass die vom Rekursgericht bestimmte Ausgleichszahlung – soll es zu der dem Gesetz unerwünschten Veräußerung des gemeinsam geschaffenen Vermögens aus dem Besitz beider Ehegatten nicht kommen – die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin übersteigt. Das ist deshalb zu berücksichtigen, weil jede Zahlungsverpflichtung eines der früheren Ehegatten, die ihn in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, der nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG zu beachtenden Billigkeit widerspräche (EFSlg 41.423; vergleiche auch EvBl 1981/71, S 237 ua). Wenn auch jener Ehegatte, der die Übernahme eines Vermögenswerts anstrebt, seine Kräfte weitgehend anspannen muss und ihm auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse unterstellt werden darf (6 Ob 760/83 ua), muss doch eine dem Ausgleichspflichtigen durchaus zumutbare Kreditaufnahme im Rahmen jener Mittel bleiben, die er bei äußerster Anspannung seiner Kräfte gerade noch aufbringen kann vergleiche EFSlg 41.423 ua).
Die Antragstellerin hat selbst vorgebracht, sie sei infolge Unterstützung durch Verwandte in der Lage, einen Betrag von etwa 300.000 S aufzubringen; weitere Verpflichtungen sprengten den Rahmen ihres finanziellen Leistungsvermögens. Da sie schwer krank und deshalb erwerbsunfähig ist, ist sie auf den (geringen) Unterhalt angewiesen, den ihr der Antragsgegner zu erbringen hat. Wegen der Alimentationsverpflichtung seinen drei in Ausbildung stehenden volljährigen Kindern gegenüber wäre er zu weiteren Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin auch nicht imstande. Da es sich bei der in Rede stehenden Liegenschaft um ein Einfamilienhaus auf einem Gartengrundstück handelt, könnte sich auch nicht teilweise einer kommerziellen Verwertung zugeführt werden. Das Haus dient vielmehr dem Wohnbedürfnis der Antragstellerin (und ihrer drei Kinder). Das Rekursgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass wenigstens die beiden Töchter bereits selbsterhaltungsfähig sind oder doch jedenfalls in nächster Zukunft sein werden, sodass dann die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners ihnen gegenüber wegfallen wird; in diesem Fall wird die Antragstellerin auf die Erhöhung der ihr zu leistenden Unterhaltsbeträge dringen können und sodann in der Lage sein, Mittel für Kreditrückzahlungsraten abzuzweigen.
Wird einerseits berücksichtigt, dass der Antragsgegner in gleicher Weise zur Anschaffung der nun aufzuteilenden Vermögenswerte beigetragen hat, zum andern aber auch die geringe finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin gehörig Bedacht genommen, so erscheint eine Ausgleichszahlung von 400.000 S gerechtfertigt. Damit wird sowohl der Forderung, dass der Beitrag des Antragsgegners zum gemeinsamen Vermögen und der ihm hievon zugewiesene Gesamtanteil nicht allzuweit auseinanderklaffen, als auch dem Leistungsvermögen der Antragstellerin gebührend Rechnung getragen. Das entspricht auch der nach § 94 Abs 1 EheG bei der Bestimmung der Ausgleichszahlung zu beachten den Billigkeit und dem daraus abzuleitenden Grundsatz, dass für beide Teile eine angemessene wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung erhalten bleiben soll (6 Ob 760/83 ua). Da sich die Antragstellerin selbst zu einer Zahlung von 300.000 S bis 31. 12. 1983 erboten hat (AS 77), ist nur der restliche Betrag von 100.000 S angemessen zu stunden; dabei kann es bei der vom Rekursgericht angeordneten Fälligkeit am 31. 12. 1985 aus den von diesen angestellten Erwägungen verbleiben. Die Antragstellerin bekämpft zwar auch die Besicherung der zweiten Rate der Ausgleichszahlung durch Verpfändung der Liegenschaft, doch hat sie die Rechtsrüge in diesem Belange nicht näher ausgeführt. Gegen die angeordnete Sicherstellung bestehen angesichts der weit hinausgeschobenen Fälligkeit auch keine Bedenken.Wird einerseits berücksichtigt, dass der Antragsgegner in gleicher Weise zur Anschaffung der nun aufzuteilenden Vermögenswerte beigetragen hat, zum andern aber auch die geringe finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin gehörig Bedacht genommen, so erscheint eine Ausgleichszahlung von 400.000 S gerechtfertigt. Damit wird sowohl der Forderung, dass der Beitrag des Antragsgegners zum gemeinsamen Vermögen und der ihm hievon zugewiesene Gesamtanteil nicht allzuweit auseinanderklaffen, als auch dem Leistungsvermögen der Antragstellerin gebührend Rechnung getragen. Das entspricht auch der nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG bei der Bestimmung der Ausgleichszahlung zu beachten den Billigkeit und dem daraus abzuleitenden Grundsatz, dass für beide Teile eine angemessene wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung erhalten bleiben soll (6 Ob 760/83 ua). Da sich die Antragstellerin selbst zu einer Zahlung von 300.000 S bis 31. 12. 1983 erboten hat (AS 77), ist nur der restliche Betrag von 100.000 S angemessen zu stunden; dabei kann es bei der vom Rekursgericht angeordneten Fälligkeit am 31. 12. 1985 aus den von diesen angestellten Erwägungen verbleiben. Die Antragstellerin bekämpft zwar auch die Besicherung der zweiten Rate der Ausgleichszahlung durch Verpfändung der Liegenschaft, doch hat sie die Rechtsrüge in diesem Belange nicht näher ausgeführt. Gegen die angeordnete Sicherstellung bestehen angesichts der weit hinausgeschobenen Fälligkeit auch keine Bedenken.
Bei dieser Art der Aufteilung, bei der im Ergebnis dem Standpunkt beider Parteien gleichermaßen Rechnung getragen wird, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben.