Rechtssatz RS0029945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029945
Entscheidungsdatum
13.03.1990
Rechtssatz
Entgegen der Ansicht, § 37 Abs 3 AngG berechtigte die Dienstnehmer nicht, seinen bisherigen Dienstgeber zu schädigen, ist darauf zu verweisen, daß mit jeder Konkurrenzierung (auch) eine Schädigung des Konkurrenten verbunden ist, es aber zum Wesen des freien Wettbewerbs gehört, auch in den Kundenkreis des Konkurrenten einzudringen.Entgegen der Ansicht, Paragraph 37, Absatz 3, AngG berechtigte die Dienstnehmer nicht, seinen bisherigen Dienstgeber zu schädigen, ist darauf zu verweisen, daß mit jeder Konkurrenzierung (auch) eine Schädigung des Konkurrenten verbunden ist, es aber zum Wesen des freien Wettbewerbs gehört, auch in den Kundenkreis des Konkurrenten einzudringen.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Wettbewerbsverbot,
Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Beschränkung, Erwerbstätigkeit,
Schade
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029945
Dokumentnummer
JJR_19860929_OGH0002_0040OB00366_8600000_001