Der Rekurs ist berechtigt.
Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß beim Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (18. Mai 1989) der Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses (31.März 1988), für den die Konkurrenzklausel Gültigkeit haben sollte, bereits abgelaufen war; zu diesem Zeitpunkt hatte also die Klägerin keinen Anspruch mehr darauf, daß die Beklagte Peter L*** nicht beschäftige. Der von der Klägerin mit ihrem Hauptbegehren geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der Folgen ihrer als unlauter beanstandeten Handlungsweise (§ 15 UWG; SZ 34/86; ÖBl 1963, 72; ÖBl 1965, 63) war damit in dem für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt (§ 406 ZPO) schon weggefallen (ÖBl 1965, 63; Arb. 9809). Aus diesen Erwägungen war das Ersturteil insoweit wiederherzustellen, als damit das Hauptbegehren abgewiesen worden war.Zutreffend verweist die Beklagte darauf, daß beim Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (18. Mai 1989) der Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses (31.März 1988), für den die Konkurrenzklausel Gültigkeit haben sollte, bereits abgelaufen war; zu diesem Zeitpunkt hatte also die Klägerin keinen Anspruch mehr darauf, daß die Beklagte Peter L*** nicht beschäftige. Der von der Klägerin mit ihrem Hauptbegehren geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der Folgen ihrer als unlauter beanstandeten Handlungsweise (Paragraph 15, UWG; SZ 34/86; ÖBl 1963, 72; ÖBl 1965, 63) war damit in dem für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt (Paragraph 406, ZPO) schon weggefallen (ÖBl 1965, 63; Arb. 9809). Aus diesen Erwägungen war das Ersturteil insoweit wiederherzustellen, als damit das Hauptbegehren abgewiesen worden war.
Aber auch das Eventualbegehren der Klägerin ist - wenn auch nicht im Sinne der Beklagten - auf Grund des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien spruchreif, ohne daß es noch weiterer Feststellungen bedürfte:
Geht man von der Wirksamkeit der mehrfach erwähnten Konkurrenzklausel aus, dann ist der Klägerin, wenn sie in Kenntnis dieser Konkurrenzklausel mit Peter L*** einen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und ihn in dem Geschäfszweig, in dem er bei der Klägerin tätig war, beschäftigt, ein Verstoß gegen die guten Sitten durch Mitwirkung am fremden Vertragsbruch vorzuwerfen (SZ 34/86; ÖBl 1970, 71; 4 Ob 361/81; 4 Ob 372/81). Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist nämlich nicht nur das - hier nicht einmal behauptete - Verleiten zum Vertragsbruch; auch das Fördern und das Ausnützen fremden Vertragsbruches können vielmehr im Einzelfall gegen § 1 UWG verstoßen. Das Ausnützen fremden Vertragsbruches durch einen außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Dritten begründet nur dann keinen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn dieser Dritte den Vertragsbruch selbst nicht irgendwie bewußt gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen hat (ÖBl 1987, 45 mwN; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 897 f Rz 650 und 651 zu § 1 dUWG). Daß die Beklagte mit der Anstellung Peter L*** an dessen Vertragsbruch, welcher gerade im Eingehen eines neuen Anstellungsverhältnisses gelegen war, mitgewirkt hat, liegt auf der Hand; weitere Umstände müssen nicht hinzutreten, um die Sittenwidrigkeit eines solchen Verhaltens der Beklagten zu begründen. Auch in den Entscheidungen ÖBl 1980, 71 und WBl. 1987, 13, wurde kein gegenteiliger Standpunkt vertreten. Daraus, daß dort der Verstoß des beklagten Arbeitnehmers gegen die guten Sitten damit begründet wurde, daß er "über den Bruch der Konkurrenzklausel und damit das vertragswidrige Verhalten hinaus planmäßig den Wettbewerb" des neuen Arbeitgebers "gefördert" hat, folgt nicht, daß die Verletzung der Konkurrenzklausel für sich allein noch kein sittenwidriges Verhalten des Arbeitnehmers bedeutet hätte, geschweige denn, daß auf der Seite des neuen Arbeitgebers die Kenntnis vom Vertragsbruch zur Begründung der Sittenwidrigkeit nicht ausgereicht hätte.Geht man von der Wirksamkeit der mehrfach erwähnten Konkurrenzklausel aus, dann ist der Klägerin, wenn sie in Kenntnis dieser Konkurrenzklausel mit Peter L*** einen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und ihn in dem Geschäfszweig, in dem er bei der Klägerin tätig war, beschäftigt, ein Verstoß gegen die guten Sitten durch Mitwirkung am fremden Vertragsbruch vorzuwerfen (SZ 34/86; ÖBl 1970, 71; 4 Ob 361/81; 4 Ob 372/81). Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist nämlich nicht nur das - hier nicht einmal behauptete - Verleiten zum Vertragsbruch; auch das Fördern und das Ausnützen fremden Vertragsbruches können vielmehr im Einzelfall gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Das Ausnützen fremden Vertragsbruches durch einen außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Dritten begründet nur dann keinen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, wenn dieser Dritte den Vertragsbruch selbst nicht irgendwie bewußt gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen hat (ÖBl 1987, 45 mwN; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 897 f Rz 650 und 651 zu Paragraph eins, dUWG). Daß die Beklagte mit der Anstellung Peter L*** an dessen Vertragsbruch, welcher gerade im Eingehen eines neuen Anstellungsverhältnisses gelegen war, mitgewirkt hat, liegt auf der Hand; weitere Umstände müssen nicht hinzutreten, um die Sittenwidrigkeit eines solchen Verhaltens der Beklagten zu begründen. Auch in den Entscheidungen ÖBl 1980, 71 und WBl. 1987, 13, wurde kein gegenteiliger Standpunkt vertreten. Daraus, daß dort der Verstoß des beklagten Arbeitnehmers gegen die guten Sitten damit begründet wurde, daß er "über den Bruch der Konkurrenzklausel und damit das vertragswidrige Verhalten hinaus planmäßig den Wettbewerb" des neuen Arbeitgebers "gefördert" hat, folgt nicht, daß die Verletzung der Konkurrenzklausel für sich allein noch kein sittenwidriges Verhalten des Arbeitnehmers bedeutet hätte, geschweige denn, daß auf der Seite des neuen Arbeitgebers die Kenntnis vom Vertragsbruch zur Begründung der Sittenwidrigkeit nicht ausgereicht hätte.
Die Klägerin hat ausdrücklich behauptet, daß der Beklagten die Konkurrenzklausel bekannt gewesen sei; ihrem Vorbringen ist auch zweifelsfrei der Vorwurf zu entnehmen, daß die Beklagte beim Abschluß des Dienstvertrages mit L*** trotz der Konkurrenzklausel in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe. Die Beklagte hat diese Behauptungen nicht substantiiert bestritten und insbesondere niemals eingewendet, daß ihr die Konkurrenzklausel nicht bekannt gewesen sei. Das Vorbringen der Beklagten ist daher unter sorgfältiger Berücksichtigung seines gesamten Inhaltes (§ 267 Abs 1 ZPO) dahin zu verstehen, daß diese Tatsachenbehauptungen der Klägerin als zugestanden anzusehen sind (SZ 55/116). Die Beklagte will aus § 37 Abs 3 AngG - wonach der Dienstgeber dann, wenn der Angestellte für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel, wie hier, eine Konventionalstrafe versprochen hat, nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen kann, der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens jedoch ausgeschlossen ist - ableiten, daß auch gegen sie kein Unterlassungsanspruch erhoben werden könne, würde doch sonst der zugunsten des Arbeitnehmers beseitigte Erfüllungsanspruch durch ein "korrespondierendes Beschäftigungsverbot" ersetzt werden. Dem ist nicht zu folgen:Die Klägerin hat ausdrücklich behauptet, daß der Beklagten die Konkurrenzklausel bekannt gewesen sei; ihrem Vorbringen ist auch zweifelsfrei der Vorwurf zu entnehmen, daß die Beklagte beim Abschluß des Dienstvertrages mit L*** trotz der Konkurrenzklausel in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe. Die Beklagte hat diese Behauptungen nicht substantiiert bestritten und insbesondere niemals eingewendet, daß ihr die Konkurrenzklausel nicht bekannt gewesen sei. Das Vorbringen der Beklagten ist daher unter sorgfältiger Berücksichtigung seines gesamten Inhaltes (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO) dahin zu verstehen, daß diese Tatsachenbehauptungen der Klägerin als zugestanden anzusehen sind (SZ 55/116). Die Beklagte will aus Paragraph 37, Absatz 3, AngG - wonach der Dienstgeber dann, wenn der Angestellte für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel, wie hier, eine Konventionalstrafe versprochen hat, nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen kann, der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens jedoch ausgeschlossen ist - ableiten, daß auch gegen sie kein Unterlassungsanspruch erhoben werden könne, würde doch sonst der zugunsten des Arbeitnehmers beseitigte Erfüllungsanspruch durch ein "korrespondierendes Beschäftigungsverbot" ersetzt werden. Dem ist nicht zu folgen:
Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall einer Verletzung der Konkurrenzklausel soll deren Einhaltung sichern; sie ändert nichts daran, daß die Verletzung der Konkurrenzklausel rechtswidrig ist. Wer aber zu Zwecken des Wettbewerbes an einem vertrags- und damit rechtswidrigen Verhalten eines Dritten mitwirkt, verstößt gegen die guten Sitten und kann daher wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch genommen werden (4 Ob 372/81). Weigert sich ein Unternehmer, mit einer durch eine Konkurrenzklausel beschränkten Person - ob Dienstnehmer, Gesellschafter odgl. - einen Dienstvertrag zu schließen, oder wird ihm ein solcher Abschluß durch eine gerichtliche Entscheidung verboten, dann wird damit gerade der Zweck erreicht, dem auch die Konventionalstrafe dient, nämlich die Einhaltung der Konkurrenzklausel. Aus § 37 Abs 3 AngG folgt jedenfalls nicht, daß der Angestellte, der eine Konventionalstrafe versprochen hat, aus diesem Grund berechtigt wäre, der vereinbarten Konkurrenzklausel nach Belieben zuwiderzuhandeln.Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall einer Verletzung der Konkurrenzklausel soll deren Einhaltung sichern; sie ändert nichts daran, daß die Verletzung der Konkurrenzklausel rechtswidrig ist. Wer aber zu Zwecken des Wettbewerbes an einem vertrags- und damit rechtswidrigen Verhalten eines Dritten mitwirkt, verstößt gegen die guten Sitten und kann daher wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch genommen werden (4 Ob 372/81). Weigert sich ein Unternehmer, mit einer durch eine Konkurrenzklausel beschränkten Person - ob Dienstnehmer, Gesellschafter odgl. - einen Dienstvertrag zu schließen, oder wird ihm ein solcher Abschluß durch eine gerichtliche Entscheidung verboten, dann wird damit gerade der Zweck erreicht, dem auch die Konventionalstrafe dient, nämlich die Einhaltung der Konkurrenzklausel. Aus Paragraph 37, Absatz 3, AngG folgt jedenfalls nicht, daß der Angestellte, der eine Konventionalstrafe versprochen hat, aus diesem Grund berechtigt wäre, der vereinbarten Konkurrenzklausel nach Belieben zuwiderzuhandeln.
Auch aus dem vor dem Kreisgericht Wels geschlossenen Vergleich zwischen der Klägerin und Peter L*** ist für die Beklagte nichts zu gewinnen, wurde doch der dort vereinbarte wechselseitige Forderungsverzicht nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleiches nur auf die an dem Vergleich beteiligten Parteien bezogen. Daß - wie dies das Berufungsgericht als Möglichkeit erwogen hat - zugleich auch zwischen den Streitteilen des vorliegenden Verfahrens eine ähnliche Generalklausel vereinbart worden wäre, hat die Beklagte in erster Instanz nicht einmal behauptet.
Auf ihren Einwand, daß die Konkurrenzklausel nach § 36 Abs 2 Z 2 AngG unwirksam sei, kommt die Beklagte in dritter Instanz nicht mehr zurück. Auch damit wäre ihr aber kein Erfolg beschieden, hat sie doch ihren Einwand in erster Instanz nur damit begründet, daß die Konkurrenzklausel mangels örtlicher und gegenständlicher Beschränkung zu weit gefaßt sei. Nun ist aber die Konkurrenzklausel auf Grund ihres Zusammenhanges mit dem Anstellungsvertrag (Beilage A) eindeutig dahin zu verstehen, daß unter "diesem Geschäftszweig" das Aufgabengebiet Peter L*** bei der Klägerin - nämlich die Abteilung Werbegeschenke-Verkauf - gemeint war; daß sich die Klägerin nach der Behauptung der Beklagten auch mit dem Vertrieb von Schulbüchern und Bürobedarf befaßt, ist daher ohne Bedeutung. Die Beschränkung Peter L*** auf dem Gebiet der Werbeartikelbranche liegt im Interesse der Klägerin und kann daher nicht als unzulässig angesehen werden. Sollte aber die - auf ganz Österreich erstreckte - örtliche Ausdehnung der Konkurrenzklausel als unzumutbar anzusehen sein, dann würde das nicht zu einer (absoluten) Unwirksamkeit, sondern nur zu einer entsprechenden Einschränkung führen (SZ 36/58; Arb. 9314; 9 Ob A 274/89 ua). Da die Beklagte Peter L*** keinesfalls örtlich beschränkt eingesetzt hat, er vielmehr als Geschäftsführer für ganz Österreich zuständig ist, liegt jedenfalls ein Bruch der Konkurrenzklausel - selbst wenn diese örtlich einzuschränken gewesen wäre - vor.Auf ihren Einwand, daß die Konkurrenzklausel nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, AngG unwirksam sei, kommt die Beklagte in dritter Instanz nicht mehr zurück. Auch damit wäre ihr aber kein Erfolg beschieden, hat sie doch ihren Einwand in erster Instanz nur damit begründet, daß die Konkurrenzklausel mangels örtlicher und gegenständlicher Beschränkung zu weit gefaßt sei. Nun ist aber die Konkurrenzklausel auf Grund ihres Zusammenhanges mit dem Anstellungsvertrag (Beilage A) eindeutig dahin zu verstehen, daß unter "diesem Geschäftszweig" das Aufgabengebiet Peter L*** bei der Klägerin - nämlich die Abteilung Werbegeschenke-Verkauf - gemeint war; daß sich die Klägerin nach der Behauptung der Beklagten auch mit dem Vertrieb von Schulbüchern und Bürobedarf befaßt, ist daher ohne Bedeutung. Die Beschränkung Peter L*** auf dem Gebiet der Werbeartikelbranche liegt im Interesse der Klägerin und kann daher nicht als unzulässig angesehen werden. Sollte aber die - auf ganz Österreich erstreckte - örtliche Ausdehnung der Konkurrenzklausel als unzumutbar anzusehen sein, dann würde das nicht zu einer (absoluten) Unwirksamkeit, sondern nur zu einer entsprechenden Einschränkung führen (SZ 36/58; Arb. 9314; 9 Ob A 274/89 ua). Da die Beklagte Peter L*** keinesfalls örtlich beschränkt eingesetzt hat, er vielmehr als Geschäftsführer für ganz Österreich zuständig ist, liegt jedenfalls ein Bruch der Konkurrenzklausel - selbst wenn diese örtlich einzuschränken gewesen wäre - vor.
Da die Beklagte somit im Fall L*** zu Zwecken des Wettbewerbes an einem fremden Vertragsbruch mitgewirkt und damit gegen § 1 UWG verstoßen hat, ist zu vermuten, daß sie zu einem derartigen Wettbewerbsverstoß auch in Zukunft geneigt sein wird. Das Fehlen einer solchen Wiederholungsgefahr hat die dafür beweispflichtige Beklagte (ÖBl 1981, 45, ÖBl 1982, 102 u.v.a.) nicht einmal behauptet; sie hat vielmehr im Prozeß die Auffassung vertreten, zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein, und damit die Annahme einer Wiederholungsgefahr erst recht untermauert (ÖBl 1985, 140 u.v.a.).Da die Beklagte somit im Fall L*** zu Zwecken des Wettbewerbes an einem fremden Vertragsbruch mitgewirkt und damit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen hat, ist zu vermuten, daß sie zu einem derartigen Wettbewerbsverstoß auch in Zukunft geneigt sein wird. Das Fehlen einer solchen Wiederholungsgefahr hat die dafür beweispflichtige Beklagte (ÖBl 1981, 45, ÖBl 1982, 102 u.v.a.) nicht einmal behauptet; sie hat vielmehr im Prozeß die Auffassung vertreten, zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein, und damit die Annahme einer Wiederholungsgefahr erst recht untermauert (ÖBl 1985, 140 u.v.a.).
Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens ist, sollen Umgehungen des Verbotes nicht allzu leicht gemacht werden, grundsätzlich zulässig; das Unterlassungsgebot darf aber nicht völlig unbestimmt sein (ÖBl 1983, 134 uva). Das trifft zwar auf das Eventualbegehren jedoch nicht zu, doch ist dieser Urteilsantrag jedenfalls zu weit gefaßt:
Soweit der Beklagten "die Unterstützung von Dienstnehmern bei Verletzung einer den Dienstnehmer bindenden Konkurrenzklausel" verboten werden soll, ist das Begehren nicht hinreichend bestimmt, wäre doch einem Unterlassungsurteil dieses Inhalts nicht deutlich zu entnehmen, was die Beklagte zu unterlassen hat und was sie tun darf (Deimbacher, "Wie weit darf ein Unterlassungsbegehren gefaßt sein"; ÖBl 1980, 36; Korn in MR 1989, 222 f). Wohl aber kann die Klägerin verlangen, daß der Beklagten die Beschäftigung von Dienstnehmern untersagt wird, soweit damit eine für den Dienstnehmer bestehende Konkurrenzklausel verletzt wird, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß der Beklagten die Konkurrenzklausel auch bekannt ist. Dem Eventualbegehren war daher - unter Abweisung des Mehrbegehrens - in diesem Sinne stattzugeben.
Auf eine Veröffentlichung dieses Urteils hat die Klägerin keinen Anspruch: Die Urteilsveröffentlichung soll nach ständiger Rechtsprechung eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, daß diese Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen läßt (ÖBl 1979, 80; ÖBl 1986, 68 u. v.a.). Nun liegt es gewiß häufig im Interesse der Allgemeinheit, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären (ÖBl 1980, 73 u.v.a.); ein berücksichtigungswürdiges Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung des Unterlassungsgebotes ist aber diesmal nicht zu erkennen. Eine Aufklärung des Publikums darüber, daß die Beklagte in Hinkunft nicht Dienstnehmer ohne Rücksicht auf eine allenfalls bestehende Konkurrenzklausel aufnehmen darf (das aber offenbar schon einmal getan hat), würde im vorliegenden Fall keinem schutzwürdigen Zweck dienen.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß aufzuheben und durch Urteil in der Sache selbst (§ 519 Abs 2 ZPO) dahin zu erkennen, daß die Beklagte schuldig erkannt wird, die Beschäftigung von Dienstnehmern zu unterlassen, soweit damit gegen eine der Beklagten bekannte, den Dienstnehmer bindende Konkurrenzklausel verstoßen wird; das Mehrbegehren war hingegen abzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO. Da der stattgebende und der abweisende Teil der Entscheidung ungefähr gleich zu bewerten sind, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben.Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß aufzuheben und durch Urteil in der Sache selbst (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) dahin zu erkennen, daß die Beklagte schuldig erkannt wird, die Beschäftigung von Dienstnehmern zu unterlassen, soweit damit gegen eine der Beklagten bekannte, den Dienstnehmer bindende Konkurrenzklausel verstoßen wird; das Mehrbegehren war hingegen abzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Da der stattgebende und der abweisende Teil der Entscheidung ungefähr gleich zu bewerten sind, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben.