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Rechtssatz RS0082729

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082729

Geschäftszahl

4Ob366/86

Entscheidungsdatum

29.09.1986

Norm

WTBO §35 Abs3

Rechtssatz

Es muß ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit in der Wirtschaftstreuhandkanzlei bestehen; nicht jede Übernahme oder jedes Zuführen von Klienten des früheren Dienstgebers während einer unbeschränkten Zeitspanne, sondern nur ein solches anläßlich der Beendigung der Tätigkeit verstößt gegen das Gesetz. Kein Zusammenhang liegt vor, wenn die Übernahme fast ein Jahr nach diesem Zeitpunkt stattfindet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 366/86
    Entscheidungstext OGH 29.09.1986 4 Ob 366/86
    Veröff: RdW 1987,168

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082729

Dokumentnummer

JJR_19860929_OGH0002_0040OB00366_8600000_002