Rechtssatz RS0082729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082729
Entscheidungsdatum
29.09.1986
Rechtssatz
Es muß ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit in der Wirtschaftstreuhandkanzlei bestehen; nicht jede Übernahme oder jedes Zuführen von Klienten des früheren Dienstgebers während einer unbeschränkten Zeitspanne, sondern nur ein solches anläßlich der Beendigung der Tätigkeit verstößt gegen das Gesetz. Kein Zusammenhang liegt vor, wenn die Übernahme fast ein Jahr nach diesem Zeitpunkt stattfindet.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082729
Dokumentnummer
JJR_19860929_OGH0002_0040OB00366_8600000_002