Rechtssatz RS0021382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021382
Entscheidungsdatum
27.09.2018
Rechtssatz
Zur arbeitsvertraglichen Pflicht eines Arbeitnehmers zählt auch die Unterlassung der Abwerbung von Arbeitskollegen, auch wenn die Abwerbung keine Verleitung zum Vertragsbruch bildet, aber für ein Konkurrenzunternehmen erfolgt oder dem Arbeitgeber wegen des Arbeitskräftemangels empfindlichen Schaden zufügt. Eine schuldhafte Vertragsverletzung macht ihn schadenersatzpflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021382
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19930210_OGH0002_009OBA00001_9300000_001