Rechtssatz RS0079042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079042
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
§ 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben.Paragraph 7, Absatz eins, UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 126/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 126/89
Veröff: SZ 62/192 = EvBl 1990/98 S 472 = MR 1990,69
- 4 Ob 49/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
nur: § 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. (T1) Veröff: SZ 68/177
- 4 Ob 177/09x
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 177/09x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Beweislast. (T2)
- 4 Ob 91/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 91/24x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079042
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00126_8900000_002