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Entscheidung 4 Ob 49/95×

Entscheidung 4 Ob 49/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob49/95

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher S 60.000, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24.Februar 1995, GZ 3 R 162/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Handelsgerichtes Wien vom 21.Juni 1994, GZ 37 Cg 344/93d-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Endurteil:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 60.000 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 87.743,10 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin enthalten S 11.680,60 Umsatzsteuer und S 17.660 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Verlegerin der "Neuen Kronen-Zeitung". Die Beklagte ist Verlegerin und Medieninhaberin der Tageszeitung "täglich Alles".

In der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 17.7.1993 erschien - in Erwiderung einer Kritik der Tageszeitung "täglich Alles", daß das österreichische Tochterunternehmen eines multinationalen Konzerns als "österreichisches Unternehmen" bezeichnet worden war, ein Artikel, in dem sinngemäß ausgeführt wurde, daß das betreffende Unternehmen seit 1927 in Wien Waschmittel und Kosmetika für den österreichischen Markt herstelle, fast ausschließlich österreichische Arbeitskräfte beschäftige und im handelsrechtlichen, juristischen und betriebswirtschaftlichen Sinn eine österreichische Firma sei. Darauf replizierte die Beklagte in einem Artikel unter der Überschrift "Nicht witzlos, dafür schwachsinnig" wie folgt:

"Die Leser eines sündteuren Kleinformats müssen sich einiges bieten lassen. Ständig redet man ihnen ein, weil die Zeitung extrem teuer sei, müsse das Blatt auch besser sein. Wer kurz darüber nachdenkt und vergleicht, weiß schon längst, daß das nicht stimmt. Einen neuen Höhepunkt der Leser-Verblödung leistete sich das sündteure Kleinformat mit der Feststellung, daß eine im ausländischen Eigentum befindliche Firma, weil dieses Unternehmen eine Filiale in Österreich hat, nun eine österreichische sei! Was für ein Schwachsinn! Wie lange werden die verbliebenen Leser dieser Zeitung für solche Falschmeldungen auch noch den überhöhten Preis bezahlen? Weil Sony in Salzburg ein Werk hat, ist dies Firma nicht mehr japanisch? Weil General Motors in Aspang produziert, wurde der US-Konzern österreichisch? Das Waschpulver Persil wird bei uns von einem deutschen Chemiekonzern, dessen Eigentümer vor allem aus der deutschen Familie Henkel stammen, die Firma nennt sich Henkel-Austria, erzeugt. Unser Staat hat die österreichische Persil-Firma in den 50er-Jahren an den deutschen Henkel-Konzern verkauft. Für das sündteure Kleinformat wurde daher die deutsche Multi-Tochter mit dem Namen Henkel-Austria zu einer österreichischen Firma; Für die Qualität dieser Zeitung genügt es, wenn Austria neben Henkel steht. Ob das auch den Lesern genügt?"

Die Klägerin begehrte,

1. die Beklagte schuldig zu erkennen, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter, insbesondere durch die Bezeichnung als "Kleinformat" oder "sündteures Kleinformat" oder durch ähnliche Bezeichnungen, erkennbare Bezugnahme auf die "Neue Kronen-Zeitung" oder die Klägerin die Behauptung, sie leiste sich Leser-Verblödung und/oder deren Berichte oder Feststellungen seien Schwachsinn, oder bedeutungsgleiche oder ähnliche Behauptungen zu unterlassen;

2. ihr die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu erteilen;

3. die Beklagte weiters schuldig zu erkennen, den Betrag von S 60.000 zu zahlen.

Die Ausdrücke "schwachsinnig", "Schwachsinn" und "Publikumsverblödung" verstießen in dem geschilderten Zusammenhang gegen die Paragraphen eins, 7, UWG und Paragraph 1330, Absatz eins, und/oder Absatz 2, ABGB. Die beanstandeten Äußerungen würden vom Publikum in dem verwendeten Zusammenhang als Tatsachenbehauptungen verstanden, sie seien unrichtig. Die Klägerin werde damit nicht nur pauschal herabgesetzt, sondern auch in ihrem Kredit, Erwerb und Fortkommen gefährdet. Der Standpunkt der Beklagten, daß ein in einem österreichischen Firmenbuch eingetragenes, in Österreich betriebenes Unternehmen, welches für den österreichischen Markt produziere und nahezu ausschließlich österreichische Staatsbürger beschäftige, nur deshalb nicht als österreichisches Unternehmen bezeichnet werden könne, weil es zu einem ausländischen Konzern gehöre, sei unrichtig. Da die beanstandeten Textstellen weit über das im Wettbewerb auch bei heftiger Auseinandersetzung Übliche hinausgingen und die "Neue Kronen-Zeitung" bzw die Klägerin - auch im Zusammenhang mit den weiteren unrichtigen Behauptungen über den Verkaufspreis und die Reichweite der "Neuen Kronen-Zeitung" - grundlos herabwürdigten, sei gemäß Paragraph 16, Absatz 2, UWG eine Geldbuße von S 60.000 gerechtfertigt.

Die Beklagte anerkannte nach Erlassung einer ausschließlich auf Paragraph 1330, ABGB gestützten einstweiligen Verfügung das Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren und beantragte die Abweisung des Zahlungsbegehrens. Die beanstandete Äußerung sei in einer Pressefehde gefallen, so daß keine Wettbewerbsabsicht vorliege oder diese doch hinter dem publizistischen Anliegen soweit zurücktrete, daß sie nicht ausschlaggebend sei. Zur Verhängung einer Geldbuße für "erlittene Kränkung" bestehe nicht der geringste Anlaß.

Das Erstgericht wies das Schadenersatzbegehren mit Endurteil ab. Mit der Äußerung "schwachsinnig" habe die Beklagte das im "Zeitungskrieg" der Parteien übliche Niveau nicht in ganz außergewöhnlicher Weise überschritten. Die Äußerung "Leser-Verblödung" sei jedoch eine solche Herabsetzung, so daß die Zuerkennung immateriellen Schadens möglich erscheine. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, die für einen solchen Anspruch juristischer Personen erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, welche natürlichen Personen innerhalb der Klägerin sich konkret durch diese Äußerungen beleidigt erachteten und welche Kränkungen diese erlitten hätten. Auch zur Höhe der begehrten Geldbuße habe die Klägerin nichts Konkretes behauptet.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Ungeachtet des Umstandes, daß die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs im Provisorialverfahren nur nach Paragraph 1330, ABGB geprüft wurde, sei aus dem Gesamtinhalt des beanstandeten Artikels, insbesondere vor dem Hintergrund des gerichtsbekannten Wettbewerbskampfes zwischen den Streitteilen zweifelsfrei zu schließen, daß dieser Artikel auch in der Absicht veröffentlicht worden sei, das Konkurrenzunternehmen in den Augen der Leserschaft herabzusetzen. Die beanstandeten Äußerungen seien daher auch in Wettbewerbsabsicht gemacht worden. Die Wettbewerbsabsicht trete im vorliegenden Fall gegenüber anderen Motiven nicht derart in den Hintergrund, daß sie nicht ins Gewicht fiele. Das beanstandete Verhalten sei daher auch als grober Verstoß gegen Paragraph 7, UWG zu werten.

Immaterieller Schaden nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG sei nicht schon bei jeder Wettbewerbsverletzung, sondern nur ausnahmsweise zu ersetzen, wenn die Wettbewerbsverletzung zu einer ernstlichen Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Betroffenen führe, die weit über den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen natürlichen Ärger hinausgehe. Die Äußerung, die Klägerin habe sich "einen neuen Höhepunkt der Leser-Verblödung geleistet", könnte ohne weiteres die Grundlage für die Zuerkennung einer Geldbuße als Abgeltung immateriellen Schadens bilden. Paragraph 16, Absatz 2, UWG gewähre Ersatz für immaterielle Schäden, die in einer erlittenen Kränkung oder ähnlichen persönlichen Nachteilen gelegen sein könnten. Die dafür in Frage kommenden Zustände, wie Störungen der Gemütsruhe und des seelischen und körperlichen Wohlbefindens, seien nur bei natürlichen Personen denkbar. Im Gegensatz zur Lehre vertrete die Rechtsprechung allerdings die Auffassung, daß Paragraph 16, Absatz 2, UWG auch auf juristische Personen uneingeschränkt anwendbar sei. Die Diktion des Paragraph 16, Absatz 2, UWG spreche aber dafür, daß der Gesetzgeber nur physische Personen im Auge gehabt habe. Kränkungen und vergleichbare persönliche Nachteile psychischer Natur könnten nur physische Personen erleiden. Bei einer juristischen Person komme nur eine Rufschädigung in Betracht, die bei den im Geschäftsleben tätigen juristischen Personen untrennbar mit dem geschäftlichen Erfolg verbunden sei: Eine Rufschädigung, die zu keiner Verschlechterung des Umsatzes des Unternehmens oder seines "good wills" führe, sei eben wirkungslos geblieben. Rufschädigungen könnten daher bei juristischen Personen nur zu Schadenersatzansprüchen nach Paragraph 16, Absatz eins, UWG führen. Einer juristischen Person bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, UWG Schadenersatz nach Absatz 2, zuzubilligen, hieße entgegen der klaren Absicht des Gesetzgebers, immateriellen Schadenersatz nur ausnahmsweise zu gewähren, jemandem Ersatz für einen Schaden wegen psychischer Beeinträchtigung zuzusprechen, den er seiner Natur nach nicht erlitten haben könne.

Der Oberste Gerichtshof habe zwar - in Anknüpfung an eine Einschränkung der Kritik Rummels an seiner Rechtsprechung, daß bei einer "Identifikation" der Gesellschafter mit "ihrer Gesellschaft" eine Gleichstellung juristischer Personen auf dem Gebiet des immateriellen Schadensrechts mit physischen Personen denkbar sei - gemeint, daß dies auch im Verhältnis unternehmensleitender Organe zu einer Kapitalgesellschaft gelten müsse; diese Begründungsvariante sei aber im Schrifttum als nicht tragfähig abgelehnt worden. Der weitere Versuch der Lehre, Ansprüche juristischer Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, UWG mit einem auf Persönlichkeitsverletzungen beruhenden, nicht bezifferbaren Vermögensschaden zu begründen, könne schon deshalb nicht überzeugen, weil es keine objektivierbare Unterscheidungsmerkmale zwischen materiellem Schaden nach Paragraph 16, Absatz eins, UWG und dem nicht bezifferbaren Vermögensschaden als Ausgleich für andere (nicht im Gefühlsbereich gelegene) Persönlichkeitsverletzungen gebe.

Paragraph 16, Absatz 2, UWG beschränke nach übereinstimmender Ansicht den Ersatz immateriellen Schadens auf besonders krasse Wettbewerbsverstöße; es widerspräche Wortlaut und Sinn dieser Norm, wollte man Schadenersatz nach dieser Gesetzesstelle immer schon dann zusprechen, wenn die Feststellung materiellen Schadens auf Schwierigkeiten stoße. Nicht bezifferbarer Vermögensschaden als Ausgleich für Rufschädigungen und ähnliche Persönlichkeitsverletzungen sollte nur kumulativ zu materiellem Vermögensschaden nach Paragraph 16, Absatz eins, UWG zuerkannt werden; nur in diesen Fällen gebe es nämlich eine reale Grundlage für die richterliche Ermessensausübung bei der Bewertung sonstiger nicht bezifferbarer Vermögensschäden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist berechtigt.

Der Anspruch auf eine Geldbuße gemäß Paragraph 16, Absatz 2, UWG setzt eine schadensverursachende Verletzung des UWG voraus. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte die herabsetzenden Äußerungen in Wettbewerbsabsicht gemacht hat. Nach der Rechtsprechung spricht bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber von vornherein die Vermutung für die Wettbewerbsabsicht, sofern der Beklagte nicht das Gegenteil beweist (MR 1989, 61- Ideenfabrik; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 58 - Hehlerbude; ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie; ÖBl 1994,25 - IMAS-Report). Die Wettbewerbsabsicht muß freilich auch bei abfälligen Äußerungen nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (SZ 44/116 = ÖBl 1972, 40 - Betriebsberater; ÖBl 1981, 45 - Griechenland-Reisen; MR 1989, 61 - Ideenfabrik; MR 1990, 69 - Zeitungsente; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie). Ob das der Fall ist oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung dennoch Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage, welche aufgrund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (MR 1989, 61 - Ideenfabrik;

SZ 62/192 = MR 1990, 69 - Zeitungsente; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint;

ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie; ÖBl 1994,25 - IMAS-Report). Die Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang nur auf die gerichtsbekannte Pressefehde zwischen den Streitteilen berufen. Wenngleich es zutrifft, daß eine Pressefehde zwischen zwei Zeitungen häufig zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen wird, tritt doch die Wettbewerbsabsicht gegenüber dem Beweggrund der öffentlichen Meinungsbildung zumindest dann keineswegs völlig in den Hintergrund, wenn über den Mitbewerber unwahre herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Äußerungen aufgestellt werden (ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie).

Die beanstandeten Äußerungen, die Klägerin leiste sich Leserverblödung und deren Berichte seien schwachsinnig sowie sinngleiche Behauptungen sind auch (unrichtige) Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 7, UWG. "Tatsachen" sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprübaren Inhalts. Demgegenüber geben Werturteile eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist zum Schutz des Verletzten weit auszulegen. Auch Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung"); sie sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefaßt werden (ÖBl 1989, 80 - Biertischpolitiker; ÖBl 1991, 58 - Hehlerbude; ÖBl 1992, 210 - Zahntechniker; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; ÖBl 1994, 13 - Schlechtes Geschäft). Dabei kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerungen an (SZ 64/182 = ÖBl 1992, 51 - Opernballdemo römisch zwei).

Die wertenden Äußerungen der Beklagten lassen im Sinne dieser Rechtsprechung auf den Tatsachenkern schließen, daß die Klägerin ihren Lesern (bewußt) unrichtige Informationen liefere. Sie sind auch nicht erweislich wahr, weil aus der von der Klägerin im Artikel vom 17.7.1993 verbreiteten - auf wirtschaftlichen Argumenten beruhenden - Auffassung, ein österreichisches Tochterunternehmen einer ausländischen Konzernmutter sei deshalb als österreichisches Unternehmen anzusehen, weil es seit 1927 in Wien etabliert sei und fast ausschließlich österreichische Arbeitnehmer beschäftige, keinesfalls hervorgeht, daß die Klägerin Leserverblödung betreibe oder Schwachsinn verbreite. Mit diesen Äußerungen hat die Beklagte daher gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG verstoßen.

Paragraph 7, Absatz eins, UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (SZ 62/192 mwN). Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, UWG gehört zum Umfang der Schadenersatzpflicht auch ein angemessener Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist. Diese Bestimmung eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, neben dem unmittelbar in Geld abzuschätzenden Vermögensschaden auch auf immaterielle Nachteile Rücksicht zu nehmen; sie hat aber nur solche Beeinträchtigungen des seelischen oder körperlichen Wohlbefindens im Auge, die den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen, natürlichen Ärger übersteigen (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 99; Rummel in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 304; SZ 25/201; SZ 26/189; SZ 27/316 - Kirbisch; SZ 62/192 = EvBl 1990/98 = MR 1990,69 - Zeitungsente; ÖBl 1991,58 - Hehlerbude).

Bereits in JBl 1927, 362 wurde ausgesprochen, daß dieser Anspruch nicht nur physischen Personen zusteht, weil immer physische Personen Kopf und Träger des (als juristische Person organisierten) Unternehmens seien und dem Gesetz nicht entnommen werden könne, daß die Mehrzahl der Unternehmen und gerade die größten, die regelmäßig keine physischen Personen seien - von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen sein sollten.

Rummel (Zur Verbesserung des schadenersatzrechtlichen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, JBl 1971, 385 ff [389]) hat dagegen ins Treffen geführt, daß das Gesetz an die Persönlichkeitsverletzung anknüpfe, dieser Aspekt aber beim Eingriff in Rechte juristischer Personen versage; juristische Personen könnten auf dem Gebiet des immateriellen Schadensrechts physischen Personen nur in Fällen gleichgestellt werden, in denen eine gewisse "Identifikation" der Gesellschafter mit "ihrer" Gesellschaft möglich sei. In Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 304 führte Rummel aus, daß der immaterielle Schadenersatzanspruch des Paragraph 16, Absatz 2, UWG zwar den materiellen Schaden nicht ohne weiteres ersetzen könne, wenngleich er unabhängig vom Nachweis materiellen Schadens sei; er gebühre nach ständiger zutreffender Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen, vor allem bei Kränkungen, die über den mit jeder Wettbewerbsverletzung hervorgerufenen "Ärger" deutlich hinausgehen. Daß dieser Anspruch auch juristischen Personen zustehen solle, sei systemwidrig und abzulehnen. Schönherr (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 553 Punkt 2 Anmerkung 4) schloß sich dieser Kritik an.

Trotz dieser Kritik hat der Oberste Gerichtshof in SZ 62/192 (= EvBl

1990/98 = MR 1990, 69 - Zeitungsente) an den in JBl 1927, 362

ausgesprochenen Grundsatz festgehalten und sich dabei auf eine Einschränkung Rummels (JBl 1971, 389) berufen, wonach in bestimmten Fällen auf die Kränkung einzelner Gesellschafter juristischer Personen Bedacht genommen werden könne. Warum das in einem Fall nach Paragraph 7, UWG nicht auch die unternehmensleitenden Organe sein sollten, die am Aufbau des Unternehmens beteiligt waren und vielleicht sogar die den Gegenstand der Herabsetzung bildenden Handlungen selbst vorgenommen oder zumindest veranlaßt haben, sei nicht zu erkennen. Dazu komme, daß die Organe der juristischen Person im Fall eines Eingriffes, der sich nicht gegen sie persönlich, sondern nur gegen das Unternehmen richte, die herabsetzenden Äußerungen selbst gar nicht bekämpfen könnten. Daß der Schadenersatz dennoch stets an die juristische Person geleistet werden müsse, sei schon deshalb unbedenklich, weil ja ihr Unternehmen von der Rufschädigung betroffen sei. Im übrigen nenne aber das Gesetz als Grundlage der Vergütung auch "andere persönliche Nachteile" und ermögliche es damit, auch die in einem persönlichen Schaden bestehende Rufschädigung eines Unternehmens durch eine Geldbuße auszugleichen. Gerade auf dem Zeitungsmarkt sei die öffentliche Meinung über die Seriosität der Berichterstattung einer Zeitung ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf physische Personen beschränkt sein könne. Verletzungen dieses Rufes könnten daher auch dann durch eine Geldbuße abgegolten werden, wenn der Medieninhaber keine physische Person ist, sei doch gerade in einem solchen Fall mit einer gegen Paragraph 7, UWG verstoßenden Herabsetzung regelmäßig eine besondere Kränkung verbunden, welche den mit jedem Wettbewerbsverstoß verbundenen, natürlichen Ärger erheblich übersteige. Auch in der weiteren Entscheidung ÖBl 1991, 58 - Hehlerbude hat der Oberste Gerichtshof an dieser Auffassung festgehalten.

Mahr (Der immaterielle Schaden der Juristischen Person im Wettbewerbsrecht, WBl 1994, 69 ff) ist der neueren Rechtsprechung wegen ihrer dogmatischen Begründung, nicht aber im Ergebnis entgegengetreten. Solle die Vergütung für erlittene Kränkung (wie Schmerzengeld) dazu bestimmt sein, dem Gekränkten einen Ausgleich für erlittene seelische Unbill zu geben, so sei das nur möglich, wenn sie nur ihm selbst zugute komme. Bei Organen sei das ebensowenig wie bei Gesellschaftern, die selbst juristische Personen seien, der Fall. Selbst bei natürlichen Personen sei die Genugtuungsfunktion fraglich, weil sich deren Höhe dann nach der Anzahl der Gesellschafter richten müßte. Nie möglich sei eine solche Funktion wegen völligen Fehlens der "Identifikation" bei Publikumsgesellschaften. Bei den in Paragraph 16, Absatz 2, UWG genannten "anderen persönlichen Nachteilen" gehe es aber nicht um den Ausgleich für Kränkungen, sondern um eine Vergütung der der juristischen Person selbst aus der Rufschädigung erwachsenden Nachteile, wobei die Rechtswidrigkeit der Rufschädigung mit Recht aus der Verletzung eines eigenen Persönlichkeitsrechts der juristischen Person abgeleitet werde. Der immaterielle Schaden erschöpfe sich daher nicht in Gefühlsschäden, sondern umfasse auch andere, objektiv erfaßbare Persönlichkeitsschäden. Paragraph 16, Absatz 2, UWG enthalte drei Schutzbereiche, nämlich die innere Gefühlssphäre, den äußeren sozialen Geltungsanspruch sowie den in den immateriellen Schaden "herübergezogenen" nicht bezifferbaren Vermögensschaden. Wo mit einer wettbewerbswidrigen Handlung nicht notwendig eine Kränkung des Verletzten verbunden sei, gebühre jedenfalls eine Vergütung für andere persönliche Nachteile der genannten "Art".

Bei neuerlicher Prüfung der Frage, wieweit Paragraph 16, Absatz 2, UWG die Zuerkennung eines in Geld bestehenden Schadenersatzanspruchs an juristische Personen ermöglicht, hat der erkennende Senat erwogen:

Es trifft zu, daß juristische Personen selbst nicht gekränkt werden können. Das allein erlaubt aber noch nicht zwingend den Schluß, daß einer juristischen Person für erlittene Kränkungen keine Entschädigung zugesprochen werden kann. Die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz 2, UWG ist für kleinere Personengesellschaften und personalistisch geprägte juristische Personen mit geringer Gesellschafterzahl zu, bei welcher einzelne Gesellschafter einen maßgebenden Einfluß auf die Unternehmensführung haben. Bei allen diesen ist eine Identifikation der Gesellschafter mit ihrer Gesellschaft möglich, so daß (herabsetzende) kritikschädigende Äußerungen über das Unternehmen auch zu Kränkungen der Gesellschafter führen können. Daß die Entschädigung nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zufließt, verhindert wegen der Beteiligung der Gesellschafter die Genugtuungsfunktion einer Geldbuße nicht.

Ist der Kreis der beteiligten Personengesellschafter oder juristischen Personen sehr groß, kann eine Geldbuße im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, UWG allerdings nicht auf seelische Beeinträchtigungen gestützt werden. Paragraph 16, Absatz 2, UWG ist aber nach seinem Wortlaut nicht auf erlittene Kränkungen beschränkt. Das Gesetz nennt auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, solche immateriellen Nachteile, die zwar nicht in Kränkungen bestehen, aber auf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts beruhen, abzugelten.

Auch juristische Personen können solche "andere persönliche Nachteile" erleiden: Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß juristische Personen eigene Persönlichkeitsrechte haben, insbesondere passiv beleidigungsfähig im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB sind, weil sie grundsätzlich die gleichen Rechte wie natürliche Personen haben (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 17 zu Paragraph 26,; Posch in Schwimann, ABGB Rz 21 zu Paragraph 26,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 7; auch

Reischauer in Rummel aaO Rz 76 zu Paragraph 1330,; SZ 63/1 = ÖBl 1990,258 -

Hotelier zahlt nicht; SZ 64/182 = ÖBl 1992,51 - Opernball-Demo römisch zwei;

ÖBl 1992, 140 - Politiker als Schnupfer; MR 1993, 55 - Lügen haben kurze Beine; MR 1993, 57 - Katastrophenbudget; MR 1993, 221 - No Problem Orchester; MR 1994, 113 - Kammermafia). Dieser Schutz wird unter Hinweis auf Ostheim (Zur Rechtsfähigkeit von Personenverbänden 156) insofern eingeschränkt, als eine juristische Person unmittelbar in ihrer Ehre nur beeinträchtigt sein kann, wenn es sich um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft handelt (ÖBl 1992, 140 - Politiker als Schnupfer; SZ 64/182 = ÖBl 1992,51 - Opernball Demo römisch zwei).

Zum Begriff des immateriellen Schadens im bürgerlichen Recht wird in der Lehre die Auffassung vertreten, daß er neben dem auf erlittenen Kränkungen basierenden Unlustgefühlen auch den äußeren Pesönlichkeitsschaden (F.Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1975, 173 ff [243]; Mahr aaO 70 ff [74]) umfaßt und insbesondere die Minderung sozialen Ansehens als solche ein Schaden ist (Stoll, GA f.d.45.DJT I/1 [FN 32] insbesondere 127 ff). Dieser Begriff des immateriellen Schadens muß hier aber nicht geklärt werden, weil die Worte "oder andere persönliche Nachteile" in Paragraph 16, Absatz 2, UWG jedenfalls die Berücksichtigung des äußeren Persönlichkeitsschadens, also eine Abgeltung für die Herabsetzung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person innerhalb der Gemeinschaft bei der Bemessung der Geldbuße, ermöglichen.

Mahr (aaO 79) zählt zu den in Paragraph 16, Absatz 2, UWG genannten Bereichen auch die - zwar begrifflich nicht zum immateriellen Schaden gehörenden, aber durch das Gesetz "hinübergezogenen" - nicht bezifferbaren Vermögensschäden. Seiner Begründung hiefür, daß Persönlichkeitsverletzungen auch vermögensrechtliche Fernwirkungen haben können und insbesondere Verletzungen des wirtschaftlichen Rufs nicht nur zur Einbuße an sozialem Ansehen, sondern auch zu Vermögensschäden führen, die nicht exakt dargelegt werden können, ist zu folgen, weil der durch die Rufschädigung beeinträchtigte soziale Geltungsanspruch juristischer Personen immer nur mit Aufwand und Mühe erworben wurde.

Als Ergebnis ist daher festzuhalten, daß juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen ist, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluß des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muß es sich alber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.

Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung.

Im vorliegenden Fall ist schon im Hinblick auf die gerichtsbekannt starke Verbreitung der von der Klägerin verlegten "Neuen Kronen-Zeitung" eine hohe Wertschätzung des Unternehmens der Klägerin anzunehmen. Die herabsetzenden Äußerungen, die Klägerin betreibe "Leser-Verblödung" und ihre Ansichten seien "Schwachsinn" bilden eine besonders schwere Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts, so daß eine Geldbuße von S 60.000 gerechtfertigt erscheint.

Der Revision ist Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.

Anmerkung

E40832 04A00495

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00049.95.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19951010_OGH0002_0040OB00049_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008985 Rechtssatz 18.12.1991Zivilrecht
Auch juristischen Personen kommt das Recht auf Ehre zu.
RS0031851 Rechtssatz 09.01.1990Zivilrecht
Das durch unwahre Tatsachen in seiner Ehre beeinträchtigte Rechtssubjekt kann grundsätzlich nur eine physische Person sein.
RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0032262 Rechtssatz 27.09.1988Zivilrecht
Auch "Urteile" sind dann objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und in diesem Sinne von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger aufgefasst werden.
RS0032489 Rechtssatz 10.04.1991Zivilrecht
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RS0077647 Rechtssatz 21.11.1956Zivilrecht
Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt nicht voraus, dass die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist. Sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten.
RS0077659 Rechtssatz 16.11.1993Zivilrecht
Der Beklagten steht es selbst bei herabsetzenden Äußerungen über einen Mitbewerber frei, das Fehlen der Wettbewerbsabsicht oder deren völliges Zurücktreten hinter anderen Beweggründen ihres Verhaltens zu behaupten und zu beweisen.
RS0077686 Rechtssatz 21.11.1956Zivilrecht
Bei abfälligen Äußerungen eines im Wettbewerb stehenden Gewerbebetriebes spricht von vornherein die Vermutung zwingend dafür, dass sie in Wettbewerbsabsicht erfolgten.
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Zwischen Unternehmen des Medienbereiches, deren Hauptaufgabe die Verbreitung von Nachrichten und die Bildung der öffentlichen Meinung (hierüber) ist, wird nicht jeder Äußerung über einen Mitbewerber auch im relevanten Ausmaß von einer Wettbewerbsabsicht mit …
RS0079042 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
§ 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, …
RS0079167 Rechtssatz 10.10.1989Zivilrecht
"Tatsachen" im Sinne des § 7 Abs 1 UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder z …
RS0079443 Rechtssatz 07.02.1989Zivilrecht
Der Begriff der Tatsachenbehauptung wird von Lehre und Rechtsprechung zum Schutze des Verletzten seit jeher weit ausgelegt und darin jede Äußerung über Vorgänge oder Zustände objektiv nachprüfbaren Inhalts erblickt.
RS0079669 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
Nach der Rechtsprechung (JBl 1927,362) steht der Schadenersatzanspruch nicht nur physischen Personen zu, weil immer auch physische Personen Kopf und Träger des Unternehmens nicht physischer Personen sind und dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass die …
RS0079679 Rechtssatz 16.07.1952Zivilrecht
Die Auferlegung einer Buße kommt nur dann in Betracht, wenn ein Akt unlauteren Wettbewerbes vorliegt, der eine ernstliche Beeinträchtigung des Betroffenen darstellt, die weit über den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen Ärger hinausgeht.
RS0079690 Rechtssatz 05.05.1954Zivilrecht
Der Zuspruch einer Geldbuße ist nur gerechtfertigt, wenn eine Vergütung für erlittene Kränkung oder andere persönliche Nachteile in den besonderen Umständen des Falles begründet ist (vgl auch SZ 22/141, 3 OB 178/53).
RS0079702 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
Das Gesetz nennt als Grundlage der Vergütung auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, auch die nicht in einem wirklichen Schaden bestehende Rufschädigung eines Unternehmens durch eine Geldbuße auszugleichen.
RS0090632 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht
Der Anspruch auf eine Geldbuße gemäß § 16 Abs 2 UWG setzt eine schadensverursachende Verletzung des UWG voraus.
RS0090633 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht
Die Worte "oder andere persönliche Nachteile" in § 16 Abs 2 UWG ermöglichen die Berücksichtigung des äußeren Persönlichkeitsschadens, also eine Abgeltung für die Herabsetzung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person innerhalb der Gemein …
RS0090634 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht
Persönlichkeitsverletzungen können auch vermögensrechtliche Fernwirkungen haben, insbesondere können Verletzungen des wirtschaftlichen Rufs nicht nur zur Einbuße an sozialem Ansehen, sondern auch zu Vermögensschäden führen, die nicht exakt dargelegt werden …
RS0090635 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht
Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur (sehr großer Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen) keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, ist nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Er …
RS0090640 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht
Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung.