Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist berechtigt.
Der Anspruch auf eine Geldbuße gemäß § 16 Abs 2 UWG setzt eine schadensverursachende Verletzung des UWG voraus. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte die herabsetzenden Äußerungen in Wettbewerbsabsicht gemacht hat. Nach der Rechtsprechung spricht bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber von vornherein die Vermutung für die Wettbewerbsabsicht, sofern der Beklagte nicht das Gegenteil beweist (MR 1989, 61- Ideenfabrik; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 58 - Hehlerbude; ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie; ÖBl 1994,25 - IMAS-Report). Die Wettbewerbsabsicht muß freilich auch bei abfälligen Äußerungen nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (SZ 44/116 = ÖBl 1972, 40 - Betriebsberater; ÖBl 1981, 45 - Griechenland-Reisen; MR 1989, 61 - Ideenfabrik; MR 1990, 69 - Zeitungsente; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie). Ob das der Fall ist oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung dennoch Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage, welche aufgrund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (MR 1989, 61 - Ideenfabrik;Der Anspruch auf eine Geldbuße gemäß Paragraph 16, Absatz 2, UWG setzt eine schadensverursachende Verletzung des UWG voraus. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte die herabsetzenden Äußerungen in Wettbewerbsabsicht gemacht hat. Nach der Rechtsprechung spricht bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber von vornherein die Vermutung für die Wettbewerbsabsicht, sofern der Beklagte nicht das Gegenteil beweist (MR 1989, 61- Ideenfabrik; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 58 - Hehlerbude; ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie; ÖBl 1994,25 - IMAS-Report). Die Wettbewerbsabsicht muß freilich auch bei abfälligen Äußerungen nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (SZ 44/116 = ÖBl 1972, 40 - Betriebsberater; ÖBl 1981, 45 - Griechenland-Reisen; MR 1989, 61 - Ideenfabrik; MR 1990, 69 - Zeitungsente; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie). Ob das der Fall ist oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung dennoch Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage, welche aufgrund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (MR 1989, 61 - Ideenfabrik;
SZ 62/192 = MR 1990, 69 - Zeitungsente; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint;
ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie; ÖBl 1994,25 - IMAS-Report). Die Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang nur auf die gerichtsbekannte Pressefehde zwischen den Streitteilen berufen. Wenngleich es zutrifft, daß eine Pressefehde zwischen zwei Zeitungen häufig zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen wird, tritt doch die Wettbewerbsabsicht gegenüber dem Beweggrund der öffentlichen Meinungsbildung zumindest dann keineswegs völlig in den Hintergrund, wenn über den Mitbewerber unwahre herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Äußerungen aufgestellt werden (ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie).
Die beanstandeten Äußerungen, die Klägerin leiste sich Leserverblödung und deren Berichte seien schwachsinnig sowie sinngleiche Behauptungen sind auch (unrichtige) Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 7 UWG. "Tatsachen" sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprübaren Inhalts. Demgegenüber geben Werturteile eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist zum Schutz des Verletzten weit auszulegen. Auch Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung"); sie sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefaßt werden (ÖBl 1989, 80 - Biertischpolitiker; ÖBl 1991, 58 - Hehlerbude; ÖBl 1992, 210 - Zahntechniker; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; ÖBl 1994, 13 - Schlechtes Geschäft). Dabei kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerungen an (SZ 64/182 = ÖBl 1992, 51 - Opernballdemo II).Die beanstandeten Äußerungen, die Klägerin leiste sich Leserverblödung und deren Berichte seien schwachsinnig sowie sinngleiche Behauptungen sind auch (unrichtige) Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 7, UWG. "Tatsachen" sind - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprübaren Inhalts. Demgegenüber geben Werturteile eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist zum Schutz des Verletzten weit auszulegen. Auch Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung"); sie sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefaßt werden (ÖBl 1989, 80 - Biertischpolitiker; ÖBl 1991, 58 - Hehlerbude; ÖBl 1992, 210 - Zahntechniker; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; ÖBl 1994, 13 - Schlechtes Geschäft). Dabei kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerungen an (SZ 64/182 = ÖBl 1992, 51 - Opernballdemo römisch zwei).
Die wertenden Äußerungen der Beklagten lassen im Sinne dieser Rechtsprechung auf den Tatsachenkern schließen, daß die Klägerin ihren Lesern (bewußt) unrichtige Informationen liefere. Sie sind auch nicht erweislich wahr, weil aus der von der Klägerin im Artikel vom 17.7.1993 verbreiteten - auf wirtschaftlichen Argumenten beruhenden - Auffassung, ein österreichisches Tochterunternehmen einer ausländischen Konzernmutter sei deshalb als österreichisches Unternehmen anzusehen, weil es seit 1927 in Wien etabliert sei und fast ausschließlich österreichische Arbeitnehmer beschäftige, keinesfalls hervorgeht, daß die Klägerin Leserverblödung betreibe oder Schwachsinn verbreite. Mit diesen Äußerungen hat die Beklagte daher gegen § 7 Abs 1 UWG verstoßen.Die wertenden Äußerungen der Beklagten lassen im Sinne dieser Rechtsprechung auf den Tatsachenkern schließen, daß die Klägerin ihren Lesern (bewußt) unrichtige Informationen liefere. Sie sind auch nicht erweislich wahr, weil aus der von der Klägerin im Artikel vom 17.7.1993 verbreiteten - auf wirtschaftlichen Argumenten beruhenden - Auffassung, ein österreichisches Tochterunternehmen einer ausländischen Konzernmutter sei deshalb als österreichisches Unternehmen anzusehen, weil es seit 1927 in Wien etabliert sei und fast ausschließlich österreichische Arbeitnehmer beschäftige, keinesfalls hervorgeht, daß die Klägerin Leserverblödung betreibe oder Schwachsinn verbreite. Mit diesen Äußerungen hat die Beklagte daher gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG verstoßen.
§ 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (SZ 62/192 mwN). Gemäß § 16 Abs 2 UWG gehört zum Umfang der Schadenersatzpflicht auch ein angemessener Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist. Diese Bestimmung eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, neben dem unmittelbar in Geld abzuschätzenden Vermögensschaden auch auf immaterielle Nachteile Rücksicht zu nehmen; sie hat aber nur solche Beeinträchtigungen des seelischen oder körperlichen Wohlbefindens im Auge, die den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen, natürlichen Ärger übersteigen (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 99; Rummel in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 304; SZ 25/201; SZ 26/189; SZ 27/316 - Kirbisch; SZ 62/192 = EvBl 1990/98 = MR 1990,69 - Zeitungsente; ÖBl 1991,58 - Hehlerbude).Paragraph 7, Absatz eins, UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (SZ 62/192 mwN). Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, UWG gehört zum Umfang der Schadenersatzpflicht auch ein angemessener Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist. Diese Bestimmung eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, neben dem unmittelbar in Geld abzuschätzenden Vermögensschaden auch auf immaterielle Nachteile Rücksicht zu nehmen; sie hat aber nur solche Beeinträchtigungen des seelischen oder körperlichen Wohlbefindens im Auge, die den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen, natürlichen Ärger übersteigen (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 99; Rummel in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 304; SZ 25/201; SZ 26/189; SZ 27/316 - Kirbisch; SZ 62/192 = EvBl 1990/98 = MR 1990,69 - Zeitungsente; ÖBl 1991,58 - Hehlerbude).
Bereits in JBl 1927, 362 wurde ausgesprochen, daß dieser Anspruch nicht nur physischen Personen zusteht, weil immer physische Personen Kopf und Träger des (als juristische Person organisierten) Unternehmens seien und dem Gesetz nicht entnommen werden könne, daß die Mehrzahl der Unternehmen und gerade die größten, die regelmäßig keine physischen Personen seien - von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen sein sollten.
Rummel (Zur Verbesserung des schadenersatzrechtlichen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, JBl 1971, 385 ff [389]) hat dagegen ins Treffen geführt, daß das Gesetz an die Persönlichkeitsverletzung anknüpfe, dieser Aspekt aber beim Eingriff in Rechte juristischer Personen versage; juristische Personen könnten auf dem Gebiet des immateriellen Schadensrechts physischen Personen nur in Fällen gleichgestellt werden, in denen eine gewisse "Identifikation" der Gesellschafter mit "ihrer" Gesellschaft möglich sei. In Koziol, Haftpflichtrecht2 II 304 führte Rummel aus, daß der immaterielle Schadenersatzanspruch des § 16 Abs 2 UWG zwar den materiellen Schaden nicht ohne weiteres ersetzen könne, wenngleich er unabhängig vom Nachweis materiellen Schadens sei; er gebühre nach ständiger zutreffender Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen, vor allem bei Kränkungen, die über den mit jeder Wettbewerbsverletzung hervorgerufenen "Ärger" deutlich hinausgehen. Daß dieser Anspruch auch juristischen Personen zustehen solle, sei systemwidrig und abzulehnen. Schönherr (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 553 Punkt 2 Anm 4) schloß sich dieser Kritik an.Rummel (Zur Verbesserung des schadenersatzrechtlichen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, JBl 1971, 385 ff [389]) hat dagegen ins Treffen geführt, daß das Gesetz an die Persönlichkeitsverletzung anknüpfe, dieser Aspekt aber beim Eingriff in Rechte juristischer Personen versage; juristische Personen könnten auf dem Gebiet des immateriellen Schadensrechts physischen Personen nur in Fällen gleichgestellt werden, in denen eine gewisse "Identifikation" der Gesellschafter mit "ihrer" Gesellschaft möglich sei. In Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 304 führte Rummel aus, daß der immaterielle Schadenersatzanspruch des Paragraph 16, Absatz 2, UWG zwar den materiellen Schaden nicht ohne weiteres ersetzen könne, wenngleich er unabhängig vom Nachweis materiellen Schadens sei; er gebühre nach ständiger zutreffender Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen, vor allem bei Kränkungen, die über den mit jeder Wettbewerbsverletzung hervorgerufenen "Ärger" deutlich hinausgehen. Daß dieser Anspruch auch juristischen Personen zustehen solle, sei systemwidrig und abzulehnen. Schönherr (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 553 Punkt 2 Anmerkung 4) schloß sich dieser Kritik an.
Trotz dieser Kritik hat der Oberste Gerichtshof in SZ 62/192 (= EvBl
1990/98 = MR 1990, 69 - Zeitungsente) an den in JBl 1927, 362
ausgesprochenen Grundsatz festgehalten und sich dabei auf eine Einschränkung Rummels (JBl 1971, 389) berufen, wonach in bestimmten Fällen auf die Kränkung einzelner Gesellschafter juristischer Personen Bedacht genommen werden könne. Warum das in einem Fall nach § 7 UWG nicht auch die unternehmensleitenden Organe sein sollten, die am Aufbau des Unternehmens beteiligt waren und vielleicht sogar die den Gegenstand der Herabsetzung bildenden Handlungen selbst vorgenommen oder zumindest veranlaßt haben, sei nicht zu erkennen. Dazu komme, daß die Organe der juristischen Person im Fall eines Eingriffes, der sich nicht gegen sie persönlich, sondern nur gegen das Unternehmen richte, die herabsetzenden Äußerungen selbst gar nicht bekämpfen könnten. Daß der Schadenersatz dennoch stets an die juristische Person geleistet werden müsse, sei schon deshalb unbedenklich, weil ja ihr Unternehmen von der Rufschädigung betroffen sei. Im übrigen nenne aber das Gesetz als Grundlage der Vergütung auch "andere persönliche Nachteile" und ermögliche es damit, auch die in einem persönlichen Schaden bestehende Rufschädigung eines Unternehmens durch eine Geldbuße auszugleichen. Gerade auf dem Zeitungsmarkt sei die öffentliche Meinung über die Seriosität der Berichterstattung einer Zeitung ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf physische Personen beschränkt sein könne. Verletzungen dieses Rufes könnten daher auch dann durch eine Geldbuße abgegolten werden, wenn der Medieninhaber keine physische Person ist, sei doch gerade in einem solchen Fall mit einer gegen § 7 UWG verstoßenden Herabsetzung regelmäßig eine besondere Kränkung verbunden, welche den mit jedem Wettbewerbsverstoß verbundenen, natürlichen Ärger erheblich übersteige. Auch in der weiteren Entscheidung ÖBl 1991, 58 - Hehlerbude hat der Oberste Gerichtshof an dieser Auffassung festgehalten.ausgesprochenen Grundsatz festgehalten und sich dabei auf eine Einschränkung Rummels (JBl 1971, 389) berufen, wonach in bestimmten Fällen auf die Kränkung einzelner Gesellschafter juristischer Personen Bedacht genommen werden könne. Warum das in einem Fall nach Paragraph 7, UWG nicht auch die unternehmensleitenden Organe sein sollten, die am Aufbau des Unternehmens beteiligt waren und vielleicht sogar die den Gegenstand der Herabsetzung bildenden Handlungen selbst vorgenommen oder zumindest veranlaßt haben, sei nicht zu erkennen. Dazu komme, daß die Organe der juristischen Person im Fall eines Eingriffes, der sich nicht gegen sie persönlich, sondern nur gegen das Unternehmen richte, die herabsetzenden Äußerungen selbst gar nicht bekämpfen könnten. Daß der Schadenersatz dennoch stets an die juristische Person geleistet werden müsse, sei schon deshalb unbedenklich, weil ja ihr Unternehmen von der Rufschädigung betroffen sei. Im übrigen nenne aber das Gesetz als Grundlage der Vergütung auch "andere persönliche Nachteile" und ermögliche es damit, auch die in einem persönlichen Schaden bestehende Rufschädigung eines Unternehmens durch eine Geldbuße auszugleichen. Gerade auf dem Zeitungsmarkt sei die öffentliche Meinung über die Seriosität der Berichterstattung einer Zeitung ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf physische Personen beschränkt sein könne. Verletzungen dieses Rufes könnten daher auch dann durch eine Geldbuße abgegolten werden, wenn der Medieninhaber keine physische Person ist, sei doch gerade in einem solchen Fall mit einer gegen Paragraph 7, UWG verstoßenden Herabsetzung regelmäßig eine besondere Kränkung verbunden, welche den mit jedem Wettbewerbsverstoß verbundenen, natürlichen Ärger erheblich übersteige. Auch in der weiteren Entscheidung ÖBl 1991, 58 - Hehlerbude hat der Oberste Gerichtshof an dieser Auffassung festgehalten.
Mahr (Der immaterielle Schaden der Juristischen Person im Wettbewerbsrecht, WBl 1994, 69 ff) ist der neueren Rechtsprechung wegen ihrer dogmatischen Begründung, nicht aber im Ergebnis entgegengetreten. Solle die Vergütung für erlittene Kränkung (wie Schmerzengeld) dazu bestimmt sein, dem Gekränkten einen Ausgleich für erlittene seelische Unbill zu geben, so sei das nur möglich, wenn sie nur ihm selbst zugute komme. Bei Organen sei das ebensowenig wie bei Gesellschaftern, die selbst juristische Personen seien, der Fall. Selbst bei natürlichen Personen sei die Genugtuungsfunktion fraglich, weil sich deren Höhe dann nach der Anzahl der Gesellschafter richten müßte. Nie möglich sei eine solche Funktion wegen völligen Fehlens der "Identifikation" bei Publikumsgesellschaften. Bei den in § 16 Abs 2 UWG genannten "anderen persönlichen Nachteilen" gehe es aber nicht um den Ausgleich für Kränkungen, sondern um eine Vergütung der der juristischen Person selbst aus der Rufschädigung erwachsenden Nachteile, wobei die Rechtswidrigkeit der Rufschädigung mit Recht aus der Verletzung eines eigenen Persönlichkeitsrechts der juristischen Person abgeleitet werde. Der immaterielle Schaden erschöpfe sich daher nicht in Gefühlsschäden, sondern umfasse auch andere, objektiv erfaßbare Persönlichkeitsschäden. § 16 Abs 2 UWG enthalte drei Schutzbereiche, nämlich die innere Gefühlssphäre, den äußeren sozialen Geltungsanspruch sowie den in den immateriellen Schaden "herübergezogenen" nicht bezifferbaren Vermögensschaden. Wo mit einer wettbewerbswidrigen Handlung nicht notwendig eine Kränkung des Verletzten verbunden sei, gebühre jedenfalls eine Vergütung für andere persönliche Nachteile der genannten Art.Mahr (Der immaterielle Schaden der Juristischen Person im Wettbewerbsrecht, WBl 1994, 69 ff) ist der neueren Rechtsprechung wegen ihrer dogmatischen Begründung, nicht aber im Ergebnis entgegengetreten. Solle die Vergütung für erlittene Kränkung (wie Schmerzengeld) dazu bestimmt sein, dem Gekränkten einen Ausgleich für erlittene seelische Unbill zu geben, so sei das nur möglich, wenn sie nur ihm selbst zugute komme. Bei Organen sei das ebensowenig wie bei Gesellschaftern, die selbst juristische Personen seien, der Fall. Selbst bei natürlichen Personen sei die Genugtuungsfunktion fraglich, weil sich deren Höhe dann nach der Anzahl der Gesellschafter richten müßte. Nie möglich sei eine solche Funktion wegen völligen Fehlens der "Identifikation" bei Publikumsgesellschaften. Bei den in Paragraph 16, Absatz 2, UWG genannten "anderen persönlichen Nachteilen" gehe es aber nicht um den Ausgleich für Kränkungen, sondern um eine Vergütung der der juristischen Person selbst aus der Rufschädigung erwachsenden Nachteile, wobei die Rechtswidrigkeit der Rufschädigung mit Recht aus der Verletzung eines eigenen Persönlichkeitsrechts der juristischen Person abgeleitet werde. Der immaterielle Schaden erschöpfe sich daher nicht in Gefühlsschäden, sondern umfasse auch andere, objektiv erfaßbare Persönlichkeitsschäden. Paragraph 16, Absatz 2, UWG enthalte drei Schutzbereiche, nämlich die innere Gefühlssphäre, den äußeren sozialen Geltungsanspruch sowie den in den immateriellen Schaden "herübergezogenen" nicht bezifferbaren Vermögensschaden. Wo mit einer wettbewerbswidrigen Handlung nicht notwendig eine Kränkung des Verletzten verbunden sei, gebühre jedenfalls eine Vergütung für andere persönliche Nachteile der genannten "Art".
Bei neuerlicher Prüfung der Frage, wieweit § 16 Abs 2 UWG die Zuerkennung eines in Geld bestehenden Schadenersatzanspruchs an juristische Personen ermöglicht, hat der erkennende Senat erwogen:Bei neuerlicher Prüfung der Frage, wieweit Paragraph 16, Absatz 2, UWG die Zuerkennung eines in Geld bestehenden Schadenersatzanspruchs an juristische Personen ermöglicht, hat der erkennende Senat erwogen:
Es trifft zu, daß juristische Personen selbst nicht gekränkt werden können. Das allein erlaubt aber noch nicht zwingend den Schluß, daß einer juristischen Person für erlittene Kränkungen keine Entschädigung zugesprochen werden kann. Die bisherige Rechtsprechung zu § 16 Abs 2 UWG ist für kleinere Personengesellschaften und personalistisch geprägte juristische Personen mit geringer Gesellschafterzahl zu, bei welcher einzelne Gesellschafter einen maßgebenden Einfluß auf die Unternehmensführung haben. Bei allen diesen ist eine Identifikation der Gesellschafter mit ihrer Gesellschaft möglich, so daß (herabsetzende) kritikschädigende Äußerungen über das Unternehmen auch zu Kränkungen der Gesellschafter führen können. Daß die Entschädigung nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zufließt, verhindert wegen der Beteiligung der Gesellschafter die Genugtuungsfunktion einer Geldbuße nicht.Es trifft zu, daß juristische Personen selbst nicht gekränkt werden können. Das allein erlaubt aber noch nicht zwingend den Schluß, daß einer juristischen Person für erlittene Kränkungen keine Entschädigung zugesprochen werden kann. Die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz 2, UWG ist für kleinere Personengesellschaften und personalistisch geprägte juristische Personen mit geringer Gesellschafterzahl zu, bei welcher einzelne Gesellschafter einen maßgebenden Einfluß auf die Unternehmensführung haben. Bei allen diesen ist eine Identifikation der Gesellschafter mit ihrer Gesellschaft möglich, so daß (herabsetzende) kritikschädigende Äußerungen über das Unternehmen auch zu Kränkungen der Gesellschafter führen können. Daß die Entschädigung nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zufließt, verhindert wegen der Beteiligung der Gesellschafter die Genugtuungsfunktion einer Geldbuße nicht.
Ist der Kreis der beteiligten Personengesellschafter oder juristischen Personen sehr groß, kann eine Geldbuße im Sinne des § 16 Abs 2 UWG allerdings nicht auf seelische Beeinträchtigungen gestützt werden. § 16 Abs 2 UWG ist aber nach seinem Wortlaut nicht auf erlittene Kränkungen beschränkt. Das Gesetz nennt auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, solche immateriellen Nachteile, die zwar nicht in Kränkungen bestehen, aber auf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts beruhen, abzugelten.Ist der Kreis der beteiligten Personengesellschafter oder juristischen Personen sehr groß, kann eine Geldbuße im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, UWG allerdings nicht auf seelische Beeinträchtigungen gestützt werden. Paragraph 16, Absatz 2, UWG ist aber nach seinem Wortlaut nicht auf erlittene Kränkungen beschränkt. Das Gesetz nennt auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, solche immateriellen Nachteile, die zwar nicht in Kränkungen bestehen, aber auf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts beruhen, abzugelten.
Auch juristische Personen können solche "andere persönliche Nachteile" erleiden: Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß juristische Personen eigene Persönlichkeitsrechte haben, insbesondere passiv beleidigungsfähig im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB sind, weil sie grundsätzlich die gleichen Rechte wie natürliche Personen haben (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 17 zu § 26; Posch in Schwimann, ABGB Rz 21 zu § 26; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 7; auchAuch juristische Personen können solche "andere persönliche Nachteile" erleiden: Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß juristische Personen eigene Persönlichkeitsrechte haben, insbesondere passiv beleidigungsfähig im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB sind, weil sie grundsätzlich die gleichen Rechte wie natürliche Personen haben (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 17 zu Paragraph 26,; Posch in Schwimann, ABGB Rz 21 zu Paragraph 26,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 7; auch
Reischauer in Rummel aaO Rz 76 zu § 1330; SZ 63/1 = ÖBl 1990,258 -Reischauer in Rummel aaO Rz 76 zu Paragraph 1330,; SZ 63/1 = ÖBl 1990,258 -
Hotelier zahlt nicht; SZ 64/182 = ÖBl 1992,51 - Opernball-Demo II;Hotelier zahlt nicht; SZ 64/182 = ÖBl 1992,51 - Opernball-Demo römisch zwei;
ÖBl 1992, 140 - Politiker als Schnupfer; MR 1993, 55 - Lügen haben kurze Beine; MR 1993, 57 - Katastrophenbudget; MR 1993, 221 - No Problem Orchester; MR 1994, 113 - Kammermafia). Dieser Schutz wird unter Hinweis auf Ostheim (Zur Rechtsfähigkeit von Personenverbänden 156) insofern eingeschränkt, als eine juristische Person unmittelbar in ihrer Ehre nur beeinträchtigt sein kann, wenn es sich um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft handelt (ÖBl 1992, 140 - Politiker als Schnupfer; SZ 64/182 = ÖBl 1992,51 - Opernball Demo II).ÖBl 1992, 140 - Politiker als Schnupfer; MR 1993, 55 - Lügen haben kurze Beine; MR 1993, 57 - Katastrophenbudget; MR 1993, 221 - No Problem Orchester; MR 1994, 113 - Kammermafia). Dieser Schutz wird unter Hinweis auf Ostheim (Zur Rechtsfähigkeit von Personenverbänden 156) insofern eingeschränkt, als eine juristische Person unmittelbar in ihrer Ehre nur beeinträchtigt sein kann, wenn es sich um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft handelt (ÖBl 1992, 140 - Politiker als Schnupfer; SZ 64/182 = ÖBl 1992,51 - Opernball Demo römisch zwei).
Zum Begriff des immateriellen Schadens im bürgerlichen Recht wird in der Lehre die Auffassung vertreten, daß er neben dem auf erlittenen Kränkungen basierenden Unlustgefühlen auch den äußeren Pesönlichkeitsschaden (F.Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1975, 173 ff [243]; Mahr aaO 70 ff [74]) umfaßt und insbesondere die Minderung sozialen Ansehens als solche ein Schaden ist (Stoll, GA f.d.45.DJT I/1 [FN 32] insbesondere 127 ff). Dieser Begriff des immateriellen Schadens muß hier aber nicht geklärt werden, weil die Worte "oder andere persönliche Nachteile" in § 16 Abs 2 UWG jedenfalls die Berücksichtigung des äußeren Persönlichkeitsschadens, also eine Abgeltung für die Herabsetzung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person innerhalb der Gemeinschaft bei der Bemessung der Geldbuße, ermöglichen.Zum Begriff des immateriellen Schadens im bürgerlichen Recht wird in der Lehre die Auffassung vertreten, daß er neben dem auf erlittenen Kränkungen basierenden Unlustgefühlen auch den äußeren Pesönlichkeitsschaden (F.Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1975, 173 ff [243]; Mahr aaO 70 ff [74]) umfaßt und insbesondere die Minderung sozialen Ansehens als solche ein Schaden ist (Stoll, GA f.d.45.DJT I/1 [FN 32] insbesondere 127 ff). Dieser Begriff des immateriellen Schadens muß hier aber nicht geklärt werden, weil die Worte "oder andere persönliche Nachteile" in Paragraph 16, Absatz 2, UWG jedenfalls die Berücksichtigung des äußeren Persönlichkeitsschadens, also eine Abgeltung für die Herabsetzung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person innerhalb der Gemeinschaft bei der Bemessung der Geldbuße, ermöglichen.
Mahr (aaO 79) zählt zu den in § 16 Abs 2 UWG genannten Bereichen auch die - zwar begrifflich nicht zum immateriellen Schaden gehörenden, aber durch das Gesetz "hinübergezogenen" - nicht bezifferbaren Vermögensschäden. Seiner Begründung hiefür, daß Persönlichkeitsverletzungen auch vermögensrechtliche Fernwirkungen haben können und insbesondere Verletzungen des wirtschaftlichen Rufs nicht nur zur Einbuße an sozialem Ansehen, sondern auch zu Vermögensschäden führen, die nicht exakt dargelegt werden können, ist zu folgen, weil der durch die Rufschädigung beeinträchtigte soziale Geltungsanspruch juristischer Personen immer nur mit Aufwand und Mühe erworben wurde.Mahr (aaO 79) zählt zu den in Paragraph 16, Absatz 2, UWG genannten Bereichen auch die - zwar begrifflich nicht zum immateriellen Schaden gehörenden, aber durch das Gesetz "hinübergezogenen" - nicht bezifferbaren Vermögensschäden. Seiner Begründung hiefür, daß Persönlichkeitsverletzungen auch vermögensrechtliche Fernwirkungen haben können und insbesondere Verletzungen des wirtschaftlichen Rufs nicht nur zur Einbuße an sozialem Ansehen, sondern auch zu Vermögensschäden führen, die nicht exakt dargelegt werden können, ist zu folgen, weil der durch die Rufschädigung beeinträchtigte soziale Geltungsanspruch juristischer Personen immer nur mit Aufwand und Mühe erworben wurde.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, daß juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen ist, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluß des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muß es sich alber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.Als Ergebnis ist daher festzuhalten, daß juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen ist, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluß des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muß es sich alber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.
Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung.
Im vorliegenden Fall ist schon im Hinblick auf die gerichtsbekannt starke Verbreitung der von der Klägerin verlegten "Neuen Kronen-Zeitung" eine hohe Wertschätzung des Unternehmens der Klägerin anzunehmen. Die herabsetzenden Äußerungen, die Klägerin betreibe "Leser-Verblödung" und ihre Ansichten seien "Schwachsinn" bilden eine besonders schwere Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts, so daß eine Geldbuße von S 60.000 gerechtfertigt erscheint.
Der Revision ist Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.