Rechtssatz RS0090635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090635
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Norm
ABGB §26
UWG idF BGBl I Nr 448/1984 §16 Abs2
Rechtssatz
Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur (sehr großer Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen) keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, ist nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden - Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur (sehr großer Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen) keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, ist nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden - Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 49/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
Veröff: SZ 68/177
- 4 Ob 176/08y
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 176/08y
- 4 Ob 25/13z
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 25/13z
Beisatz: Hier: Vorwurf bewusster Falschberichterstattung. (T1)
- 4 Ob 36/13t
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 36/13t
- 4 Ob 106/22z
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 106/22z
- 4 Ob 91/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 91/24x
Beisatz: Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch immateriellen Schadenersatzes nach § 16 Abs 2 UWG (idF BGBl I Nr 448/1984) vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und bildet - abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage. (T2)
- 4 Ob 116/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 116/25z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090635
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00049_9500000_004