Die Revision ist teilweise berechtigt.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes den gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung der ZVN 1983) erforderlichen Ausspruch, ob der von der Bestätigung des Urteils erster Instanz betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 übersteigt, nicht enthält. Ein Auftrag zur Berichtigung (Ergänzung) des Bewertungsausspruches war jedoch aus folgenden Erwägungen nicht erforderlich:Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes den gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung der ZVN 1983) erforderlichen Ausspruch, ob der von der Bestätigung des Urteils erster Instanz betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 übersteigt, nicht enthält. Ein Auftrag zur Berichtigung (Ergänzung) des Bewertungsausspruches war jedoch aus folgenden Erwägungen nicht erforderlich:
Der vom Berufungsgericht bestätigte Teil des Urteils des Erstgerichtes umfaßt den Zuspruch einer Vergütung von S 50.000, die Entscheidung über den Widerruf und die Urteilsveröffentlichung in zwei Tageszeitungen; der abändernde, als S 15.000 übersteigend bewertete Teil des Berufungsurteils betrifft hingegen nur den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung in einer weiteren Tageszeitung. Ein solcher Ausspruch läßt klar erkennen, daß das Berufungsgericht von einem zumindest gleich hohen Streitwert des bestätigten Veröffentlichungsausspruches ausgegangen ist. Allein daraus ergibt sich aber schon ein S 60.000 übersteigender Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes.
Die Ausführungen in der Revision, mit dem Vorwurf, eine "Zeitungsente" verbreitet zu haben, werde nicht der Eindruck erweckt, daß die damit bezeichnete Berichterstattung bewußt falsch und auf Täuschung berechnet gewesen sei, treffen nicht den Kern der Sache. Die behaupteten oder verbreiteten Tatsachen in Sinne des § 7 Abs 1 UWG müssen nur geeignet sein, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Maßgebend ist stets die objektive Eignung der Behauptung, dem Konkurrenten Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen; ob diese Voraussetzung im Einzelfall zutrifft, bestimmt sich nach der Auffassung jener Kreise, an die sich die Behauptung richtet. Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntisnahme zu Mißverständnissen führen können, sind auch im Bereich der Anwendung des § 7 Abs 1 UWG immer zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient. Wird der Betrieb des Konkurrenzunternehmens in irgendeiner Weise erschwert oder dem Publikum sonst eine nachteilige Meinung von ihm vermittelt, dann ist der Tatbestand des § 7 UWG erfüllt. Die Behauptungen müssen dabei keineswegs ehrenrührig sein; vielmehr genügt eine abstrakte Betriebs- oder Kreditgefährdung (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 40 f; JBl 1928, 177; ÖBl. 1966, 89; ÖBl. 1984, 102). Es liegt jedoch auf der Hand, daß in der Zeitungsbranche die Behauptung, eine Konkurrenzzeitung habe eine 'Ente' verbreitet - also Mitteilungen gemacht, die nicht den Tatsachen entsprechen -, geeignet ist, den Ruf dieser Zeitung zu schmälern, ihren Absatz zu beeinträchtigen und damit den Betrieb des Unternehmens zu schädigen.Die Ausführungen in der Revision, mit dem Vorwurf, eine "Zeitungsente" verbreitet zu haben, werde nicht der Eindruck erweckt, daß die damit bezeichnete Berichterstattung bewußt falsch und auf Täuschung berechnet gewesen sei, treffen nicht den Kern der Sache. Die behaupteten oder verbreiteten Tatsachen in Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG müssen nur geeignet sein, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Maßgebend ist stets die objektive Eignung der Behauptung, dem Konkurrenten Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen; ob diese Voraussetzung im Einzelfall zutrifft, bestimmt sich nach der Auffassung jener Kreise, an die sich die Behauptung richtet. Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntisnahme zu Mißverständnissen führen können, sind auch im Bereich der Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, UWG immer zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient. Wird der Betrieb des Konkurrenzunternehmens in irgendeiner Weise erschwert oder dem Publikum sonst eine nachteilige Meinung von ihm vermittelt, dann ist der Tatbestand des Paragraph 7, UWG erfüllt. Die Behauptungen müssen dabei keineswegs ehrenrührig sein; vielmehr genügt eine abstrakte Betriebs- oder Kreditgefährdung (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 40 f; JBl 1928, 177; ÖBl. 1966, 89; ÖBl. 1984, 102). Es liegt jedoch auf der Hand, daß in der Zeitungsbranche die Behauptung, eine Konkurrenzzeitung habe eine 'Ente' verbreitet - also Mitteilungen gemacht, die nicht den Tatsachen entsprechen -, geeignet ist, den Ruf dieser Zeitung zu schmälern, ihren Absatz zu beeinträchtigen und damit den Betrieb des Unternehmens zu schädigen.
Mit ihren weiteren Rechtsmittelausführungen, der Bericht der Klägerin in der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 29. Mai 1988 habe - gesamthaft betrachtet - nicht der Wahrheit entsprochen, bekämpfen die Beklagten nicht die rechtliche Beurteilung, sondern in Wahrheit in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Es trifft aber auch nicht zu, daß die im Artikel der "Vorarlberger Nachrichten" vom 31. Mai 1988 als 'Ente' bezeichneten Mitteilungen der Klägerin, ein deutscher Konzern wolle das Elektra-Bregenz-Werk kaufen und am 30. Mai 1988 seien Verkaufsverhandlungen angesetzt gewesen, schlechthin jeder Tatsachengrundlage entbehrt hätten. Was in den "Vorarlberger Nachrichten" als 'Ente' bezeichnet wurde, war im Tatsachenkern richtig. Das der Artikel aber in journalistischer Übertreibung einen bereits fortgeschritteneren Stand der Verhandlungen vermuten ließ, als er in Wahrheit gegeben war, berechtigte die Beklagten nicht, auch gegen den richtigen Teil des Berichtes der Klägerin den Vorwurf einer Falschmeldung zu erheben. Den Beklagten ist somit der ihnen obliegende Wahrheitsbeweis (Hohenecker-Friedl aaO 97; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 112) nicht gelungen.Mit ihren weiteren Rechtsmittelausführungen, der Bericht der Klägerin in der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 29. Mai 1988 habe - gesamthaft betrachtet - nicht der Wahrheit entsprochen, bekämpfen die Beklagten nicht die rechtliche Beurteilung, sondern in Wahrheit in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Es trifft aber auch nicht zu, daß die im Artikel der "Vorarlberger Nachrichten" vom 31. Mai 1988 als 'Ente' bezeichneten Mitteilungen der Klägerin, ein deutscher Konzern wolle das Elektra-Bregenz-Werk kaufen und am 30. Mai 1988 seien Verkaufsverhandlungen angesetzt gewesen, schlechthin jeder Tatsachengrundlage entbehrt hätten. Was in den "Vorarlberger Nachrichten" als 'Ente' bezeichnet wurde, war im Tatsachenkern richtig. Das der Artikel aber in journalistischer Übertreibung einen bereits fortgeschritteneren Stand der Verhandlungen vermuten ließ, als er in Wahrheit gegeben war, berechtigte die Beklagten nicht, auch gegen den richtigen Teil des Berichtes der Klägerin den Vorwurf einer Falschmeldung zu erheben. Den Beklagten ist somit der ihnen obliegende Wahrheitsbeweis (Hohenecker-Friedl aaO 97; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 112) nicht gelungen.
Soweit sich die Revision gegen die Annahme einer Wettbewerbsabsicht richtet, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Feststellung, ob eine solche Absicht vorliegt, zum Tatsachenbereich gehört. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß nach der Lebenserfahrung die tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht spricht, wenn ein Gewerbetreibender im Wettbewerb abfällige Äußerungen über einen Konkurrenzbetrieb macht (MR 1989, 61 mwN). Die Wettbewerbsabsicht darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund für die Handlung nicht völlig in den Hintergrund treten (SZ 44/116); ob das der Fall ist oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage, die auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (MR 1989, 61). Die Beklagten führen dazu nur ihr Interesse an der Information der Öffentlichkeit ins Treffen; dem gegenüber hat aber der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (MR 1989, 61), daß auch im Pressewesen kein schutzwürdiges Informationsbedürfnis an der Herabsetzung von Mitbewerbern besteht.
§ 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben (Hohenecker-Friedl aaO 97; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 61 Rz 554.2; Rummel in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 221 f).Da den Beklagten der Wahrheitsbeweis nicht gelungen ist, besteht der Schadenersatzanspruch der Klägerin grundsätzlich zu Recht. Gemäß § 16 Abs 2 UWG gehört zum Umfang der Schadenersatzpflicht auch ein angemessener Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist. Diese Bestimmung eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, neben dem unmittelbar in Geld abzuschätzenden Vermögensschaden auch auf immaterielle Nachteile Rücksicht zu nehmen; er hat aber nur solche Beeinträchtigungen des seelischen oder körperlichen Wohlbefindens im Auge, die den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen, natürlichen Ärger übersteigen (Hohenecker-Friedl aaO 99; Rummel aaO 304; SZ 25/201; SZ 26/189; SZ 27/316).Paragraph 7, Absatz eins, UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben (Hohenecker-Friedl aaO 97; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 61 Rz 554.2; Rummel in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 221 f).Da den Beklagten der Wahrheitsbeweis nicht gelungen ist, besteht der Schadenersatzanspruch der Klägerin grundsätzlich zu Recht. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, UWG gehört zum Umfang der Schadenersatzpflicht auch ein angemessener Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist. Diese Bestimmung eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, neben dem unmittelbar in Geld abzuschätzenden Vermögensschaden auch auf immaterielle Nachteile Rücksicht zu nehmen; er hat aber nur solche Beeinträchtigungen des seelischen oder körperlichen Wohlbefindens im Auge, die den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen, natürlichen Ärger übersteigen (Hohenecker-Friedl aaO 99; Rummel aaO 304; SZ 25/201; SZ 26/189; SZ 27/316).
Nach der Rechtsprechung (JBl 1927, 362) steht dieser Anspruch nicht nur physischen Personen zu, weil immer auch physische Personen Kopf und Träger des Unternehmens nicht physischer Personen sind und dem Gesetz nicht entnommen werden kann, daß die Mehrzahl der Unternehmen - und dabei gerade die größten, die regelmäßig keine physischen Personen sind - von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen sein sollten. Rummel (Zur Verbesserung des schadenersatzrechtlichen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, JBl 1971, 385 ff Ä389Ü) hat dagegen ins Treffen geführt, daß das Gesetz an die Persönlichkeitsverletzung anknüpfe, dieser Aspekt aber beim Eingriff in die Rechte juristischer Personen versage; juristische Personen könnten auf dem Gebiete des immateriellen Schadensrechtes physischen Personen nur in Fällen gleichgestellt werden, in denen eine gewisse "Identifikation" der Gesellschafter mit "ihrer" Gesellschaft möglich sei. Trotz dieser Kritik ist aber an dem in JBl 1927, 362 ausgesprochenen Grundsatz festzuhalten:
Auch Rummel erwähnt die Möglichkeit, in bestimmten Fällen auf die Kränkung einzelner Gesellschafter juristischer Personen Bedacht zu nehmen. Warum das in einem Fall nach § 7 UWG nicht auch die unternehmensleitenden Organe sein sollten, die am Aufbau des Unternehmens beteiligt waren und vielleicht sogar die den Gegenstand der Herabsetzung bildenden Handlungen selbst vorgenommen oder zumindest veranlaßt haben, ist nicht zu erkennen. Dazu kommt, daß die Organe der juristischen Person im Falle eines Angriffes, der sich nicht gegen sie persönlich, sondern nur gegen das Unternehmen richtet, die herabsetzenden Äußerungen selbst gar nicht bekämpfen könnten. Daß der Schadenersatz dennoch stets an die juristische Person geleistet werden muß, ist schon deshalb unbedenklich, weil ja deren Unternehmen von der Rufschädigung betroffen ist. Im übrigen nennt aber das Gesetz als Grundlage der Vergütung auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, auch die nicht in einem wirklichen Schaden bestehende Rufschädigung eines Unternehmens durch eine Geldbuße auszugleichen. Gerade auf dem Zeitungsmarkt ist die öffentliche Meinung über die Seriosität der Berichterstattung einer Zeitung ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf physische Personen beschränkt sein kann. Verletzungen dieses Rufes können daher auch dann durch eine Geldbuße abgegolten werden, wenn der Medieninhaber keine physische Person ist, ist doch gerade in einem solchen Fall mit einer gegen § 7 UWG verstoßenden Herabsetzung regelmäßig eine besondere Kränkung verbunden, welche den mit jedem Wettbewerbsverstoß verbundenen, natürlichen Ärger erheblich übersteigt. Warum das gerade im vorliegenden Fall nicht zutreffen sollte, haben die Beklagten nicht behauptet.Auch Rummel erwähnt die Möglichkeit, in bestimmten Fällen auf die Kränkung einzelner Gesellschafter juristischer Personen Bedacht zu nehmen. Warum das in einem Fall nach Paragraph 7, UWG nicht auch die unternehmensleitenden Organe sein sollten, die am Aufbau des Unternehmens beteiligt waren und vielleicht sogar die den Gegenstand der Herabsetzung bildenden Handlungen selbst vorgenommen oder zumindest veranlaßt haben, ist nicht zu erkennen. Dazu kommt, daß die Organe der juristischen Person im Falle eines Angriffes, der sich nicht gegen sie persönlich, sondern nur gegen das Unternehmen richtet, die herabsetzenden Äußerungen selbst gar nicht bekämpfen könnten. Daß der Schadenersatz dennoch stets an die juristische Person geleistet werden muß, ist schon deshalb unbedenklich, weil ja deren Unternehmen von der Rufschädigung betroffen ist. Im übrigen nennt aber das Gesetz als Grundlage der Vergütung auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, auch die nicht in einem wirklichen Schaden bestehende Rufschädigung eines Unternehmens durch eine Geldbuße auszugleichen. Gerade auf dem Zeitungsmarkt ist die öffentliche Meinung über die Seriosität der Berichterstattung einer Zeitung ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf physische Personen beschränkt sein kann. Verletzungen dieses Rufes können daher auch dann durch eine Geldbuße abgegolten werden, wenn der Medieninhaber keine physische Person ist, ist doch gerade in einem solchen Fall mit einer gegen Paragraph 7, UWG verstoßenden Herabsetzung regelmäßig eine besondere Kränkung verbunden, welche den mit jedem Wettbewerbsverstoß verbundenen, natürlichen Ärger erheblich übersteigt. Warum das gerade im vorliegenden Fall nicht zutreffen sollte, haben die Beklagten nicht behauptet.
Die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, daß unter den vorliegenden Umständen eine Geldbuße von S 50.000 angemessen ist, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen; in diesem Umfang war daher das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Im Recht ist jedoch die Revision, soweit sie die Entscheidung über die Begehren auf Widerruf und auf Urteilsveröffentlichung bekämpft. Mit dem Widerruf nach § 7 Abs 1 UWG soll der Beklagte gezwungen werden, eine bestimmte Wissenserklärung, die er anderen Personen gegenüber abgegeben hat, diesen Personen gegenüber zu widerrufen und ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die seinerzeitige Äußerung unrichtig war. Strebt nun der Kläger deshalb, weil die seinerzeitige Äußerung des Beklagten öffentlich abgegeben wurde, einen öffentlichen Widerruf an, dann hat er in seinem Urteilsantrag anzugeben, auf welche Weise und insbesondere mit welchen Publikationen die seinerzeit angesprochene Öffentlichkeit von der Widerrufserklärung angemessen in Kenntnis zu setzen ist; kommt ein öffentlicher Widerruf nicht in Frage, weil auch die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, dann hat das Vorbringen des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll (SZ 47/23). Im vorliegenden Fall hat schon das Erstgericht das Begehren auf Veröffentlichung des Widerrufes abgewiesen; insoweit ist sein Urteil rechtskräftig geworden, so daß ein öffentlicher Widerruf schon aus diesem Grunde nicht mehr in Frage kommt. Damit fehlt aber auch jeder Anhaltspunkt dafür, wem gegenüber sonst der Widerruf zu erklären wäre. Das verbliebene Widerrufsbegehren ist daher so unbestimmt, daß es abgewiesen werden muß (ÖBl. 1986, 70).Im Recht ist jedoch die Revision, soweit sie die Entscheidung über die Begehren auf Widerruf und auf Urteilsveröffentlichung bekämpft. Mit dem Widerruf nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG soll der Beklagte gezwungen werden, eine bestimmte Wissenserklärung, die er anderen Personen gegenüber abgegeben hat, diesen Personen gegenüber zu widerrufen und ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die seinerzeitige Äußerung unrichtig war. Strebt nun der Kläger deshalb, weil die seinerzeitige Äußerung des Beklagten öffentlich abgegeben wurde, einen öffentlichen Widerruf an, dann hat er in seinem Urteilsantrag anzugeben, auf welche Weise und insbesondere mit welchen Publikationen die seinerzeit angesprochene Öffentlichkeit von der Widerrufserklärung angemessen in Kenntnis zu setzen ist; kommt ein öffentlicher Widerruf nicht in Frage, weil auch die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, dann hat das Vorbringen des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll (SZ 47/23). Im vorliegenden Fall hat schon das Erstgericht das Begehren auf Veröffentlichung des Widerrufes abgewiesen; insoweit ist sein Urteil rechtskräftig geworden, so daß ein öffentlicher Widerruf schon aus diesem Grunde nicht mehr in Frage kommt. Damit fehlt aber auch jeder Anhaltspunkt dafür, wem gegenüber sonst der Widerruf zu erklären wäre. Das verbliebene Widerrufsbegehren ist daher so unbestimmt, daß es abgewiesen werden muß (ÖBl. 1986, 70).
Die Frage, ob der Verletzte, der gemäß § 7 Abs 1 UWG nur den Widerruf, nicht aber auch die Unterlassung herabsetzender Behauptungen begehrt, neben der Veröffentlichung des Widerrufs auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im Sinne des § 25 Abs 3 UWG verlangen kann, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher nicht behandelt worden. Sie kann aber auch im vorliegenden Fall auf sich beruhen: Ist nämlich der Anspruch auf Widerruf abzuweisen und kein (weiteres) Unterlassungsbegehren erhoben worden, dann kann auch dem Antrag des Klägers auf Urteilsveröffentlichung nicht mehr entsprochen werden. Die Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG erfaßt nur das über den Unterlassungsanspruch ergangene Urteil, nicht aber das Urteil über ein Schadenersatzbegehren. Auch der Zuspruch eines Schadenersatzbetrages kann daher die Urteilsveröffentlichung nicht rechtfertigen.Die Frage, ob der Verletzte, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UWG nur den Widerruf, nicht aber auch die Unterlassung herabsetzender Behauptungen begehrt, neben der Veröffentlichung des Widerrufs auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, UWG verlangen kann, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher nicht behandelt worden. Sie kann aber auch im vorliegenden Fall auf sich beruhen: Ist nämlich der Anspruch auf Widerruf abzuweisen und kein (weiteres) Unterlassungsbegehren erhoben worden, dann kann auch dem Antrag des Klägers auf Urteilsveröffentlichung nicht mehr entsprochen werden. Die Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG erfaßt nur das über den Unterlassungsanspruch ergangene Urteil, nicht aber das Urteil über ein Schadenersatzbegehren. Auch der Zuspruch eines Schadenersatzbetrages kann daher die Urteilsveröffentlichung nicht rechtfertigen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes war daher in seinem Punkt 1 zu bestätigen, in den Punkten 2 und 3 jedoch im Sinne der Abweisung der davon betroffenen Urteilsanträge abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Die Voraussetzungen für den Zuspruch der gesamten Verfahrenskosten im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO liegen nicht vor: Im ersten Verfahrensabschnitt haben die Beklagten welche insgesamt nur mit S 50.000 unterlegen sind, mit 97 % der Bemessungsgrundlage von S 1,500.000 obsiegt; sie haben daher Anspruch auf Ersatz von 94 % der Kosten dieses Verfahrensabschnittes. Bei Gesamtkosten dieses Abschnittes vom S 47.255,34 beträgt der von der Klägerin zu ersetzende Kostenanteil S 44.420. Im zweiten Verfahrensabschnitt betrug die Bemessungsgrundlage nur noch S 700.000; in diesem Abschnitt haben die Beklagten Anspruch auf Ersatz von 86 % ihrer Kosten. Da in diesem Verfahrensabschnitt Kosten in der Höhe von S 78.325,32 aufgelaufen sind, beträgt der von der Klägerin zu ersetzende Kostenanteil hier S 67.359,77. Die gesamten von der Klägerin den Beklagten zu ersetzenden anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz betragen daher S 111.779,77. Im Rechtsmittelverfahren, in welchem die Bemessungsgrundlage nur noch S 550.000 betrug, haben die Beklagten Anspruch auf Ersatz von 82 % ihrer Kosten; bei Gesamtkosten von S 96.696,80 beträgt dieser von der Klägerin zu ersetzende Kostenanteil S 79.291,37.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO. Die Voraussetzungen für den Zuspruch der gesamten Verfahrenskosten im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO liegen nicht vor: Im ersten Verfahrensabschnitt haben die Beklagten welche insgesamt nur mit S 50.000 unterlegen sind, mit 97 % der Bemessungsgrundlage von S 1,500.000 obsiegt; sie haben daher Anspruch auf Ersatz von 94 % der Kosten dieses Verfahrensabschnittes. Bei Gesamtkosten dieses Abschnittes vom S 47.255,34 beträgt der von der Klägerin zu ersetzende Kostenanteil S 44.420. Im zweiten Verfahrensabschnitt betrug die Bemessungsgrundlage nur noch S 700.000; in diesem Abschnitt haben die Beklagten Anspruch auf Ersatz von 86 % ihrer Kosten. Da in diesem Verfahrensabschnitt Kosten in der Höhe von S 78.325,32 aufgelaufen sind, beträgt der von der Klägerin zu ersetzende Kostenanteil hier S 67.359,77. Die gesamten von der Klägerin den Beklagten zu ersetzenden anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz betragen daher S 111.779,77. Im Rechtsmittelverfahren, in welchem die Bemessungsgrundlage nur noch S 550.000 betrug, haben die Beklagten Anspruch auf Ersatz von 82 % ihrer Kosten; bei Gesamtkosten von S 96.696,80 beträgt dieser von der Klägerin zu ersetzende Kostenanteil S 79.291,37.