Rechtssatz RS0116971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116971
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
§ 2 Abs 5 UWG ist - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt.Paragraph 2, Absatz 5, UWG ist - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 173/02y
Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 173/02y
- 4 Ob 34/03h
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 34/03h
Auch; nur: Den Werbenden trifft bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen. (T1); Beisatz: Hier: Der preiswerteste Baumarkt Österreichs zu sein. (T2)
- 4 Ob 70/04d
Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 70/04d
Auch; nur T1; Beisatz: Kundenabwerbung; "mehr Erfahrung". (T3)
- 4 Ob 11/06f
Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 11/06f
Auch; Beisatz: Hier: Spitzenstellungswerbung. (T4)
- 4 Ob 120/06k
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 120/06k
Ähnlich; Beisatz: Wirbt die Beklagte mit einer Grafik, die drei miteinander verglichenen Wirkstoffen von Bluthochdruckmedikamenten bestimmte Kennzahlen (80:8:5) zuordnet, der jedoch keine direkten Vergleichsstudien zugrundeliegen (es bestehen Unterschiede in Studiendauer, Dosierungen und Patientengut), obliegt ihr der Beweis für die Vergleichbarkeit der Studien und deren Ergebnisse. (T5)
- 4 Ob 226/06y
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 226/06y
Auch; Beisatz: Hat der Kläger bewiesen, dass die Beklagte trotz Werbung für „Inkasso zum Nulltarif" ihre Verträge für Altkunden nicht geändert hat, so fällt die Negativfeststellung zur Geschäftspraxis für Neukunden der Beklagten zur Last. (T6)
- 4 Ob 40/07x
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 40/07x
Beisatz: Eine vergleichende Werbung liegt hier aber nicht vor, weil die Beklagte ihr Produkt gerade nicht - auch nicht implizit - mit Konkurrenzerzeugnissen verglichen hat („noch bessere Wirkung"). (T7)
- 4 Ob 109/08w
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 109/08w
Auch
- 4 Ob 177/09x
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 177/09x
Beisatz: Hier zu § 1 Abs 5 UWG idF UWG-Nov 2007. (T8)
- 4 Ob 132/10f
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 132/10f
Auch
- 4 Ob 130/10m
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 130/10m
Vgl; Beisatz: Im Fall der Gehilfenhaftung greift diese Beweislastumkehr (§ 1 Abs 5 UWG, § 2a Abs 4 UWG) grundsätzlich nicht, weil andernfalls deren strenge (subjektive) Voraussetzungen (Kenntnis des Sachverhalts, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet, Verletzung einer Prüfpflicht) umgangen werden könnten. (T9)
- 4 Ob 169/11y
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 169/11y
Auch; Beisatz: In Fällen vergleichender Werbung (§ 2a UWG idF UWG‑Novelle 2007) muss aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 1 Abs 5 UWG (Art 7 der RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) regelmäßig der Werbende die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen behaupten und beweisen. (T10); Beisatz: Werden Produkte als diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke iSd der §§ 1 Abs 1, 3 Abs 1 DLM‑VO vermarktet, ist im Regelfall davon auszugehen, dass derjenige, der diese Produkte herstellt und vertreibt, näher am Beweis ist und daher auch deren Wirksamkeit darzulegen und zu beweisen hat. (T11)
- 4 Ob 116/12f
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 116/12f
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: kosmetisches Mittel iSd § 18 LMSVG. (T12)
- 4 Ob 33/13a
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 33/13a
Auch; Beis wie T4; Beis wie T10
- 4 Ob 94/14y
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 94/14y
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Systemvergleich zwischen der schriftlichen Abhandlungspflege und der Abhandlung der Verlassenschaft durch einen Notar. (T13)
- 4 Ob 129/15x
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 129/15x
nur T1
- 4 Ob 223/22f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 223/22f
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116971
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20020820_OGH0002_0040OB00173_02Y0000_001