Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionrekurs der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und teilweise berechtigt.
1. Die Entscheidung der Vorinstanzen zu den Punkten 1 und 2 des Sicherungsantrags ist nicht zu beanstanden.
1.1. Unvollständige Angaben verstoßen gegen das Verbot irreführender Geschäftspraktiken, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, der geeignet ist, die Adressaten der Werbung zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten (4 Ob 177/07v = ÖBl 2008, 287 [Gamerith] - Das beste Wachstum; RIS-Justiz RS0121669). Das gilt auch dann, wenn die beanstandete Aussage bei isolierter Betrachtung wahr ist (4 Ob 7/10y).
Ein solcher Fall liegt hier vor: Zwar haben die Beklagten die von der ÖAK ermittelten Druckauflagen korrekt wiedergegeben und daraus - isoliert betrachtet - zutreffende Schlüsse über die Stellung der Zeitung der Erstbeklagten im Vergleich mit anderen Zeitungen gezogen („Nummer 2“ österreichweit). Dabei haben sie jedoch den Eindruck erweckt, dass die Druckauflage das einzige oder zumindest entscheidende Kriterium für den Vergleich der Zeitungen sei. Das trifft aber nicht zu, da für die Werbewirksamkeit einer Zeitung in erster Linie die Leserzahl (4 Ob 23/03s = MR 2003, 175 - Tausend-Auflage-Preis) und für den wirtschaftlichen Erfolg (auch) die verkaufte Auflage von Bedeutung ist. Die Druckauflage ist in diesem Zusammenhang bloß ein Indiz, aus dem allenfalls Schlüsse für die Reichweite und damit die tatsächliche Bedeutung einer Zeitung gezogen werden können. Wird sie - wie hier - als allein maßgebendes Kriterium für die Spitzenstellung dargestellt, liegt darin eine irreführende Geschäftspraktik.
Anders als im Revisionsrekurs behauptet wird damit eine Werbung mit der Druckauflage nicht zur Gänze unzulässig. Denn es steht den Beklagten weiterhin frei, in nicht irreführender Weise ihre Druckauflage und deren Entwicklung darzustellen (4 Ob 140/93 = RdW 1994, 107) und auch Vergleiche mit der Druckauflage anderer Zeitungen anzustellen (dazu näher unten 2). Untersagt ist ihnen nur das Erwecken des unrichtigen Eindrucks, die Druckauflage sei das aussagekräftigste Kriterium für den Erfolg einer Zeitung.
1.2. Die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung setzt voraus, dass das so beworbene Produkt tatsächlich über einen stetigen und erheblichen Vorsprung vor allen Mitbewerbern verfügt (RIS-Justiz RS0078557 [T5]; 4 Ob 107/08a = ÖBl 2009, 129 - Reichweitenkaiser); ein bloß geringfügiger Vorsprung reicht nicht aus (4 Ob 76/95 = MR 1995, 233 - Meistzitierte Tageszeitung). Dass dies im vorliegenden Fall bei einer einmaligen Auflagendifferenz von etwa 200 Stück, also nur 0,12 %, nicht zutrifft, liegt auf der Hand. Gründe für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung zeigt der Revisionrekurs nicht auf.
2. Die Irreführungseignung des Vergleichs der Druckauflagen von Zeitungen, die von der ÖAK einerseits als Kauf- und andererseits als Gratiszeitungen geführt werden, ist nicht bescheinigt.
2.1. Unstrittig ist, dass die Beklagten die von der ÖAK ermittelten Druckauflagen der verglichenen Zeitungen richtig wiedergegeben haben. Ein Vergleich von Kauf- und Gratiszeitungen ist auch nicht grundsätzlich unzulässig (4 Ob 2066/96v = MR 1996, 160 - Kombinationsnachlass; RIS-Justiz RS0104517). Vielmehr kann es sogar geboten sein, auch Gratiszeitungen in einen Vergleich aufzunehmen, wenn dieser den Eindruck erweckt, alle in einem bestimmten Gebiet erscheinenden Zeitungen zu erfassen (4 Ob 90/89 = MR 1990, 27 - Das kleine Blatt); gegebenenfalls ist auf die Unvollständigkeit einer Reichweitenerhebung hinzuweisen (4 Ob 80/07d = MR 2007, 450 - OÖ's erfolgreichste Wochenzeitung mwN).
2.2. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Vergleich im vorliegenden Fall deswegen irreführend ist, weil die Beklagten nicht darauf hingewiesen haben, dass die Zeitung der Erstbeklagten anders als die übrigen in den Vergleich einbezogenen Medien von der ÖAK als Gratiszeitung geführt wird. Dieses Argument greift allerdings jedenfalls zu kurz. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb die Einordnung der Zeitungen in die Kategorien der ÖAK als solche für die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Kreise erheblich sein soll. Eine Information darüber wäre nur dann erforderlich, wenn diese Einordnung auf Gründen beruhte, die tatsächlich dazu führten, dass der Vergleich der Druckauflagen ungeachtet der Richtigkeit der dem Vergleich zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen (Auflagezahlen) einen irreführenden Eindruck erweckte. Dabei ist auf die konkreten Zeitungen abzustellen, also insbesondere auf die (Kauf-)Zeitungen der Klägerin und auf jene der Erstbeklagten, die allerdings nach allgemeinem Begriffsverständnis keine (reine) Gratis-, sondern eine Hybridzeitung ist (vgl dazu etwa die Kategorisierung durch den Verband österreichischer Zeitungen, www.voez.at/b200m30).2.2. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Vergleich im vorliegenden Fall deswegen irreführend ist, weil die Beklagten nicht darauf hingewiesen haben, dass die Zeitung der Erstbeklagten anders als die übrigen in den Vergleich einbezogenen Medien von der ÖAK als Gratiszeitung geführt wird. Dieses Argument greift allerdings jedenfalls zu kurz. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb die Einordnung der Zeitungen in die Kategorien der ÖAK als solche für die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Kreise erheblich sein soll. Eine Information darüber wäre nur dann erforderlich, wenn diese Einordnung auf Gründen beruhte, die tatsächlich dazu führten, dass der Vergleich der Druckauflagen ungeachtet der Richtigkeit der dem Vergleich zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen (Auflagezahlen) einen irreführenden Eindruck erweckte. Dabei ist auf die konkreten Zeitungen abzustellen, also insbesondere auf die (Kauf-)Zeitungen der Klägerin und auf jene der Erstbeklagten, die allerdings nach allgemeinem Begriffsverständnis keine (reine) Gratis-, sondern eine Hybridzeitung ist vergleiche dazu etwa die Kategorisierung durch den Verband österreichischer Zeitungen, www.voez.at/b200m30).
2.3. Diese Irreführungseignung könnte sich im konkreten Fall nur daraus ergeben, dass die Zeitung der Erstbeklagten bei gleicher Druckauflage eine deutlich geringere Leserzahl aufweist als typische Kaufzeitungen. Die Klägerin hat dazu zwar vorgebracht, dass bei Gratis- und Hybridzeitungen mit einem höheren Schwund als bei Kaufzeitungen zu rechnen sei; sie hat dafür aber keine Bescheinigungsmittel genannt. Auch die diesbezügliche Annahme des Rekursgerichts („... von einem hohen Schwund auszugehen ...“) ist durch keine konkrete Feststellung gedeckt. Allgemeinkundig ist dieser Umstand - und daraus folgend die geringere Leserzahl pro gedrucktem Exemplar - jedenfalls nicht.
2.4. Die Beweislast (Bescheinigungslast) für die Irreführungseignung trifft im konkreten Fall die Klägerin.
2.4.1. Zwar muss der Werbende die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 1 Abs 5 UWG (Art 7 der RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) in Fällen vergleichender Werbung behaupten und beweisen (RIS-Justiz RS0116971; zuletzt 4 Ob 177/09x = EvBl 2010/57 [Rassi] - Neu- und Gebrauchtwagenbörse mwN). Diese Frage stellt sich hier aber nicht, da die Richtigkeit der Auflagezahlen ohnehin unstrittig ist.2.4.1. Zwar muss der Werbende die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von Paragraph eins, Absatz 5, UWG (Artikel 7, der RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) in Fällen vergleichender Werbung behaupten und beweisen (RIS-Justiz RS0116971; zuletzt 4 Ob 177/09x = EvBl 2010/57 [Rassi] - Neu- und Gebrauchtwagenbörse mwN). Diese Frage stellt sich hier aber nicht, da die Richtigkeit der Auflagezahlen ohnehin unstrittig ist.
Für alle anderen Umstände ist der Werbende nur dann behauptungs- und beweispflichtig, wenn eine Interessenabwägung dies angemessen erscheinen lässt (§ 1 Abs 5 UWG; 4 Ob 177/09x mwN). Dies trifft etwa dann zu, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderliche Aufklärung zu geben (4 Ob 173/02y = wbl 2002, 584 - Emmi Vollmilch mwN; vgl RIS-Justiz RS0116971, RS0011634 [T4, T8, T9]; zuletzt etwa 4 Ob 226/06y = ÖBl-LS 2007/58 - Nulltarif, und 4 Ob 40/07x). Im Regelfall trifft die Beweislast aber den Kläger (RIS-Justiz RS0011634 [insb T2]).Für alle anderen Umstände ist der Werbende nur dann behauptungs- und beweispflichtig, wenn eine Interessenabwägung dies angemessen erscheinen lässt (Paragraph eins, Absatz 5, UWG; 4 Ob 177/09x mwN). Dies trifft etwa dann zu, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderliche Aufklärung zu geben (4 Ob 173/02y = wbl 2002, 584 - Emmi Vollmilch mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0116971, RS0011634 [T4, T8, T9]; zuletzt etwa 4 Ob 226/06y = ÖBl-LS 2007/58 - Nulltarif, und 4 Ob 40/07x). Im Regelfall trifft die Beweislast aber den Kläger (RIS-Justiz RS0011634 [insb T2]).
2.4.2. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, weshalb von dieser Regelbeweislastverteilung abgewichen werden sollte. Es ist für beide Seiten gleich schwierig, das Bestehen oder Nichtbestehen einer (deutlich) unterschiedlichen Leserzahl pro gedrucktem Exemplar der in den Vergleich einbezogenen Zeitungen nachzuweisen, mag dieser Unterschied auf einen größeren „Schwund“ bei Hybridzeitungen oder auf andere Umstände zurückzuführen sein. Denn für diesen Vergleich sind die Daten aller verglichenen Zeitungen erforderlich; die Beklagten sind daher nicht näher am Beweis als die Klägerin. Die vage Annahme, dass der Schwund bei Hybridzeitungen höher sein dürfte als bei Kaufzeitungen, rechtfertigt die Beweislastumkehr nicht.
2.5. Aus diesen Gründen ist die abweisende Entscheidung des Erstgerichts zu Punkt 3 des Sicherungsbegehrens wiederherzustellen. Ein Verbot könnte nur erlassen werden, wenn die Klägerin nachweist, dass die Zeitung der Erstbeklagten deutlich weniger Leser pro gedrucktem Exemplar hat als die in den Vergleich einbezogenen Kaufzeitungen. Ob in diesem Fall die Formulierung des Klagebegehrens den Unrechtsgehalt korrekt wiedergäbe, ist hier nicht zu prüfen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, für die Kosten der Beklagten iVm §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, für die Kosten der Beklagten in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.
Die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung führt dazu, dass die dagegen gerichteten Rekurse beider Seiten erfolglos bleiben. Den in der Abwehr des Sicherungsanspruchs erfolgreichen Beklagten sind die Rekursbeantwortungskosten zuzusprechen, wobei als Bemessungsgrundlage - mangels gesonderter Bewertung der Teilbegehren in der Klage - ein Drittel des Streitwerts des Unterlassungsbegehrens heranzuziehen ist. Die Klägerin hat ihre Rekursbeantwortungskosten vorläufig selbst zu tragen. Im Revisionsrekursverfahren haben die Beklagten ein Drittel des Begehrens abgewehrt. Sie haben daher Anspruch auf ein Drittel ihrer Revisionsrekurskosten. Die Klägerin hat keine Rechtsmittelbeantwortung erstattet. Die erstgerichtliche Kostenentscheidung ist mangels Anfechtung in den Rekursen nicht zu überprüfen.


