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Entscheidung 4 Ob 173/02y×

Entscheidung 4 Ob 173/02y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob173/02y

Entscheidungsdatum

15.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.882,96 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Mai 2002, GZ 2 R 88/02m-17, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12. März 2002, GZ 9 Cg 335/01a-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Begründung der Entscheidung vom 20. August 2002, 4 Ob 173/02y, wird dahin berichtigt, dass der vorletzte Absatz der Begründung wie folgt zu lauten hat:

"Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben."

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vorletzte Absatz der Begründung steht mit dem Spruch der Entscheidung im Widerspruch und ist offenbar unrichtig. Gemäß Paragraph 419, ZPO war die Berichtigung anzuordnen.

Anmerkung

E86158 4Ob173.02y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00173.02Y.1015.000

Dokumentnummer

JJT_20021015_OGH0002_0040OB00173_02Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005318 Rechtssatz 1974 – zuletzt 20.08.2002Zivilrecht
Auch die Anerkennung einer Verpflichtung des Beklagten, bei besonderen Beweisschwierigkeiten des Klägers nach Treu und Glauben die Wahrheit seiner - für eine Außenstehenden kaum nachprüfbaren - Alleinstellungsbehauptungen darzulegen und zu beweisen, ändert …
RS0011634 Rechtssatz 1972 – zuletzt 19.12.2023Zivilrecht
Grundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe. Auch bei der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung handelt es sich nicht um eine allgemeine Umkehrung der Beweislast, sondern nur um besondere Fälle zu berücksichtigende …
RS0078519 Rechtssatz 1969 – zuletzt 19.12.2023Zivilrecht
Obwohl die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe grundsätzlich den Kläger trifft, muss bei Inanspruchnahme einer Spitzenstellung dem Werbenden die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Werbeangaben angelastet werden, weil nur ihm a …
RS0116971 Rechtssatz 2002 – zuletzt 25.04.2023Zivilrecht
§ 2 Abs 5 UWG ist - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irrefü …
RS0116972 Rechtssatz 20.08.2002Zivilrecht
Den Werbenden trifft beim Werbevergleich unabhängig davon die Beweislast, ob der Vergleich herabsetzend im Sinne des § 7 UWG wirkt. § 2 Abs 5 UWG geht damit über die bisherige Rechtsprechung zur Beweislast bei der vergleichenden Werbung hinaus.