Rechtssatz RS0005318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005318
Geschäftszahl
4Ob329/74; 4Ob173/02y
Entscheidungsdatum
20.08.2002
Rechtssatz
Auch die Anerkennung einer Verpflichtung des Beklagten, bei besonderen Beweisschwierigkeiten des Klägers nach Treu und Glauben die Wahrheit seiner - für eine Außenstehenden kaum nachprüfbaren - Alleinstellungsbehauptungen darzulegen und zu beweisen, ändert nichts an der auch in diesen Fällen bestehenden grundsätzlichen Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 329/74
Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 329/74
ÖBl 1975,57 = Kosmetik-Klub-International
- 4 Ob 173/02y
Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 173/02y
Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast trifft den Beklagten, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005318
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0040OB00329_7400000_001