Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat den Unterlassungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung bejaht, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der von der Beklagten vertriebenen Milch wegen der hervorgehobenen Bezeichnung „frisch" die Eigenschaften einer herkömmlichen Frischmilch beimessen werde; dazu gehöre auch eine sehr eingeschränkte zeitliche Nähe zur Erzeugung, welche die von der Beklagten vertriebene Milch nicht aufweise. Auf die Eigenschaften der Milch komme es dabei nicht an.
Das Rekursgericht bejaht die Irreführungseignung der beanstandeten Bezeichnung damit schon allein deshalb, weil die Beklagte als „länger frisch" eine Milch bezeichnet, bei der das Abfülldatum mehr als fünf oder sechs Tage zurückliegt. Es folgt damit der Klägerin, die damit argumentiert, dass „frisch" schon nach der umgangssprachlichen Bedeutung auf eine zeitliche Nähe zur Erzeugung hindeute. Als „noch nicht verdorben" werde „frisch" nicht verstanden. Eine im FSH-Verfahren behandelte Milch sei daher schon ab dem Moment der Behandlung keine „frische", und daher auch keine „längerfrische" Milch mehr.
Die Klägerin macht geltend, dass auch das Lebensmittelbuch ihre Auffassung stütze. Sinn der Regelung über die Auslobung von „Frischmilch" sei es, die Auslobung einer Milch als „Frischmilch" nur in einem eng begrenzten zeitlichen Rahmen zuzulassen. Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung stelle hiezu sehr klar fest, dass der Frischebegriff nur bei pasteurisierter Milch ausgelobt werden dürfe und dies nur unter der Bedingung der Einhaltung eines zeitlichen Faktors.
Diese Auffassung wird schon durch den Wortlaut der zitierten Regelung widerlegt:
Kapitel B 32 des Lebensmittelbuchs ist mit „Auflagen für 'Pasteurisierte Konsummilch', bei der der Frischebegriff ausgelobt wird", überschrieben. Die Regelung, wonach „als Frischebegriff ... maximal der der Pasteurisierung folgende 5. Tag auszuzeichnen" sei, gilt daher allein für pasteurisierte Milch. Sie schließt es nicht aus, dass auch eine unbehandelte oder anders behandelte Milch als „frisch" bezeichnet wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die als „frisch" bezeichnete Milch auch tatsächlich die Eigenschaften einer „frischen" Milch aufweist. Dazu gehört, wegen der Verderblichkeit der Milch, eine enge zeitliche Nähe zur Erzeugung. Dieses Erfordernis ist aber inhaltsleer, wenn und soweit es gelingt, die Milch so zu behandeln, dass sie die Eigenschaften einer Frischmilch länger beibehält, als es ohne Behandlung der Fall wäre. Eine pasteurisierte Milch bleibt bis zu sechs Tage in dem Sinn „frisch", dass sie in Geschmack und Nährwert dem entspricht, was der Verbraucher von einer „Frischmilch" erwartet. Gelingt es, die Milch durch ein anderes Verfahren über diesen Zeitraum hinaus in einem Zustand zu halten, der dem einer „Frischmilch" entspricht, so wird der Verbraucher nicht getäuscht, weil er eine Milch erhält, die in Geschmack und Nährwert einer „Frischmilch" entspricht. Ein allfälliger Irrtum über die seit dem Abfüllen verstrichene Zeit wäre auch unerheblich, wenn und soweit die mit dem Verstreichen der Zeit regelmäßig verbundene Veränderung der Milch durch deren Behandlung verhindert wird. Träfe die Auffassung der Klägerin zu, wonach „der Frischebegriff nur bei pasteurisierter Milch ausgelobt werden darf", so dürfte auch eine unmittelbar nach dem Melken vermarktete Milch nicht als „frisch" bezeichnet werden.
Ist der Begriff „Frischmilch" nicht bloß in einem zeitlichen Sinn zu verstehen, sondern ist er auf die Eigenschaften der damit bezeichneten Milch zu beziehen, so kommt es, entgegen der Auffassung des Rekursgerichts, darauf an, ob die von der Beklagten vertriebene Milch die Eigenschaften einer „Frischmilch" aufweist. Das Rekursgericht hat die dazu getroffene Feststellung des Erstgerichts nicht übernommen und ist - aufgrund seiner im Revisionsrekursverfahren unanfechtbaren Beweiswürdigung - davon ausgegangen, „dass die Frage, ob die von der Beklagten vertriebene 'Längerfrische Vollmilch' hinsichtlich Geschmack und Geruch einer pasteurisierten Milch entspreche, im Provisorialverfahren offen geblieben ist". Schon das Erstgericht konnte nicht feststellen, wie sich der ernährungsphysiologische Wert der von der Beklagten vertriebenen Milch zu dem der pasteurisierten Milch verhält.
Damit stellt sich die Frage der Beweislast. Kann nämlich eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache nicht bewiesen (bescheinigt) werden, so ist so zu entscheiden, als wäre die Tatsache nicht eingetreten. Der Nachteil daraus trifft die Partei, welche die Tatsache zu beweisen (bescheinigen) hat (s Rechberger in Rechberger, ZPO² vor § 266 Rz 11).Damit stellt sich die Frage der Beweislast. Kann nämlich eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache nicht bewiesen (bescheinigt) werden, so ist so zu entscheiden, als wäre die Tatsache nicht eingetreten. Der Nachteil daraus trifft die Partei, welche die Tatsache zu beweisen (bescheinigen) hat (s Rechberger in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 266, Rz 11).
Die Klägerin macht geltend, dass die Beweislast die Beklagte treffe. Sie beruft sich einerseits auf die Rechtsprechung zur Alleinstellungswerbung, andererseits auf § 2 Abs 5 UWG.Die Klägerin macht geltend, dass die Beweislast die Beklagte treffe. Sie beruft sich einerseits auf die Rechtsprechung zur Alleinstellungswerbung, andererseits auf Paragraph 2, Absatz 5, UWG.
Nach § 2 Abs 5 UWG sind in Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach den Abs 1 bis 4 und Abs 6 vom Werbenden die entsprechenden Beweise für die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, in den Fällen irreführender Werbung aber nur dann, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Damit wird Art 6 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. 9. 1984 über irreführende und vergleichende Werbung, ABl 1984 L 250/17 (IrreführungsRL) umgesetzt. Danach übertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in den in Art 4 vorgesehenen Verfahren (= Verfahren zur Bekämpfung der irreführenden Werbung und zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen über vergleichende Werbung) vor den Zivilgerichten oder Verwaltungsbehörden (a) vom Werbenden Beweise für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verkehrsbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint, und bei vergleichender Werbung vom Werbenden zu verlangen, die entsprechenden Beweise kurzfristig vorzulegen, sowie (b) Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der gemäß Buchstabe a) verlangte Beweis nicht angetreten wird oder wenn er von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde für unzureichend erachtet wird.Nach Paragraph 2, Absatz 5, UWG sind in Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach den Absatz eins bis 4 und Absatz 6, vom Werbenden die entsprechenden Beweise für die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, in den Fällen irreführender Werbung aber nur dann, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Damit wird Artikel 6, der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. 9. 1984 über irreführende und vergleichende Werbung, Amtsblatt 1984, L 250/17 (IrreführungsRL) umgesetzt. Danach übertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in den in Artikel 4, vorgesehenen Verfahren (= Verfahren zur Bekämpfung der irreführenden Werbung und zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen über vergleichende Werbung) vor den Zivilgerichten oder Verwaltungsbehörden (a) vom Werbenden Beweise für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer Verkehrsbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint, und bei vergleichender Werbung vom Werbenden zu verlangen, die entsprechenden Beweise kurzfristig vorzulegen, sowie (b) Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der gemäß Buchstabe a) verlangte Beweis nicht angetreten wird oder wenn er von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde für unzureichend erachtet wird.
§ 2 Abs 5 UWG ist demnach - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt. Damit entspricht § 2 Abs 5 UWG der bisherigen Rechtsprechung zur Beweislast bei irreführender Werbung, geht aber über die Rechtsprechung zur Beweislast beim Werbevergleich hinaus:Paragraph 2, Absatz 5, UWG ist demnach - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt. Damit entspricht Paragraph 2, Absatz 5, UWG der bisherigen Rechtsprechung zur Beweislast bei irreführender Werbung, geht aber über die Rechtsprechung zur Beweislast beim Werbevergleich hinaus:
Für den Bereich irreführender Werbung wurde zuerst nur für den Bereich der - für den Außenstehenden kaum nachzuprüfenden - Alleinstellungswerbung eine Verschiebung der Beweislast angenommen. Dabei wird darauf abgestellt, ob für den Kläger im Einzelfall ganz besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob die Umstände des konkreten Falls eine Überwälzung der Beweis(Bescheinigungs)last auf den Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen (4 Ob 325/69 = ÖBl 1970, 22 - größte Tageszeitung; 4 Ob 348/72 = ÖBl 1973, 53 - Stahlrohrgerüste; 4 Ob 329/74 = ÖBl 1975, 57 - Kosmetikklub International ua). In der Folge wurde darüber hinaus ganz allgemein der Grundsatz aufgestellt, dass die Beweislast den Beklagten trifft, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (4 Ob 387/76 = SZ 50/20 - Fernschul-Gruppenunterricht; 4 Ob 84/94 = ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; 4 Ob 11/95 = WBl 1995, 250 - Persil Megaperls; 4 Ob 2365/96i = SZ 69/284 - 20 Jahre dm ua).
In dem der Entscheidung 4 Ob 387/76 zugrundeliegenden Fall hatte das beklagte Fernlehrinstitut durch seine Werbung den Eindruck erweckt, mündlichen Gruppenunterricht zu erteilen; ihm wurde die Beweislast für die Frage, wo und in welchem Umfang dieser Unterricht tatsächlich erteilt wird, auferlegt, weil diese Frage von der außenstehenden Klägerin nur schwer beantwortet werden könne, es der Beklagten aber ohneweiters möglich sein müsse, konkrete Angaben über die Art und das Ausmaß ihrer Unterrichtstätigkeit zu machen und diese auch erforderlichenfalls nachzuweisen. Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 84/94 war die Werbung einer Fahrschule, „überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse" aufzuweisen, die „manchmal an den Zauberstab erinnern". Die Beweislast für die Richtigkeit dieser Behauptung wurde der beklagten Fahrschule aus der Erwägung auferlegt, dass anzunehmen sei, die Beklagte habe gewissenhafte Erhebungen über die durchschnittliche Anzahl von Prüfungserfolgen und -misserfolgen angestellt, bevor sie mit der entsprechenden Behauptung an die Öffentlichkeit getreten sei. In dem der Entscheidung 4 Ob 11/95 zugrundeliegenden Fall hatte der beklagte Waschmittelerzeuger damit geworben, dass sein Waschmittel „wesentlich mehr Waschkraft" aufweise, die sich in „umfangreichen Vergleichstests", welche die Überlegenheit seines Erzeugnisses „stringent" bewiesen habe, gezeigt habe. Um die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen, brauche er nur die Forschungsergebnisse offenzulegen; es sei ihm daher zumutbar, den Beweis zu erbringen. Die Entscheidung 4 Ob 2365/96i hat die Verschiebung der Beweislast auf den Fall erstreckt, dass dem Kläger die notwendigen Kenntnisse zwar nicht fehlen, ihm ihre Offenbarung aber unzumutbar ist. Gegenstand der Entscheidung war das „Anzapfen" von Lieferanten. Der Oberste Gerichtshof hat dem klagenden Wettbewerbsverband zugestanden, die Namen von Mitgliedern nicht zu nennen, die als Lieferanten der beklagten Drogeriemarktkette nur deshalb die verlangten Zahlungen geleistet haben, um nicht allfällige wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Aufgrund ihrer Prozessführung hätten sie noch viel eher solche Benachteiligungen zu befürchten. Der Beklagten sei es hingegen nicht nur möglich, sondern auch durchaus zumutbar, die von ihr angesprochenen Lieferanten zu nennen und - gegebenenfalls - zu bescheinigen, dass sie „nur ganz starke, keiner Pression zugängliche Unternehmen mit ihrem Ersuchen angegangen sei".
Diese Entscheidungen zeigen, dass - außerhalb eines Werbevergleichs - eine Beweislastverschiebung nur in Frage kommt, wenn der Kläger die maßgebenden Tatumstände nicht kennt und unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat oder, wenn er sie kennt, ihm ihre Offenlegung nicht zumutbar ist. Dabei ist die Frage, ob die Beweisschwierigkeiten des Klägers unverhältnismäßig sind, auch danach zu beurteilen, wie leicht es dem Beklagten fällt, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen. Wirbt der Beklagte mit der Art (4 Ob 378/76) oder mit den Ergebnissen seiner Tätigkeit (4 Ob 84/94) oder mit Testergebnissen (4 Ob 11/95), so braucht er nur ihm schon bekannte Umstände offenlegen; der Kläger hingegen müsste, soweit ihm die notwendigen Daten überhaupt zugänglich sind, erst umfangreiche Nachforschungen anstellen. Wird hingegen - ohne Berufung auf Testergebnisse - mit den für den Verbraucher wahrnehmbaren Eigenschaften eines Produkts geworben, so ist der Beweis grundsätzlich beiden Teilen in gleicher Weise zugänglich.
Die Rechtsprechung hat bei einem als irreführend beanstandeten Werbevergleich die Beweislast dem Werbenden auferlegt, weil unrichtige Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers herabsetzende Behauptungen im Sinne des § 7 Abs 1 UWG sind, deren Richtigkeit immer der Werbende zu beweisen hat (4 Ob 2105/96 = ÖBl 1996, 245 - Eau de Toilette II). Nach der Lehre entspricht diese Rechtsprechung der - um die Bestimmungen über vergleichende Werbung erweiterten - IrreführungsRL (Gamerith, Kritisches zur UWG-Novelle im Fernabsatz-Gesetz, ecolex 1999, 700). Das bedarf jedoch insoweit einer Korrektur, als Art 2a IrreführungsRL, ebenso wie der diese Bestimmung umsetzende § 2 Abs 3 UWG, vergleichende Werbung als Werbung definiert, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht. Das kann - wie etwa bei einem Systemvergleich - auch Werbung sein, die nicht mit einer Herabsetzung im Sinne des § 7 UWG verbunden ist. Da Art 6 IrreführungsRL und ihm folgend § 2 Abs 5 UWG insoweit nicht unterscheiden und die Beweislast bei jedem Werbevergleich dem Werbenden auferlegen, gehen sie über die bisherige Rechtsprechung hinaus.Die Rechtsprechung hat bei einem als irreführend beanstandeten Werbevergleich die Beweislast dem Werbenden auferlegt, weil unrichtige Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers herabsetzende Behauptungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG sind, deren Richtigkeit immer der Werbende zu beweisen hat (4 Ob 2105/96 = ÖBl 1996, 245 - Eau de Toilette römisch zwei). Nach der Lehre entspricht diese Rechtsprechung der - um die Bestimmungen über vergleichende Werbung erweiterten - IrreführungsRL (Gamerith, Kritisches zur UWG-Novelle im Fernabsatz-Gesetz, ecolex 1999, 700). Das bedarf jedoch insoweit einer Korrektur, als Artikel 2 a, IrreführungsRL, ebenso wie der diese Bestimmung umsetzende Paragraph 2, Absatz 3, UWG, vergleichende Werbung als Werbung definiert, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht. Das kann - wie etwa bei einem Systemvergleich - auch Werbung sein, die nicht mit einer Herabsetzung im Sinne des Paragraph 7, UWG verbunden ist. Da Artikel 6, IrreführungsRL und ihm folgend Paragraph 2, Absatz 5, UWG insoweit nicht unterscheiden und die Beweislast bei jedem Werbevergleich dem Werbenden auferlegen, gehen sie über die bisherige Rechtsprechung hinaus.
Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so ist die Beweislast der Beklagten aufzuerlegen:
Die Bezeichnung „länger frisch" enthält die Behauptung, dass die so bezeichnete Milch länger frisch bleibe als andere Milch; damit ist zwar keine Herabsetzung im Sinne des § 7 UWG verbunden, es wird aber ein Bezug zu den Waren der Mitbewerber geschaffen, wodurch diese im Sinne des § 2 Abs 3 UWG erkennbar gemacht werden. Damit liegt ein Werbevergleich vor; bei einem Werbevergleich trifft die Beweislast immer den Werbenden und somit im vorliegenden Fall die Beklagte.Die Bezeichnung „länger frisch" enthält die Behauptung, dass die so bezeichnete Milch länger frisch bleibe als andere Milch; damit ist zwar keine Herabsetzung im Sinne des Paragraph 7, UWG verbunden, es wird aber ein Bezug zu den Waren der Mitbewerber geschaffen, wodurch diese im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, UWG erkennbar gemacht werden. Damit liegt ein Werbevergleich vor; bei einem Werbevergleich trifft die Beweislast immer den Werbenden und somit im vorliegenden Fall die Beklagte.
Die Beklagte hat ihrer Beweislast nicht genügt. Dass dazu, wie sie in ihrem Rechtsmittel geltend macht, "die Aufnahme eines komplexen Sachverständigenbeweises über die qualitativen und sensorischen Eigenschaften" der von ihr vertriebenen Milch im Vergleich zu pasteurisierter Milch notwendig sein mag, kann sie nicht entlasten. Zwar ist es richtig, dass im Provisorialverfahren nur parate Bescheinigungsmittel aufgenommen und nicht auch Sachverständigengutachten eingeholt werden können (s 4 Ob 26/99y = ÖBl 1999, 240 - TV Movie); das geht aber zu Lasten desjenigen, den die Bescheinigungslast trifft.
Der Anregung, eine Vorabentscheidung einzuholen, ist nicht zu folgen, weil - wie die Klägerin zu Recht ausführt - die Entscheidung, ob eine geschäftliche Ankündigung in einem konkreten Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, Sache der nationalen Gerichte ist. Die Frage der Beweislast beim Werbevergleich ist in der IrreführungsRL klar geregelt, so dass auch insoweit keine Vorlagefrage besteht.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.