Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist überwiegend berechtigt.
Bei der Beurteilung einer Werbeaussage sind nicht einzelne Teile für sich, sondern der Text in seiner Gesamtheit zu würdigen (ÖBl 1975, 19 - Bügeleisen - Rabatt; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt uva). Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittelt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, also dem Eindruck der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschnittsinteressenten ergibt (SZ 47/31 - Taxispesenersatz; WBl 1991, 397 - Jopamidol uva).
Dabei muß der Anpreisende immer die ungünstigste Auslegung seiner
Aussage gegen sich gelten lassen (ÖBl 1977, 39 - Wolfganger
Trachtenstube; ÖBl 1991, 157 - Daueraktionspreise; SZ 64/177 = ÖBl
1992, 35 - Haus K uva). Auch eine an sich richtige Behauptung kann
durch die Form, in die sie gekleidet wird, insbesondere durch den
Gebrauch irreführender Wendungen udgl; gegen § 2 UWG verstoßen (ÖBl
1974, 59 - Wir brauchen Platz für unser neues Programm; ÖBl 1977, 39
- Wolfganger Trachtenstube). Freilich gibt es auch Werbeaussagen, die
sofort von niemandem ernst genommen werden. Das gilt für die sog.
"marktschreierische Anpreisung"; das ist eine nicht wörtlich zu
nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung, die jedermann sogleich den
Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch
auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung; im
Zweifel, ob eine marktschreierische Anpreisung oder eine ernst
gemeinte Behauptung vorliegt, ist aber immer das letztere anzunehmen
(ÖBl 1980, 44 - Das kann nur der H!; ÖBl 1991, 157 -
Daueraktionspreise uva). Auch eine marktschreierische Anpreisung kann
einen sachlich nachweisbaren Tatsachenkern enthalten; dieser ist dann
nach den Grundsätzen des § 2 UWG zu beurteilen (ÖBl 1984, 97 - Wir
sind immer billiger!; ÖBl 1989, 45 - Wir sind immer billiger - warum
wo anders mehr bezahlen? ua).
Wendet man diese Grundsätze auf den beanstandeten Werbetext an, dann
kann der Meinung des Berufungsgerichtes nicht gefolgt werden:
Liest man die Werbebehauptung des Beklagten in ihrer Gesamtheit, dann
ist sie - jedenfalls nach der erwähnten "Unklarheitenregel" - nicht
dahin zu verstehen, daß die Prüfungsergebnisse der Fahrschüler des
Beklagten in W***** gerade den arithmetischen Durchschnittserfolg der
Fahrschulen im allgemeinen überschreiten; vielmehr erweckt sie den -
zweifellos auch beabsichtigten - Eindruck, daß die Erfolge des
Beklagten weit über dem allgemeinen Durchschnitt lägen. Diese
Auffassung legt nicht nur die Überschrift mit dem Hinweis:
"Führerschein auf Anhieb!", sondern insbesondere die Behauptung eines
scheinbar "geheimnisvollen Erfolges", vor allem aber die Wendung, daß
"die überdurschnittlichen Prüfungsergebnisse manchmal an den
Zauberstab erinnern lassen," nahe. Gewiß kann gerade diese
Formulierung von niemandem wörtlich genommen werden; ihr muß aber aus
dem Gesamtzusammenhang heraus der Tatsachenkern entnommen werden, daß der Prüfungserfolg in der Fahrschule des Beklagten verblüffend groß ist.
Der Beklagte bringt sohin mit seiner Werbung zum Ausdruck, daß er
weitaus bessere pädagogische Leistungen erbringt, als der
Durchschnitt der Fahrschulen. Das trifft aber nicht zu:
Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist die
beanstandete Werbeaussage jedenfalls dann irreführend, wenn sie auf
den Verwaltungsbezirk, in welchem die Fahrschule des Beklagten liegt,
nicht zutrifft; daß sie - wie der Beklagte in erster Instanz
vorgebracht hat (S 18 f) - dann allenfalls zutreffen könnte, wenn man
ganz Tirol, Wien oder ganz Österreich einbezöge, ist ohne Bedeutung,
erwartet doch jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil des
angesprochenen Publikums auf Grund der Werbeangabe, daß der Beklagte
gerade in der Region, in welcher seine Fahrschule liegt, besondere
Erfolge erzielt, die ihn von benachbarten Fahrschulen abheben. Sollte
nämlich die Durchfallerquote im Bereich der Bezirkshauptmannschaft
K***** generell niedrig liegen, dann brauchte niemand auf den
Gedanken zu kommen, der Beklagte verfüge über einen "Zauberstab".
Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß das Publikum auf Grund der beanstandeten Werbeaussage annehmen wird, daß die Erfolge des Beklagten den Durchschnitt der anderen Fahrschulen (beträchtlich) übertreffen. Für den Vergleich sind daher nur die Ergebnisse der vier Fahrschulen des Bezirkes K***** maßgebend. Das arithmetische Mittel der Durchfallerquote dieser Fahrschulen beträgt 32,76 %. Da nur 31,91 % der Schüler der Fahrschule des Beklagten in W***** die Fahrprüfung nicht bestehen, liegen seine Ergebnisse tatsächlich - wörtlich genommen - "über dem Durchschnitt"; sein Vorsprung von 0,85 % gegenüber diesem Durchschnitt fällt aber kaum ins Gewicht und rechtfertigt daher die durch den beanstandeten Werbetext ausgelösten Erwartungen in seine besonderen Leistungen nicht.
Da schon aus diesem Grund die Werbebehauptung des Beklagten irreführend ist, braucht nicht mehr auf die in der Revision aufgeworfene Frage eingegangen zu werden, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß beim Beklagten weniger Schüler gleichzeitig auch einen Führerschein für die Gruppe C neben jenem der Gruppe B erlangen wollen, und solche Fahrschüler im Falle eines Mißerfolges nur in der Gruppe C von der Statistik denjenigen zugeordnet werden, die "nicht bestanden" haben.
Der Beklagte bringt mit seiner Werbung zwar zum Ausdruck, daß er ganz besondere Erfolge erzielt; daß er aber das erfolgreichste Fahrschulunternehmen (im Bereich K***** oder insgesamt) betreibe, kann seiner Werbebehauptung nicht entnommen werden. Obwohl daher kein Fall der sogenannten "Alleinstellungswerbung" im engeren Wortsinn (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 813 Rz 68 zu § 3 UWG; ÖBl 1991, 74 - Das beste Wasser uva) vorliegt, muß doch auch hier der vom Obersten Gerichtshof zunächst nur zur AlleinstellungswerbungDer Beklagte bringt mit seiner Werbung zwar zum Ausdruck, daß er ganz besondere Erfolge erzielt; daß er aber das erfolgreichste Fahrschulunternehmen (im Bereich K***** oder insgesamt) betreibe, kann seiner Werbebehauptung nicht entnommen werden. Obwohl daher kein Fall der sogenannten "Alleinstellungswerbung" im engeren Wortsinn (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 813 Rz 68 zu Paragraph 3, UWG; ÖBl 1991, 74 - Das beste Wasser uva) vorliegt, muß doch auch hier der vom Obersten Gerichtshof zunächst nur zur Alleinstellungswerbung
vertretene (EvBl 1970/131 = ÖBl 1970, 22 - Größte Tageszeitung), aber
darüber hinaus ganz allgemein anerkannte Grundsatz (SZ 50/20 = ÖBl
1977, 71 - Fernschul-Gruppenunterricht; ÖBl 1984, 97 - Wir sind immer billiger uva) angewendet werden, daß eine Verschiebung der Beweislast vom Kläger auf den Beklagten dann eintritt, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Das trifft aber hier entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes sehr wohl zu, muß doch angenommen werden, daß der Beklagte, bevor er die beanstandete Äußerung abgegeben hat, gewissenhafte Erhebungen über die durchschnittliche Anzahl von Prüfungserfolgen und - mißerfolgen angestellt hat. Da er mit einer entsprechenden Behauptung an die Öffentlichkeit getreten ist, ist es seine Sache, die Richtigkeit seiner Behauptung darzulegen.
Der Beklagte hat aber kein anderes Zahlenmaterial - insbesondere auch keinen Vergleich mit allenfalls vorhandenen weiteren, vom Kläger nicht berücksichtigten Fahrschulen im Bezirk K***** - gebracht. Es kann somit nur von den im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen über die Prüfungserfolge im Bezirk K***** ausgegangen werden.
Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassunganspruch ist daher zu bejahen. Bei der deshalb gebotenen Wiederherstellung des Ersturteiles war freilich der Spruch des Unterlassungsgebotes zwecks Verdeutlichung neu zu fassen. Demnach war zum Ausdruck zu bringen, daß sich das Verbot ausdrücklich auf die Fahrschule des Beklagten in W***** (und nicht auch auf jene in K*****) bezieht; außerdem war - im Sinne des Klagevorbringens - die Wendung "andere wahrheitswidrige Behauptungen über nicht vorhandene Prüfungserfolge" zu ersetzen durch "sinngleiche Behauptungen".
Gleichzeitig war auch der Veröffentlichungsausspruch des Erstgerichtes - gegen welchen die Berufung des Beklagten keinerlei Ausführungen enthält - wiederherzustellen. Soweit aber der Kläger, welcher die Abweisung des veröffentlichten Mehrbegehrens mit Berufung bekämpft hatte, nunmehr, - freilich ohne Ausführungen in der Revision - die volle Klagestattgebung anstrebt, kann ihm nicht gefolgt werden:
Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei Wettbewerbsverstößen in periodischen Druckschriften das Urteil in der Regel an der gleichen Stelle zu veröffentlichen wie die seinerzeitige gesetzwidrige Ankündigung (ÖBl 1984, 82). Für eine Veröffentlichung auch in anderen Druckschriften müssen hingegen besondere Gründe vorliegen. Solche hat der Kläger in erster Instanz nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht zu sehen. Eine vollständige Gewähr dafür, daß jeder Leser der gesetzwidrigen Behauptung auch die Urteilsveröffentlichung lesen wird, kann ohnehin nie bestehen (SZ 49/147 = ÖBl 1977, 109 - fingierte Kundenbefragung; ÖBl 1985, 164 - Aufzahlen statt draufzahlen mwN).
Der Revision war daher nur insoweit stattzugeben, als in Abänderung des angefochtenen Urteils das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Der Wert des abgewiesenen Veröffentlichungsmehrbegehrens ist mit S 20.000 zu veranschlagen. Der Kläger ist also mit 16/17tel seines Anspruches durchgedrungen, und nur mit einem 17tel unterlegen. Ihm waren die Kosten seiner Berufungsbeantwortung, die sich nur auf den letztlich zugesprochenen Teil bezogen haben, auf der Bemessungsgrundlage von S 320.000,- zur Gänze, und jene der Berufungsverhandlung zu 15/17tel zuzusprechen. Dem Beklagten hat er die Kosten von dessen Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Was die Revision anlangt, stehen dem Kläger 15/17tel der Anwaltskosten und 16/17tel der Barauslagen zu.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Wert des abgewiesenen Veröffentlichungsmehrbegehrens ist mit S 20.000 zu veranschlagen. Der Kläger ist also mit 16/17tel seines Anspruches durchgedrungen, und nur mit einem 17tel unterlegen. Ihm waren die Kosten seiner Berufungsbeantwortung, die sich nur auf den letztlich zugesprochenen Teil bezogen haben, auf der Bemessungsgrundlage von S 320.000,- zur Gänze, und jene der Berufungsverhandlung zu 15/17tel zuzusprechen. Dem Beklagten hat er die Kosten von dessen Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Was die Revision anlangt, stehen dem Kläger 15/17tel der Anwaltskosten und 16/17tel der Barauslagen zu.