Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionrekurs der Beklagten ist zwar entgegen der Meinung des Klägers zulässig, weil es einer Auseinandersetzung mit der im Schrifttum geäußertenKritik an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedarf; er ist aber nicht berechtigt.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, versteht man unter "Anzapfen" Verhaltensweisen von (nachfragestarken) Händlern, die zur Förderung ihres Absatzwettbewerbes eine Sonderleistung von Lieferanten verlangen, ohne ihrerseits dafür eine Gegenleistung zu erbringen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, 803 Rz 902 zu § 1 dUWG; ÖBl 1984, 10 - Solidaritäts-Nachlaß).Nach der RechtsprechungWie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, versteht man unter "Anzapfen" Verhaltensweisen von (nachfragestarken) Händlern, die zur Förderung ihres Absatzwettbewerbes eine Sonderleistung von Lieferanten verlangen, ohne ihrerseits dafür eine Gegenleistung zu erbringen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, 803 Rz 902 zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl 1984, 10 - Solidaritäts-Nachlaß).Nach der Rechtsprechung
des Obersten Gerichtshofes (SZ 52/115 = ÖBl 1979, 152 -
Werbekosten-Beitrag; SZ 56/9 = ÖBl 1983, 55 - Metro-Post II; ÖBlWerbekosten-Beitrag; SZ 56/9 = ÖBl 1983, 55 - Metro-Post römisch zwei; ÖBl
1984, 10 - Solidaritäts-Nachlaß) verstößt das "Anzapfen eines Lieferanten" durch einen Händler unter dem Gesichtspunkt der Nötigung, also der Ausübung psychischen Drucks, immer dann gegen die guten Sitten, wenn der angesprochene Unternehmer nach den Umständen des Falles den Eindruck gewinnen kann, daß er bei Ablehnung der erbetenen Leistung wirtschaftliche Nachteile erleiden könnte. Es kommt also darauf an, daß der Angezapfte zu einer Zuwendung veranlaßt werden soll, die er ohne das Gefühl einer Pression nicht gemacht hätte. Es handelt sich um einen typischen Fall von Mißbrauch der Marktmacht eines Händlers gegenüber seinen Lieferanten. Kennzeichnend hiefür ist das - unter bestimmten Voraussetzungen auch nach § 1 Abs 2 NVG verpönte - Fordern einer Neben-oder Sonderleistung ohne eigene Gegenleistung.1984, 10 - Solidaritäts-Nachlaß) verstößt das "Anzapfen eines Lieferanten" durch einen Händler unter dem Gesichtspunkt der Nötigung, also der Ausübung psychischen Drucks, immer dann gegen die guten Sitten, wenn der angesprochene Unternehmer nach den Umständen des Falles den Eindruck gewinnen kann, daß er bei Ablehnung der erbetenen Leistung wirtschaftliche Nachteile erleiden könnte. Es kommt also darauf an, daß der Angezapfte zu einer Zuwendung veranlaßt werden soll, die er ohne das Gefühl einer Pression nicht gemacht hätte. Es handelt sich um einen typischen Fall von Mißbrauch der Marktmacht eines Händlers gegenüber seinen Lieferanten. Kennzeichnend hiefür ist das - unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Paragraph eins, Absatz 2, NVG verpönte - Fordern einer Neben-oder Sonderleistung ohne eigene Gegenleistung.
Koppensteiner (Wettbewerbsrecht2 II 260) hält die Argumentation des Obersten Gerichtshofes für fragwürdig, denn die Ablehnung einer Geschäftsverbindung bei Nichtannahme der gestellten Bedingungen gehöre - wie auch die Rechtsprechung zu Liefersperren zeige - zu den im Geschäftsleben üblichen und als solche unbedenklichen Verhaltensweisen. Vom Händler verlangte Preiskonzessionen könnten genauso "nötigend" wirken, begründeten deshalb aber keinen Sittenwidrigkeitsvorwurf. Hinzu komme, daß das Verpönen "unentgeltlicher" Nebenleistungen einer wettbewerbstheoretisch einsichtigen Grundlage entbehre und daher auch als Ansatzpunkt einer auf § 1 UWG gestützten Regel auszuscheiden habe. Richtig sei, daß zusätzliche Nebenleistungen anstatt offener Preiszugeständnisse vor allem deshalb verlangt werden, weil sie sich leichter geheimhalten lassen. Aber auch darauf lasse sich ein generelles Unwerturteil nicht stützen, denn auch der "Geheimwettbewerb" sei schutzwürdig, seine Unterbindung äußerst problematisch. Nach dem gegenwärtigen Diskussionsstand dürfte es daher ausgeschlossen sein, einen verallgemeinerungsfähigen Grund für den Einsatz von § 1 UWG gegen Anzapfpraktiken marktmächtiger Hersteller zu benennen. Ausgeschlossen sei es namentlich, nur auf Marktwirkungenabzustellen. Denn damit geriete man in Widerspruch zu den gedanklichen Grundlagen der Berücksichtigung von Folgenerwägungen bei der Anwendung von § 1 UWG. Unter diesen Umständen könne sinnvoll nur danach gefragt werden, ob Anzapfen wegen besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles sittenwidrig sei. Das komme zB in Betracht, wenn sich das Fordern von Sondervorteilen in Form unentgeltlicher Nebenleistungen als Anstiftung bzw "Nötigung" zur Gewährung verbotener Zugaben darstelle. Sittenwidrig sei auch das Fordern einer nachträglichen Sonderkonzession im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses, den hier lasse sich die "unentgeltliche" Zusatzleistung in der Tat isolieren.Koppensteiner (Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 260) hält die Argumentation des Obersten Gerichtshofes für fragwürdig, denn die Ablehnung einer Geschäftsverbindung bei Nichtannahme der gestellten Bedingungen gehöre - wie auch die Rechtsprechung zu Liefersperren zeige - zu den im Geschäftsleben üblichen und als solche unbedenklichen Verhaltensweisen. Vom Händler verlangte Preiskonzessionen könnten genauso "nötigend" wirken, begründeten deshalb aber keinen Sittenwidrigkeitsvorwurf. Hinzu komme, daß das Verpönen "unentgeltlicher" Nebenleistungen einer wettbewerbstheoretisch einsichtigen Grundlage entbehre und daher auch als Ansatzpunkt einer auf Paragraph eins, UWG gestützten Regel auszuscheiden habe. Richtig sei, daß zusätzliche Nebenleistungen anstatt offener Preiszugeständnisse vor allem deshalb verlangt werden, weil sie sich leichter geheimhalten lassen. Aber auch darauf lasse sich ein generelles Unwerturteil nicht stützen, denn auch der "Geheimwettbewerb" sei schutzwürdig, seine Unterbindung äußerst problematisch. Nach dem gegenwärtigen Diskussionsstand dürfte es daher ausgeschlossen sein, einen verallgemeinerungsfähigen Grund für den Einsatz von Paragraph eins, UWG gegen Anzapfpraktiken marktmächtiger Hersteller zu benennen. Ausgeschlossen sei es namentlich, nur auf Marktwirkungenabzustellen. Denn damit geriete man in Widerspruch zu den gedanklichen Grundlagen der Berücksichtigung von Folgenerwägungen bei der Anwendung von Paragraph eins, UWG. Unter diesen Umständen könne sinnvoll nur danach gefragt werden, ob Anzapfen wegen besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles sittenwidrig sei. Das komme zB in Betracht, wenn sich das Fordern von Sondervorteilen in Form unentgeltlicher Nebenleistungen als Anstiftung bzw "Nötigung" zur Gewährung verbotener Zugaben darstelle. Sittenwidrig sei auch das Fordern einer nachträglichen Sonderkonzession im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses, den hier lasse sich die "unentgeltliche" Zusatzleistung in der Tat isolieren.
Auch Fitz/Gamerith (Wettbewerbsrecht 68) bezeichnen das "Anzapfen" als eine recht problematische Fallgruppe, weil einerseits das Ablehnen einer Geschäftsverbindung bei einem unattraktiven Angebot des Lieferanten zum Wesen des Wettbewerbs gehört und andererseits das beiderseitige Leistungspaket eine wirtschaftliche Einheit bildet und sich nicht in Haupt- und Sonderleistungen aufspalten läßt.
Entgegen der Meinung der Beklagten, die sich (vor allem) die Rechtsansicht Koppensteiners zu eigen macht, ist aber auch bei Berücksichtigung der kritischen Einwände gegen die Rechtsprechung im vorliegenden Fall doch die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu bejahen:
Koppensteiner ist darin Recht zu geben, daß es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn es einem - auch besonders starken oder marktbeherrschenden - Handelsunternehmen gelingt, mit einem Lieferanten günstige Bedingungen auszuhandeln (Baumbach/Hefermehl aaO 806 Rz 906). Der Beklagten ist auch darin beizupflichten, daß es noch nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Nachfrager erreicht, daß ihm der Lieferant unternehmerische Aufgaben und Risiken abnimmt, sind doch die Funktionen zwischen Anbietern und Nachfragern nicht zwingend festgelegt, so daß sie sich je nach der Wettbewerbslage verändern können (Baumbach/Hefermehl aaO). Es mag daher unbedenklich sein, wenn ein Händler beim Vertragsabschluß mit seinem Lieferanten verlangt, daß sich dieser an den Kosten der - nicht nur für den Händler, sondern naturgemäß auch für den Lieferanten vorteilhaften - Werbung beteiligt.
Richtig ist auch, daß die Ablehnung eines Geschäftsabschlusses bei Nichtannahme der gestellten Bedingungen kein unübliches Verhalten im Geschäftsleben bildet und daher - vom Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG) abgesehen - erlaubt ist. Da beim Aushandeln der Preise und Konditionen häufig eine Drucksituation besteht und jede Marktpartei, auch eine marktmächtige, ihre Verhandlungschancen grundsätzlich nutzen darf, ist nicht jede Druckausübung ("Nötigung") als wettbewerbswidrig anzusehen (Baumbach/Hefermehl aaO 806 Rz 907). Damit ist aber für die Beklagte nichts zu gewinnen:Richtig ist auch, daß die Ablehnung eines Geschäftsabschlusses bei Nichtannahme der gestellten Bedingungen kein unübliches Verhalten im Geschäftsleben bildet und daher - vom Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35, KartG) abgesehen - erlaubt ist. Da beim Aushandeln der Preise und Konditionen häufig eine Drucksituation besteht und jede Marktpartei, auch eine marktmächtige, ihre Verhandlungschancen grundsätzlich nutzen darf, ist nicht jede Druckausübung ("Nötigung") als wettbewerbswidrig anzusehen (Baumbach/Hefermehl aaO 806 Rz 907). Damit ist aber für die Beklagte nichts zu gewinnen:
Die Besonderheit des beanstandeten Verhaltens der Beklagten liegt ja darin, daß sie ihren Lieferanten, mit denen sie schon Jahresverträge geschlossen hatte, nachträglich unter Hinweis auf eine bestimmte, ursprünglich nicht vorgesehene Werbeaktion Zahlungen abverlangt hat, für die keine konkrete Gegenleistung vorgesehen war. Zutreffend hat schon das Rekursgericht darauf verwiesen, daß die Beklagte die Möglichkeit hatte, die ihr von einem Lieferanten unter dem Titel eines "Investitionsbonus" oder eines "Kommunikations- und Verkaufsförderungs-Anteils" geleisteten Zahlungen auch anders als gerade für die Werbung zugunsten der Produkte dieses Lieferanten zu verwenden. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß mit jedem Lieferanten eine konkrete Gegenleistung ausgehandelt worden sei, hat das Rekursgericht ausdrücklich nicht übernommen.
Diese von den Lieferanten verlangten Leistungen waren sohin nicht Bestandteil des eine wirtschaftliche Einheit bildenden beiderseitigen Leistungspaketes (Fitz/Gamerith aaO), sondern eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 1 Abs 2 NVG, der keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstand. Sie ist damit einer nachträglich verlangten Preiskonzession (vgl ÖBl 1984, 10 - Solidaritäts-Nachlaß) gleichzuhalten, die zu fordern auch nach Koppensteiner (aaO 261 FN 117) gegen die guten Sitten verstößt. Das entspricht - wie sich aus § 1 Abs 2 NVG ergibt - auch der Wertung des Gesetzgebers.Diese von den Lieferanten verlangten Leistungen waren sohin nicht Bestandteil des eine wirtschaftliche Einheit bildenden beiderseitigen Leistungspaketes (Fitz/Gamerith aaO), sondern eine zusätzliche Leistung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, NVG, der keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstand. Sie ist damit einer nachträglich verlangten Preiskonzession vergleiche ÖBl 1984, 10 - Solidaritäts-Nachlaß) gleichzuhalten, die zu fordern auch nach Koppensteiner (aaO 261 FN 117) gegen die guten Sitten verstößt. Das entspricht - wie sich aus Paragraph eins, Absatz 2, NVG ergibt - auch der Wertung des Gesetzgebers.
Jeder Lieferant muß zwar damit rechnen, daß er sich mit einem Händler nicht über Preise und sonstige Konditionen einigen kann und daher zu keinem Vertragsabschluß gelangt. Hat aber der Lieferant keinen oder nahezu keinen Verhandlungsspielraum gegenüber dem Nachfrager und erzwingt dieser auf Grund seiner Marktmacht von ihm Sonderkonditionen ohne entsprechende Gegenleistung, kann darin ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten des Nachfragers gegenüber seinen Mitbewerbern vorliegen; dann besteht auch die Gefahr, daß kleine und mittlere Handelsunternehmen, die vom Hersteller keine Sonderleistungen erhalten, vom Markt verdrängt werden, was letztlich auch für die Verbraucher vom Nachteil ist (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 907).Jeder Lieferant muß zwar damit rechnen, daß er sich mit einem Händler nicht über Preise und sonstige Konditionen einigen kann und daher zu keinem Vertragsabschluß gelangt. Hat aber der Lieferant keinen oder nahezu keinen Verhandlungsspielraum gegenüber dem Nachfrager und erzwingt dieser auf Grund seiner Marktmacht von ihm Sonderkonditionen ohne entsprechende Gegenleistung, kann darin ein nach Paragraph eins, UWG wettbewerbswidriges Verhalten des Nachfragers gegenüber seinen Mitbewerbern vorliegen; dann besteht auch die Gefahr, daß kleine und mittlere Handelsunternehmen, die vom Hersteller keine Sonderleistungen erhalten, vom Markt verdrängt werden, was letztlich auch für die Verbraucher vom Nachteil ist (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 907).
Erst recht muß das dann gelten, wenn ein Händler - wie hier die Beklagte - Lieferanten, die mit ihm schon Verträge ausgehandelt hatten, nachträglich zusätzliche Leistungen ohne Gegenleistung abverlangt, sofern dieses Verlangen - bei objektiver Betrachtung - geeignet ist, bei seinen Empfängern den Eindruck zu erwecken, daß sie bei einer Ablehnung der erbetenen Leistung wirtschaftliche Nachteile erleidenkönnten (SZ 52/115 = ÖBl 1979, 152 - Werbekosten-Beitrag; ÖBl 1984, 10 - Solidaritäts-Nachlaß). Daß dem festgestellten Verhalten der Beklagten diese Eignung zukommt, ist offenkundig.
Es mag zutreffen, daß bei manchen der Lieferanten der Beklagten wegen ihrer überragenden Marktstellung ein Gefühl der Pression gar nicht entstehen konnte, weil nicht so sehr sie auf die Beklagte angewiesen sind, sondern vielmehr die Beklagte auf die Markenartikel dieser Lieferanten angewiesen ist. Daß sich die Beklagte aber nur an solche "starken" Lieferanten gewendet hätte, hat sie nicht behauptet.
Das Rekursgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1984, 10 - Solidaritäts-Nachlaß) ausgeführt, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, eine entsprechende Behauptung darüber aufzustellen, daß sie nur solche Lieferanten angesprochen habe, bei denen wegen ihrer überragenden Stellung auf dem Markt ein Gefühl der Pression nicht entstehen konnte. Daran ist entgegen den Revisionsrekursausführungen festzuhalten. Dies entspricht nämlich dem vor allem zur Beweislast bei der Alleinstellungswerbung aufgestellten (ÖBl 1984, 97 - Wir sind immer billiger, uva), darüber hinaus aber ganz allgemein geltenden Grundsatz (SZ 50/20 = ÖBl 1977, 71 - Fernschul-Gruppenunterricht; vgl auchÖBl 1984, 16 - KTZ-Nummer 1), daß es dann zu einer Verschiebung der Beweislast kommt, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (so auch ÖBl 1995, 208 = ecolex 1995, 568 = WBl 1995, 250 - Persil Mega-perls).Das Rekursgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1984, 10 - Solidaritäts-Nachlaß) ausgeführt, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, eine entsprechende Behauptung darüber aufzustellen, daß sie nur solche Lieferanten angesprochen habe, bei denen wegen ihrer überragenden Stellung auf dem Markt ein Gefühl der Pression nicht entstehen konnte. Daran ist entgegen den Revisionsrekursausführungen festzuhalten. Dies entspricht nämlich dem vor allem zur Beweislast bei der Alleinstellungswerbung aufgestellten (ÖBl 1984, 97 - Wir sind immer billiger, uva), darüber hinaus aber ganz allgemein geltenden Grundsatz (SZ 50/20 = ÖBl 1977, 71 - Fernschul-Gruppenunterricht; vergleiche auchÖBl 1984, 16 - KTZ-Nummer 1), daß es dann zu einer Verschiebung der Beweislast kommt, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (so auch ÖBl 1995, 208 = ecolex 1995, 568 = WBl 1995, 250 - Persil Mega-perls).
Der mangelnden Kenntnis des Klägers muß aber die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. Mit Recht hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß vom Kläger nicht verlangt werden könne, diejenigen seiner Mitglieder namhaft zu machen, die als Lieferanten der Beklagten nur deshalb die verlangten Zahlungen erbracht haben, umnicht allfällige wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, würden sie doch auf Grund einer Prozeßführung noch viel eher solche Benachteiligungen zu befürchten haben. Der Beklagten war es hingegen nicht nur möglich, sondern auch durchaus zumutbar, die von ihr angesprochenen Lieferanten zu nennen und - gegebenenfalls - zu bescheinigen, daß sie nur ganz starke, keiner Pression zugängliche Unternehmen mit ihrem Ersuchen angegangen sei. Mangels einer solchen (Behauptung und) Bescheinigung ist aber davon auszugehen, daß sich die Beklagte auch an solche Lieferanten gewandt hat, die sich unter Druck gesetzt fühlten.
Die Beklagte hat daher gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoßen.Die Beklagte hat daher gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) verstoßen.
Daraus, daß ihr Verhalten (auch) gegen § 1 Abs 2 NVG verstößt, kannentgegen den Revisionsrekursausführungen nicht der Schluß gezogen werden, es könne nicht auch einen Tatbestand nach dem UWG erfüllen. Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, regelt § 9 NVG das Verhältnis der Rechtsvorschriften nach dem UWG und dem Nahversorgungsgesetz dahin, daß durch dieses Gesetz "die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt bleiben". Das bedeutet jedenfalls, daß ein gegen das Nahversorgungsgesetz verstoßendes Verhalten gleichzeitig auch dem UWG zuwiderlaufen und daher nicht nur zur Einleitung eines (außerstreitigen) Verfahrens vor dem Kartellgericht, sondern auch zu einem Rechtsstreit vor demDaraus, daß ihr Verhalten (auch) gegen Paragraph eins, Absatz 2, NVG verstößt, kannentgegen den Revisionsrekursausführungen nicht der Schluß gezogen werden, es könne nicht auch einen Tatbestand nach dem UWG erfüllen. Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, regelt Paragraph 9, NVG das Verhältnis der Rechtsvorschriften nach dem UWG und dem Nahversorgungsgesetz dahin, daß durch dieses Gesetz "die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt bleiben". Das bedeutet jedenfalls, daß ein gegen das Nahversorgungsgesetz verstoßendes Verhalten gleichzeitig auch dem UWG zuwiderlaufen und daher nicht nur zur Einleitung eines (außerstreitigen) Verfahrens vor dem Kartellgericht, sondern auch zu einem Rechtsstreit vor dem
ordentlichen Gericht führen kann (SZ 52/115 = ÖBl 1979, 152 -
Werbekosten-Beitrag; SZ 56/9 = ÖBl 1983, 55 - Metro Post-II mwN aus
dem Schrifttum). Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals erkannt, daß zwar eine Verletzung des NVG schon im Hinblick auf das in §§ 6 f dieses Gesetzes vorgesehene besondere Verfahren vor dem Kartellgericht nicht "ohne weiteres" auch dem § 1 UWG unterstellt werden könne; eine dem Beklagten subjektiv vorwerfbare, in der Absicht, im Wettbewerb einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, begangene Gesetzesverletzung sei aber immer auch ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (MR 1988, 164 - Bierverkaufsförderung; RdW 1989, 254 und 272; WBl 1989, 155 - Schlagobers; ÖBl 1989, 167 - Familia). Daß sich aber die Beklagte über § 1 Abs 2 NVG in der Absicht hinweggesetzt hat, sich damit einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, liegt auf der Hand, so daß sich auch aus diesem Gesichtspunkt eine Verletzung der guten Sittenim Wettbewerb ergibt.dem Schrifttum). Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals erkannt, daß zwar eine Verletzung des NVG schon im Hinblick auf das in Paragraphen 6, f dieses Gesetzes vorgesehene besondere Verfahren vor dem Kartellgericht nicht "ohne weiteres" auch dem Paragraph eins, UWG unterstellt werden könne; eine dem Beklagten subjektiv vorwerfbare, in der Absicht, im Wettbewerb einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, begangene Gesetzesverletzung sei aber immer auch ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG (MR 1988, 164 - Bierverkaufsförderung; RdW 1989, 254 und 272; WBl 1989, 155 - Schlagobers; ÖBl 1989, 167 - Familia). Daß sich aber die Beklagte über Paragraph eins, Absatz 2, NVG in der Absicht hinweggesetzt hat, sich damit einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, liegt auf der Hand, so daß sich auch aus diesem Gesichtspunkt eine Verletzung der guten Sittenim Wettbewerb ergibt.
Die Aktivlegitimation des Klägers ist zu bejahen, obwohl zwischen der Beklagten und ihren Lieferanten kein Wettbewerbsverhältnis besteht (Baumbach/Hefermehl aaO 804 Rz 902). Zutreffendhaben schon die Vorinstanzen dargelegt, daß demklagenden Verband die Klagelegitimation nach § 14 UWG als einer "Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ... " zukommt, der Interessen vertritt, "die durch die Handlung berührt werden". Ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Vereinigung und dem Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist demnach nicht entscheidend (ÖBl 1970, 70 - Branchenverzeichnis-Werbung; ÖBl 1986, 80 - DINERSDie Aktivlegitimation des Klägers ist zu bejahen, obwohl zwischen der Beklagten und ihren Lieferanten kein Wettbewerbsverhältnis besteht (Baumbach/Hefermehl aaO 804 Rz 902). Zutreffendhaben schon die Vorinstanzen dargelegt, daß demklagenden Verband die Klagelegitimation nach Paragraph 14, UWG als einer "Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ... " zukommt, der Interessen vertritt, "die durch die Handlung berührt werden". Ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied der Vereinigung und dem Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist demnach nicht entscheidend (ÖBl 1970, 70 - Branchenverzeichnis-Werbung; ÖBl 1986, 80 - DINERS
CLUB). Folgerichtig wurde daher weder in SZ 52/115 = ÖBl 1979, 152 -
Werbekosten-Beitrag noch in SZ 56/9 = ÖBl 1983, 55 - Metro Post-II,
die Klagelegitimation des hier klagenden Verbandes, der auch damals als Kläger aufgetreten war, in Zweifel gezogen. Daß der Kläger Interessen vertritt, die durch die beanstandete Handlungsweise der Beklagten berührt werden, ergibt sich nicht nur aus seiner Satzung, sondern auch aus seiner gerichtsbekannterweise jahrzehntelangen Tätigkeit.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist das vom Rekursgericht erlassene Unterlassungsgebot nicht zu weit gefaßt. Der dort verwendete, dem § 1 Abs 2 NVG entnommene Begriff "sachlich nicht gerechtfertigt" erfährt durch die Anführung des konkret beanstandeten Verlangens der Beklagten eine hinreichende Konkretisierung. Zu beachten war freilich, daß in dem Spruch (wie schon im Sicherungsantrag der Kläger) das in der Klage (und in der Begründung des Rekursgerichtes) hervorgehobene Tatbestandsmerkmal fehlt, daß die angesprochenen Unternehmer den Eindruck gewinnen können, bei einer Ablehnung der erbetenen Leistung wirtschaftliche Nachteile befürchten zu müssen. Ohne dieses Tatbestandsmerkmal wäre dann aber vom Spruch auch ein entsprechendes Ansinnen der Beklagten gegenüber einem mächtigen, keiner Pression zugänglichen Lieferanten umfaßt. Das entspräche weder dem Entscheidungswillen des Rekursgerichtes noch auch dem Antrag der Kläger. Insofern war daher der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe zu bestätigen, daß dieses Tatbestandsmerkmal noch hinzugefügt wurde.Entgegen der Meinung der Beklagten ist das vom Rekursgericht erlassene Unterlassungsgebot nicht zu weit gefaßt. Der dort verwendete, dem Paragraph eins, Absatz 2, NVG entnommene Begriff "sachlich nicht gerechtfertigt" erfährt durch die Anführung des konkret beanstandeten Verlangens der Beklagten eine hinreichende Konkretisierung. Zu beachten war freilich, daß in dem Spruch (wie schon im Sicherungsantrag der Kläger) das in der Klage (und in der Begründung des Rekursgerichtes) hervorgehobene Tatbestandsmerkmal fehlt, daß die angesprochenen Unternehmer den Eindruck gewinnen können, bei einer Ablehnung der erbetenen Leistung wirtschaftliche Nachteile befürchten zu müssen. Ohne dieses Tatbestandsmerkmal wäre dann aber vom Spruch auch ein entsprechendes Ansinnen der Beklagten gegenüber einem mächtigen, keiner Pression zugänglichen Lieferanten umfaßt. Das entspräche weder dem Entscheidungswillen des Rekursgerichtes noch auch dem Antrag der Kläger. Insofern war daher der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe zu bestätigen, daß dieses Tatbestandsmerkmal noch hinzugefügt wurde.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, 52 ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, 52, ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.