Rechtssatz RS0070993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070993
Geschäftszahl
4Ob386/83; 4Ob409/83; 4Ob2365/96i
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Norm
NahversG §1
UWG §1 D1d
Rechtssatz
Ein großer Hersteller, dessen Waren der Letztverbraucher ohne weiteres in einem vollständigen Warenangebot erwartet, kann unberechtigte Forderungen des Handels eher ablehnen als ein kleiner Hersteller, der dem Verkehr nicht durch eine umfangreiche Werbung bekanntgeworden ist. Damit wird jedoch nur die typische Situation bei der Ausübung von Nachfragemacht beschrieben. Es kann aber auch ein "großer" Lieferant (Hersteller) auf einen seiner Kunden derart angewiesen sein, daß er dessen Aufträge nicht verlieren kann, ohne seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Entscheidend ist, daß das Fordern von Sonderleistungen im Einzelfall den Anschein des Mißbrauches von Marktmacht durch einen (nachfragestarken) Händler erweckt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 386/83
Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 386/83
Veröff: ÖBl 1984,10 = RdW 1984,140
- 4 Ob 409/83
Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 409/83
Auch
- 4 Ob 2365/96i
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
Auch; nur: Entscheidend ist, daß das Fordern von Sonderleistungen im Einzelfall den Anschein des Mißbrauches von Marktmacht durch einen (nachfragestarken) Händler erweckt. (T1) Veröff: SZ 69/284
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070993
Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0040OB00386_8300000_001