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Rechtssatz RS0070993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070993

Geschäftszahl

4Ob386/83; 4Ob409/83; 4Ob2365/96i

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Norm

NahversG §1
UWG §1 D1d

Rechtssatz

Ein großer Hersteller, dessen Waren der Letztverbraucher ohne weiteres in einem vollständigen Warenangebot erwartet, kann unberechtigte Forderungen des Handels eher ablehnen als ein kleiner Hersteller, der dem Verkehr nicht durch eine umfangreiche Werbung bekanntgeworden ist. Damit wird jedoch nur die typische Situation bei der Ausübung von Nachfragemacht beschrieben. Es kann aber auch ein "großer" Lieferant (Hersteller) auf einen seiner Kunden derart angewiesen sein, daß er dessen Aufträge nicht verlieren kann, ohne seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Entscheidend ist, daß das Fordern von Sonderleistungen im Einzelfall den Anschein des Mißbrauches von Marktmacht durch einen (nachfragestarken) Händler erweckt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 386/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 386/83
    Veröff: ÖBl 1984,10 = RdW 1984,140
  • 4 Ob 409/83
    Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 409/83
    Auch
  • 4 Ob 2365/96i
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
    Auch; nur: Entscheidend ist, daß das Fordern von Sonderleistungen im Einzelfall den Anschein des Mißbrauches von Marktmacht durch einen (nachfragestarken) Händler erweckt. (T1) Veröff: SZ 69/284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070993

Dokumentnummer

JJR_19831108_OGH0002_0040OB00386_8300000_001