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Rechtssatz RS0107135

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107135

Geschäftszahl

4Ob2365/96i

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Norm

NahversG §1 Abs2
UWG §1 D1d

Rechtssatz

Jeder Lieferant muß zwar damit rechnen, daß er sich mit einem Händler nicht über Preise und sonstige Konditionen einigen kann und daher zu keinem Vertragsabschluß gelangt. Hat aber der Lieferant keinen oder nahezu keinen Verhandlungsspielraum gegenüber dem Nachfrager und erzwingt dieser auf Grund seiner Marktmacht von ihm Sonderkonditionen ohne entsprechende Gegenleistung, kann darin ein nach Paragraph eins, UWG wettbewerbswidriges Verhalten des Nachfragers gegenüber seinen Mitbewerbern vorliegen; dann besteht auch die Gefahr, daß kleine und mittlere Handelsunternehmen, die vom Hersteller keine Sonderleistungen erhalten, vom Markt verdrängt werden, was letztlich auch für die Verbraucher vom Nachteil ist. Erst recht muß das dann gelten, wenn ein Händler Lieferanten, die mit ihm schon Verträge ausgehandelt hatten, nachträglich zusätzliche Leistungen ohne Gegenleistung abverlangt, sofern dieses Verlangen - bei objektiver Betrachtung - geeignet ist, bei seinen Empfängern den Eindruck zu erwecken, daß sie bei einer Ablehnung der erbetenen Leistung wirtschaftliche Nachteile erleiden könnten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2365/96i
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
    Veröff: SZ 69/284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107135

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02365_96I0000_004