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Rechtssatz RS0107134

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107134

Geschäftszahl

4Ob2365/96i

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Norm

NahversG §1 Abs2
UWG §1 D1d

Rechtssatz

Verlangt ein Händler von seinen Lieferanten, mit denen er schon Jahresverträge geschlossen hat, nachträglich unter Hinweis auf eine bestimmte, ursprünglich nicht vorgesehene Werbeaktion Zahlungen, für die keine konkrete Gegenleistung vorgesehen ist, so sind diese verlangten Leistungen nicht Bestandteil des eine wirtschaftliche Einheit bildenden beiderseitigen Leistungspaketes, sondern eine zusätzliche Leistung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, NVG, der keine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht. Diese zusätzliche Leistung ist damit einer nachträglich verlangten Preiskonzession gleichzuhalten, die zu fordern gegen die guten Sitten verstößt. Das entspricht - wie sich aus Paragraph eins, Absatz 2, NVG ergibt - auch der Wertung des Gesetzgebers.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2365/96i
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
    Veröff: SZ 69/284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107134

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02365_96I0000_003