Rechtssatz RS0107134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107134
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Norm
NahversG §1 Abs2
UWG §1 D1d
Rechtssatz
Verlangt ein Händler von seinen Lieferanten, mit denen er schon Jahresverträge geschlossen hat, nachträglich unter Hinweis auf eine bestimmte, ursprünglich nicht vorgesehene Werbeaktion Zahlungen, für die keine konkrete Gegenleistung vorgesehen ist, so sind diese verlangten Leistungen nicht Bestandteil des eine wirtschaftliche Einheit bildenden beiderseitigen Leistungspaketes, sondern eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 1 Abs 2 NVG, der keine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht. Diese zusätzliche Leistung ist damit einer nachträglich verlangten Preiskonzession gleichzuhalten, die zu fordern gegen die guten Sitten verstößt. Das entspricht - wie sich aus § 1 Abs 2 NVG ergibt - auch der Wertung des Gesetzgebers.Verlangt ein Händler von seinen Lieferanten, mit denen er schon Jahresverträge geschlossen hat, nachträglich unter Hinweis auf eine bestimmte, ursprünglich nicht vorgesehene Werbeaktion Zahlungen, für die keine konkrete Gegenleistung vorgesehen ist, so sind diese verlangten Leistungen nicht Bestandteil des eine wirtschaftliche Einheit bildenden beiderseitigen Leistungspaketes, sondern eine zusätzliche Leistung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, NVG, der keine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht. Diese zusätzliche Leistung ist damit einer nachträglich verlangten Preiskonzession gleichzuhalten, die zu fordern gegen die guten Sitten verstößt. Das entspricht - wie sich aus Paragraph eins, Absatz 2, NVG ergibt - auch der Wertung des Gesetzgebers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107134
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02365_96I0000_003