Rechtssatz RS0071001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071001
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Rechtssatz
Gegen § 1 UWG verstößt, wer den im NahversG selbst konkretisierten Verhaltensweisen zuwiderhandelt und hiebei gleichzeitig die Tatbestandsmerkmale des § 1 UWG erfüllt, nämlich insbesondere Handlungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" vornimmt, die "gegen die guten Sitten" verstoßen. NahversG und UWG werden aber nicht konkurrieren, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen, das als Anbieter oder Nachfrager keinem Wettbewerb ausgesetzt ist (§ 34 Abs 1 Z 1 KartG 1988), gegen das NahversG verstößt, weil dann mangels eines Wettbewerbsverhältnisses § 1 UWG nicht zur Anwendung kommt. Auch dem "angezapften" Lieferanten kann - anders als dem Mitbewerber des Abnehmers - Rechtsschutz nur nach den NahversG (vgl dessen § 7 Abs 8) gewährt werden, weil er zum Abnehmer in keinem Wettbewerbsverhältnis steht. Das gleiche gilt für alle sonstigen Fälle des Beispielkataloges zu § 1 Abs 1 NahversG, in denen die Beteiligten in einem Austauschverhältnis, nicht aber in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.Gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wer den im NahversG selbst konkretisierten Verhaltensweisen zuwiderhandelt und hiebei gleichzeitig die Tatbestandsmerkmale des Paragraph eins, UWG erfüllt, nämlich insbesondere Handlungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" vornimmt, die "gegen die guten Sitten" verstoßen. NahversG und UWG werden aber nicht konkurrieren, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen, das als Anbieter oder Nachfrager keinem Wettbewerb ausgesetzt ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, KartG 1988), gegen das NahversG verstößt, weil dann mangels eines Wettbewerbsverhältnisses Paragraph eins, UWG nicht zur Anwendung kommt. Auch dem "angezapften" Lieferanten kann - anders als dem Mitbewerber des Abnehmers - Rechtsschutz nur nach den NahversG vergleiche dessen Paragraph 7, Absatz 8,) gewährt werden, weil er zum Abnehmer in keinem Wettbewerbsverhältnis steht. Das gleiche gilt für alle sonstigen Fälle des Beispielkataloges zu Paragraph eins, Absatz eins, NahversG, in denen die Beteiligten in einem Austauschverhältnis, nicht aber in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 94/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 94/89
Veröff: EvBl 1990/23 S 119 = JBl 1990,187 = MR 1989,225 (F Prumbauer) = ÖBl 1989,167
- 4 Ob 2365/96i
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
nur: Gegen § 1 UWG verstößt, wer den im NahversG selbst konkretisierten Verhaltensweisen zuwiderhandelt und hiebei gleichzeitig die Tatbestandsmerkmale des § 1 UWG erfüllt, nämlich insbesondere Handlungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" vornimmt, die "gegen die guten Sitten" verstoßen. (T1) Beisatz: Zwischen dem "angezapften" Liferanten und dem Abnehmer besteht kein Wettbewerbsverhältnis. (T2) Veröff: SZ 69/284
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071001
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00094_8900000_001