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Rechtssatz RS0071001×

Rechtssatz RS0071001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071001

Geschäftszahl

4Ob94/89; 4Ob2365/96i

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Norm

NahversG §1
UWG §1 A

Rechtssatz

Gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wer den im NahversG selbst konkretisierten Verhaltensweisen zuwiderhandelt und hiebei gleichzeitig die Tatbestandsmerkmale des Paragraph eins, UWG erfüllt, nämlich insbesondere Handlungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" vornimmt, die "gegen die guten Sitten" verstoßen. NahversG und UWG werden aber nicht konkurrieren, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen, das als Anbieter oder Nachfrager keinem Wettbewerb ausgesetzt ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, KartG 1988), gegen das NahversG verstößt, weil dann mangels eines Wettbewerbsverhältnisses Paragraph eins, UWG nicht zur Anwendung kommt. Auch dem "angezapften" Lieferanten kann - anders als dem Mitbewerber des Abnehmers - Rechtsschutz nur nach den NahversG vergleiche dessen Paragraph 7, Absatz 8,) gewährt werden, weil er zum Abnehmer in keinem Wettbewerbsverhältnis steht. Das gleiche gilt für alle sonstigen Fälle des Beispielkataloges zu Paragraph eins, Absatz eins, NahversG, in denen die Beteiligten in einem Austauschverhältnis, nicht aber in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 94/89
    Veröff: EvBl 1990/23 S 119 = JBl 1990,187 = MR 1989,225 (F Prumbauer) = ÖBl 1989,167
  • 4 Ob 2365/96i
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
    nur: Gegen § 1 UWG verstößt, wer den im NahversG selbst konkretisierten Verhaltensweisen zuwiderhandelt und hiebei gleichzeitig die Tatbestandsmerkmale des § 1 UWG erfüllt, nämlich insbesondere Handlungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" vornimmt, die "gegen die guten Sitten" verstoßen. (T1) Beisatz: Zwischen dem "angezapften" Liferanten und dem Abnehmer besteht kein Wettbewerbsverhältnis. (T2) Veröff: SZ 69/284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071001

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_0040OB00094_8900000_001