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Rechtssatz RS0077796×

Rechtssatz RS0077796

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077796

Geschäftszahl

4Ob386/83; 4Ob2365/96i

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Rechtssatz

Ob die geforderte Leistung im Rahmen eines - zum Wesen des Wettbewerbes gehörenden - freien Aushandelns der Preise und Kondition zwischen den Geschäftspartnern, sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, ist nicht zu prüfen, wenn die beklagte Partei nicht von ihren Lieferanten eine generelle Änderung der Lieferkonditionen, sondern im Rahmen bestehender Preisvereinbarungen unter Ausübung psychologischen Drucks ohne Gegenleistung Sonderleistungen begehrte, mit denen sie sich das Mithalten mit der Preispolitik eines Konkurrenten (mitfinanzieren) finanzieren lassen wollte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 386/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 386/83
    Veröff: ÖBl 1984,10 = RdW 1984,140
  • 4 Ob 2365/96i
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
    Vgl auch; Beisatz: Ein Händler, der seinen Lieferanten, mit denen er schon Jahresverträge geschlossen hat, nachträglich unter Hinweis auf eine bestimmte, ursprünglich nicht vorgesehene Werbeaktion Zahlungen abverlangt, für die keine konkrete Gegenleistung vorgesehen ist, verstößt gegen die guten Sitten. (T1) Veröff: SZ 69/284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077796

Dokumentnummer

JJR_19831108_OGH0002_0040OB00386_8300000_002