Rechtssatz RS0107132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107132
Entscheidungsdatum
09.06.2010
Norm
KartG 1988 §35
NahversG §1 Abs2
NahversG §2
UWG §1 D1d
Rechtssatz
Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn es einem - auch besonders starken oder marktbeherrschenden - Handelsunternehmen gelingt, mit einem Lieferanten günstige Bedingungen auszuhandeln. Die Ablehnung eines Geschäftsabschlusses bei Nichtannahme der gestellten Bedingungen bildet kein unübliches Verhalten im Geschäftsleben und ist daher - vom Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG) abgesehen - erlaubt.Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn es einem - auch besonders starken oder marktbeherrschenden - Handelsunternehmen gelingt, mit einem Lieferanten günstige Bedingungen auszuhandeln. Die Ablehnung eines Geschäftsabschlusses bei Nichtannahme der gestellten Bedingungen bildet kein unübliches Verhalten im Geschäftsleben und ist daher - vom Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 35, KartG) abgesehen - erlaubt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2365/96i
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
Veröff: SZ 69/284
- 16 Ok 1/10
Entscheidungstext OGH 09.06.2010 16 Ok 1/10
Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren nach dem NahversG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107132
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02365_96I0000_001