Rechtssatz RS0107133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107133
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Norm
NahversG §1 Abs2
UWG §1 D1d
Rechtssatz
Es ist noch nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Nachfrager erreicht, daß ihm der Lieferant unternehmerische Aufgaben und Risiken abnimmt, sind doch die Funktionen zwischen Anbietern und Nachfragern nicht zwingend festgelegt, so daß sie sich je nach der Wettbewerbslage verändern können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107133
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02365_96I0000_002