Dennoch ist die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Werbung nicht
gegen § 2 UWG verstößt, nicht zu beanstanden. Grundsätzlich trifft
den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe
(RIS-Justiz RS0011634, insb T2). Anderes gilt zwar aufgrund
ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung bei vergleichender Werbung iSv
§ 2 Abs 5 UWG. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die
Beklagte ihr Produkt gerade nicht - auch nicht implizit - mit
Konkurrenzerzeugnissen verglichen hat (im Unterschied zu 4 Ob 11/95 =
wbl 1995, 250 - Persil Megaperls, oder 4 Ob 243/03v = wbl 2004, 297 -
Calgonit).
Zwar kann die Beweislast auch abseits der vergleichenden Werbung aufgrund einer Interessenabwägung den Beklagten treffen, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderliche Aufklärung zu geben (4 Ob 173/02y - Emmi Vollmilch mwN; vgl RIS-Justiz RS0116971, RS0011634 T4, T8, T9; zuletzt etwa 4 Ob 226/06y mwN). Im hier zu beurteilenden Fall ist der statistische Nachweis aber offenkundig für beide Seiten gleich schwer zu erbringen. Zudem hat die Beklagte ohnehin nachgewiesen, dass die bessere Lockwirkung des neuen Mittels zu einer höheren Mortalität der Schnecken und damit zu einem tendenziell besseren Schutz der Pflanzen führt. Auf dieser Grundlage fällt die Negativfeststellung zur statistischen Aussagekraft bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Klägerin zur Last.Zwar kann die Beweislast auch abseits der vergleichenden Werbung aufgrund einer Interessenabwägung den Beklagten treffen, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, während dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderliche Aufklärung zu geben (4 Ob 173/02y - Emmi Vollmilch mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0116971, RS0011634 T4, T8, T9; zuletzt etwa 4 Ob 226/06y mwN). Im hier zu beurteilenden Fall ist der statistische Nachweis aber offenkundig für beide Seiten gleich schwer zu erbringen. Zudem hat die Beklagte ohnehin nachgewiesen, dass die bessere Lockwirkung des neuen Mittels zu einer höheren Mortalität der Schnecken und damit zu einem tendenziell besseren Schutz der Pflanzen führt. Auf dieser Grundlage fällt die Negativfeststellung zur statistischen Aussagekraft bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Klägerin zur Last.