Der Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig; der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
I. Zum Revisionsrekurs der Beklagtenrömisch eins. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
1. Das Unterlassungsgebot umfasst näher beschriebene Werbung mit irreführenden Angaben für Medikamente der Beklagten „unter Bezugnahme auf den Wirkstoff Valsartan"; nicht umfasst vom Verbot ist hingegen - wie die Zulassungsbeschwerde unzutreffend befürchtet - die bloße Werbung mit einer „überlegenen Rezeptor-Affinität" ihres Medikaments. Der Titel ist damit weder zu unbestimmt noch zu weit.
2. Das Rekursgericht hat die im Teilbegehren zu a) näher beschriebene Werbung als irreführend beurteilt, weil einerseits der beanstandeten Grafik keine direkten Vergleichsstudien zugrundeliegen (es bestehen Unterschiede in Studiendauer, Dosierungen und Patientengut), und weil andererseits die von der Beklagten in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag vorgelegte Grafik den Wirkstoff Valsartan - anders als die beanstandete Grafik - nicht auf dem letzten Platz sieht. Es folgt damit Rechtsprechung zu § 2 UWG, wonach ein Werbevergleich nicht zur Irreführung geeignet sein darf, was etwa dann der Fall ist, wenn nicht Vergleichbares miteinander verglichen wird (vgl RIS-Justiz RS0078196 [T4, T5]. Wird im Werbevergleich mit Studienergebnissen (deren Vergleichbarkeit die Werbeaussage nahelegt) geworben, kann mangels Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Studien eine Irreführung über die Wirksamkeit der Medikamente hervorgerufen werden (4 Ob 20/05b). Den der werbenden Beklagten obliegenden (vgl 4 Ob 20/05b; RIS-Justiz RS0116971) Beweis für die Vergleichbarkeit der Studien und deren Ergebnisse hat diese nicht erbracht. Darauf, ob sämtliche Studien „die gleiche Tendenz" (überlegene Rezeptor-Affinität des von der Beklagten verwendeten Wirkstoffs) zeigen und allfällige marginale Verschiebungen wettbewerbsrechtlich nicht relevant sind, kommt es nicht an, wenn - wie hier - in der Grafik den drei miteinander verglichenen Wirkstoffen bestimmte Kennzahlen (80:8:5) zugeordnet sind und danach eine Reihung vorgenommen wird.2. Das Rekursgericht hat die im Teilbegehren zu a) näher beschriebene Werbung als irreführend beurteilt, weil einerseits der beanstandeten Grafik keine direkten Vergleichsstudien zugrundeliegen (es bestehen Unterschiede in Studiendauer, Dosierungen und Patientengut), und weil andererseits die von der Beklagten in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag vorgelegte Grafik den Wirkstoff Valsartan - anders als die beanstandete Grafik - nicht auf dem letzten Platz sieht. Es folgt damit Rechtsprechung zu Paragraph 2, UWG, wonach ein Werbevergleich nicht zur Irreführung geeignet sein darf, was etwa dann der Fall ist, wenn nicht Vergleichbares miteinander verglichen wird vergleiche RIS-Justiz RS0078196 [T4, T5]. Wird im Werbevergleich mit Studienergebnissen (deren Vergleichbarkeit die Werbeaussage nahelegt) geworben, kann mangels Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Studien eine Irreführung über die Wirksamkeit der Medikamente hervorgerufen werden (4 Ob 20/05b). Den der werbenden Beklagten obliegenden vergleiche 4 Ob 20/05b; RIS-Justiz RS0116971) Beweis für die Vergleichbarkeit der Studien und deren Ergebnisse hat diese nicht erbracht. Darauf, ob sämtliche Studien „die gleiche Tendenz" (überlegene Rezeptor-Affinität des von der Beklagten verwendeten Wirkstoffs) zeigen und allfällige marginale Verschiebungen wettbewerbsrechtlich nicht relevant sind, kommt es nicht an, wenn - wie hier - in der Grafik den drei miteinander verglichenen Wirkstoffen bestimmte Kennzahlen (80:8:5) zugeordnet sind und danach eine Reihung vorgenommen wird.
II. Zum Revisionsrekurs der Klägerinrömisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Klägerin
1.1. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte behaupte mit dem Slogan „Blopress 16 Plus: Es gibt nichts Besseres für Ihre Hypertonie-Patienten" eine Spitzenstellung ihres Produkts, die jedoch nicht bescheinigt sei.
1.2. Der negative Komparativ besagt seinem Wortlaut nach, dass die angepriesene Ware zur Spitzengruppe gehört; das Vorhandensein gleichwertiger Erzeugnisse wird nicht verneint (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht24 § 5 UWG Rz 2.143 mit Beispielen). Mit dem negativen Komparativ kann aber im Einzelfall auch eine Alleinstellung zum Ausdruck gebracht werden, insbesondere wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine Übersteigerung ergibt (vgl Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO Rz 2.144 mit Beispielen). Ob dies der Fall ist, hängt von der Verkehrsauffassung ab: Im geschäftlichen Wettbewerb ist der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen (4 Ob 56/97g = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN; RIS-Justiz RS0043590).1.2. Der negative Komparativ besagt seinem Wortlaut nach, dass die angepriesene Ware zur Spitzengruppe gehört; das Vorhandensein gleichwertiger Erzeugnisse wird nicht verneint (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht24 Paragraph 5, UWG Rz 2.143 mit Beispielen). Mit dem negativen Komparativ kann aber im Einzelfall auch eine Alleinstellung zum Ausdruck gebracht werden, insbesondere wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang eine Übersteigerung ergibt vergleiche Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO Rz 2.144 mit Beispielen). Ob dies der Fall ist, hängt von der Verkehrsauffassung ab: Im geschäftlichen Wettbewerb ist der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen (4 Ob 56/97g = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN; RIS-Justiz RS0043590).
1.3. Der Senat teilt die Auffassung des Rekursgerichts, dass der Slogan „Es gibt nichts Besseres für Ihre Hypertonie-Patienten" im Zusammenhang beider Werbeprospekte als Alleinstellung verstanden werden kann. Bezieht man zur Ermittlung seines Sinngehalts sämtliche Grafiken und die Texte der Werbemittel ein („höchste Responderraten"; „überlegene Rezeptor-Affinität"; „Bei Hypertonie sind Höchstleistungen erforderlich", „Die Erfolgsformel bei Hypertonie-Patienten"), kann dem beanstandeten Spruch die Sachaussage entnommen werden, die Beklagte sei mit ihrem Angebot allen ihren Mitbewerbern überlegen, und ihr Medikament besitze eine unerreichte Spitzenstellung.
1.4. Bei einer Alleinstellungswerbung trägt - sofern der klagende
Mitbewerber wie hier die Unrichtigkeit der in Anspruch genommenen
Alleinstellung behauptet (4 Ob 117/91) - der werbende Beklagte die
Beweis- bzw Bescheinigungslast für die Richtigkeit der verwendeten
Aussagen (vgl RIS-Justiz RS0005394, RS0078519). Das Verbot ist schon
dann zu erlassen, wenn der Beklagte die Richtigkeit seiner
Behauptungen nicht beweisen kann (4 Ob 173/02y = wbl 2002, 584 - Emmi
Vollmilch; 4 Ob 34/03h = ÖBl-LS 2003/116 - Preiswertester Baumarkt; 4
Ob 75/04i = ÖBl-LS 2004/142 - Regionalmarkt; 4 Ob 94/05k = wbl
2005,538 - Regioprint; vgl RIS-Justiz RS0078519). Dieser Beweis muss durch „objektiv nachprüfbare Tatsachen" erbracht werden. Die Unmöglichkeit eines solchen Nachweises - etwa wegen des Fehlens von Studien, die alle Konkurrenzprodukte erfassen - geht zu Lasten des Beklagten (4 Ob 94/05k = wbl 2005, 538 - Regioprint; 4 Ob 11/06f; RIS-Justiz RS0116971[T4]).2005,538 - Regioprint; vergleiche RIS-Justiz RS0078519). Dieser Beweis muss durch „objektiv nachprüfbare Tatsachen" erbracht werden. Die Unmöglichkeit eines solchen Nachweises - etwa wegen des Fehlens von Studien, die alle Konkurrenzprodukte erfassen - geht zu Lasten des Beklagten (4 Ob 94/05k = wbl 2005, 538 - Regioprint; 4 Ob 11/06f; RIS-Justiz RS0116971[T4]).
1.5. Dass das Arzneimittel der Beklagten den mit einer Alleinstellung behaupteten deutlichen und stetigen Vorsprung (vgl RIS-Justiz RS0078557 [T5]) gegenüber gleichartigen Produkten der Mitbewerber besitze, ist nicht bescheinigt. So führt etwa die Beklagte in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag (S. 14 erster Absatz) aus, dass nach dem Ergebnis von vier Studien der Wirkstoff Amlodipin 5-10 mg den Blutdruck gleich stark senke wie der Wirkstoff Candesartan. Dass Amlodipin häufig gravierende Nebenwirkungen zur Folge habe (Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten S. 7 zweiter Absatz), hat die beweispflichtige Beklagte in erster Instanz ebenso wenig behauptet wie das Bestehen einer Studie, die sämtliche Konkurrenzprodukte zum beworbenen Medikament der Beklagten erfasse und Candesartan als überlegenen Wirkstoff ausweise. Das übersieht das Rekursgericht, wenn es meint, nur die - seiner Meinung nach dafür nicht geeignete - Fünfstück-Studie stütze den Standpunkt der Klägerin, während sämtliche anderen Bescheinigungsergebnisse von einem offenkundigen und beträchtlichen Vorsprung des Präperats der Beklagten ausgingen.1.5. Dass das Arzneimittel der Beklagten den mit einer Alleinstellung behaupteten deutlichen und stetigen Vorsprung vergleiche RIS-Justiz RS0078557 [T5]) gegenüber gleichartigen Produkten der Mitbewerber besitze, ist nicht bescheinigt. So führt etwa die Beklagte in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag (S. 14 erster Absatz) aus, dass nach dem Ergebnis von vier Studien der Wirkstoff Amlodipin 5-10 mg den Blutdruck gleich stark senke wie der Wirkstoff Candesartan. Dass Amlodipin häufig gravierende Nebenwirkungen zur Folge habe (Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten S. 7 zweiter Absatz), hat die beweispflichtige Beklagte in erster Instanz ebenso wenig behauptet wie das Bestehen einer Studie, die sämtliche Konkurrenzprodukte zum beworbenen Medikament der Beklagten erfasse und Candesartan als überlegenen Wirkstoff ausweise. Das übersieht das Rekursgericht, wenn es meint, nur die - seiner Meinung nach dafür nicht geeignete - Fünfstück-Studie stütze den Standpunkt der Klägerin, während sämtliche anderen Bescheinigungsergebnisse von einem offenkundigen und beträchtlichen Vorsprung des Präperats der Beklagten ausgingen.
Damit erweist sich das Sicherungsbegehren in seinem Teilbegehren zu
b) berechtigt.
2.1. Nach Auffassung der Klägerin führe das zu Teilbegehren c) beanstandete Schaubild deshalb zu unrichtigen Vorstellungen, weil es zwar die Reduktionsergebnisse nach einem Jahr Studiendauer richtig wiedergebe, in den beiden ersten angeführten Fällen jedoch die Gesamtdauer sowie die - deutlich schlechteren - Endergebnisse der zitierten Studien verschweige; die Beklagte wähle für sie günstige Zwischenergebnisse und stelle diese als maßgeblich dar.
2.2. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht nicht (RIS-Justiz RS0078579 [T2, T16, T20]). Unvollständige Angaben verstoßen nur dann gegen § 2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen (4 Ob 151/93 = ÖBl2.2. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht nicht (RIS-Justiz RS0078579 [T2, T16, T20]). Unvollständige Angaben verstoßen nur dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen (4 Ob 151/93 = ÖBl
1993, 237 - Reichweitenvergleich; 4 Ob 43/02f = wbl 2002/261 -
BESTsale; 4 Ob 285/02v = MR 2003, 119 - Steiermark-Woche neu).
Entscheidend ist, ob durch das Weglassen bestimmter Umstände der Sachverhalt so entstellt wurde, dass der Empfänger der Erklärung in einem wichtigen Punkt irregeführt werden konnte (RIS-Justiz RS0078615 [T6]). Das Verschweigen eines ohnedies bekannten Umstandes schadet nicht (RIS-Justiz RS0078579 [T16]).
2.3. Vorauszuschicken ist, dass der Sternchenhinweis auf die Fußnote („nach 1 Jahr") bei den beiden ersten Reduktionsergebnissen im Schaubild die ausreichende Information über den Beobachtungszeitraum enthält, auf den sich die angegebenen Werte beziehen. Auch handelt es sich insoweit nicht um bloße „Zwischenergebnisse", sondern um die korrekt wiedergegebenen Ergebnisse nach einem Jahr Studiendauer, die für die Entscheidung, welches Medikament verschrieben werden soll, von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Beklagte weist in der Revisionsrekursbeantwortung darauf hin, dass in der Kardiologie die Ein-Jahres-Mortalität ein bedeutender Vergleichsparameter sei. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, weil das beanstandete Schaubild davon unabhängig nicht zur Irreführung der angesprochenen Ärzte geeignet ist. Gerade aus dem Umstand, dass beim dritten Reduktionsergebnis ein gleichartiger Hinweis fehlt, kann nur der Schluss gezogen werden, dass die beiden ersten Studien länger gelaufen sind als ein Jahr (weil der Hinweis andernfalls entbehrlich wäre). Dazu kommt die allgemeine Erfahrung, dass gerade im biologischen Bereich linear darstellbare Entwicklungsverläufe mit gleichbleibenden Werten pro beobachteter Zeiteinheit nahezu ausgeschlossen sind. Es ist deshalb nicht zu befürchten, dass die angesprochenen Fachkreise das beanstandete Schaubild dahin verstehen, die darin angegebenen - auf biologischen Vorgängen beruhenden - Reduktionsraten blieben auch bei einer längeren als der angegebenen Studiendauer stets unverändert. Dem Revisionsrekurs kann deshalb in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
3. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat im Sicherungsverfahren erster und zweiter Instanz (Bemessungsgrundlage 72.000 EUR) mit zwei Drittel ihres Begehrens, im Verfahren dritter Instanz (Bemessungsgrundlage 48.000 EUR) mit der Hälfte obsiegt.3. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin hat im Sicherungsverfahren erster und zweiter Instanz (Bemessungsgrundlage 72.000 EUR) mit zwei Drittel ihres Begehrens, im Verfahren dritter Instanz (Bemessungsgrundlage 48.000 EUR) mit der Hälfte obsiegt.