Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist infolge Widerspruchs der Rekursentscheidung zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Reichweitenvergleichen zulässig und berechtigt.
Vergleichende Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs primär nach § 2 UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behaupteten Umstände nicht den Tatsachen entsprechen oder die Ankündigung sonst zur Irreführung geeignet ist (zuletzt etwa 4 Ob 87/03b = ÖBl-LS 2003/120; RIS-Justiz RS0077980). Der erkennende Senat hat sich bereits zu 4 Ob 56/00i (= MR 2000, 184 - weitester Leserkreis) mit der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit Reichweitenvergleichen befasst und dabei festgehalten, dass ein Vergleich zu Werbezwecken nur dann den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs entspricht, wenn dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber der verglichenen Leistung zu bilden. Die Aussagekraft von Reichweitenangaben hängt ganz entscheidend davon ab, wie, von wem und wann sie errechnet wurden. Der Werbende muss daher die von ihm angegebene Reichweite definieren, er muss die Quelle und den Erhebungszeitraum angeben (4 Ob 136/02g = MR 2002, 405 - Salzburger Bezirksblätter).Vergleichende Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behaupteten Umstände nicht den Tatsachen entsprechen oder die Ankündigung sonst zur Irreführung geeignet ist (zuletzt etwa 4 Ob 87/03b = ÖBl-LS 2003/120; RIS-Justiz RS0077980). Der erkennende Senat hat sich bereits zu 4 Ob 56/00i (= MR 2000, 184 - weitester Leserkreis) mit der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit Reichweitenvergleichen befasst und dabei festgehalten, dass ein Vergleich zu Werbezwecken nur dann den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs entspricht, wenn dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber der verglichenen Leistung zu bilden. Die Aussagekraft von Reichweitenangaben hängt ganz entscheidend davon ab, wie, von wem und wann sie errechnet wurden. Der Werbende muss daher die von ihm angegebene Reichweite definieren, er muss die Quelle und den Erhebungszeitraum angeben (4 Ob 136/02g = MR 2002, 405 - Salzburger Bezirksblätter).
Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe verstehen. Eine Angabe ist irreführend iSd § 2 UWG, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (4 Ob 136/02g mwN). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob die Aussage nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (4 Ob 136/02g mwN; 4 Ob 2064/96z = MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo).Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe verstehen. Eine Angabe ist irreführend iSd Paragraph 2, UWG, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (4 Ob 136/02g mwN). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob die Aussage nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (4 Ob 136/02g mwN; 4 Ob 2064/96z = MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo).
Wendet man diesen Maßstab auf den vorliegenden Fall an und berücksichtigt man überdies, dass der angesprochene Leserkreis im Fall der Eigenwerbung der Antragsgegnerin aufgrund der Verteilung an alle Haushalte überwiegend Nichtbranchenkundige umfasst und auch die Leser der „Salzburger Wirtschaft" nicht alle als in der Medien-/Werbebranche erfahren anzusehen sind, richtet sich diese Zeitung doch an alle Wirtschaftstreibenden Salzburgs (Kammermitglieder), so sind beide beanstandeten Werbeeinschaltungen dahin zu beurteilen, dass die Antragsgegnerin eine Spitzenstellung auf dem Salzburger Zeitungsmarkt für sich in Anspruch nimmt. Nicht nur bei Zugrundelegung des Verständnisses eines durchschnittlich informierten Verbrauchers (vgl 4 Ob 75/04i = ÖBl-LS 2004/142), sondern auch jenes eines durchschnittlich informierten Salzburger Wirtschaftstreibenden (Kammermitglied) sind subtile Auslegungen bestimmter Formulierungen - wie vom Rekursgericht angestellt - nicht adäquat, sondern es ist vielmehr auf den Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung Rücksicht zu nehmen, der durch die für das Medium der Antragsgegnerin gezeichnete höchste Säule in der Grafik sowie durch die Überschrift/Schlagzeile („Bezirksblätter konsequent im Hoch", „klare Verhältnisse") und den Untertitel („Wir sind dran") geprägt wird. Die Antragsgegnerin räumt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst ein, dass bei Annahme einer Spitzenstellungsbehauptung Information fehlt, zumal eine Spitzenstellung nach einer bestimmten Mediaanalyse nicht einer tatsächlichen Spitzenstellung im Sinn einer Alleinstellung unter sämtlichen Medien eines bestimmten geographischen Gebiets entsprechen muss.Wendet man diesen Maßstab auf den vorliegenden Fall an und berücksichtigt man überdies, dass der angesprochene Leserkreis im Fall der Eigenwerbung der Antragsgegnerin aufgrund der Verteilung an alle Haushalte überwiegend Nichtbranchenkundige umfasst und auch die Leser der „Salzburger Wirtschaft" nicht alle als in der Medien-/Werbebranche erfahren anzusehen sind, richtet sich diese Zeitung doch an alle Wirtschaftstreibenden Salzburgs (Kammermitglieder), so sind beide beanstandeten Werbeeinschaltungen dahin zu beurteilen, dass die Antragsgegnerin eine Spitzenstellung auf dem Salzburger Zeitungsmarkt für sich in Anspruch nimmt. Nicht nur bei Zugrundelegung des Verständnisses eines durchschnittlich informierten Verbrauchers vergleiche 4, Ob 75/04i = ÖBl-LS 2004/142), sondern auch jenes eines durchschnittlich informierten Salzburger Wirtschaftstreibenden (Kammermitglied) sind subtile Auslegungen bestimmter Formulierungen - wie vom Rekursgericht angestellt - nicht adäquat, sondern es ist vielmehr auf den Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung Rücksicht zu nehmen, der durch die für das Medium der Antragsgegnerin gezeichnete höchste Säule in der Grafik sowie durch die Überschrift/Schlagzeile („Bezirksblätter konsequent im Hoch", „klare Verhältnisse") und den Untertitel („Wir sind dran") geprägt wird. Die Antragsgegnerin räumt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst ein, dass bei Annahme einer Spitzenstellungsbehauptung Information fehlt, zumal eine Spitzenstellung nach einer bestimmten Mediaanalyse nicht einer tatsächlichen Spitzenstellung im Sinn einer Alleinstellung unter sämtlichen Medien eines bestimmten geographischen Gebiets entsprechen muss.
Ein Leser mit der bei derartigen Einschaltungen vorauszusetzenden Aufmerksamkeit entnimmt den beanstandeten Inseraten die Werbebehauptung, die Zeitung der Antragsgegnerin sei in Salzburg die reichweitenstärkste Zeitung; ihre Reichweite betrage 62 %, während die am weitesten verbreitete Zeitung eines Mitbewerbers 57 % erreiche. Eine solche Behauptung ist zur Irreführung geeignet, wenn die angesprochenen Verkehrskreise zwar unter Nennung der zugrunde liegenden Markterhebung auf eine Quelle verwiesen, aber nicht darüber aufgeklärt werden, dass die genannte Markterhebung nicht sämtliche in diesem Bundesland erscheinende Printmedien erfasst (4 Ob 75/04i). Wenn die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, mangels allumfassender Markterhebungen bzw infolge Unvergleichbarkeit der jeweils verschiedene Marktteilnehmer erfassenden Markterhebungen sei es ihr gar nicht möglich, einen Reichweitenvergleich unter Einbeziehung der von der Antragstellerin herausgegebenen Zeitung zu Werbezwecken zu verwenden, der diesen Anforderungen an die Aufklärung des Publikums zur Vermeidung seiner Irreführung genügt, so verfängt dies nicht. Wenn ausreichend verlässliches und/oder ohne Irreführungsgefahr vermittelbares Datenmaterial nicht vorhanden ist, kann eben ein Werbevergleich unter Herausstellung der Leserreichweite nicht geführt werden.
Der die „Salzburger Woche" ausklammernde Reichweitenvergleich der Antragsgegnerin ist demnach zur Irreführung geeignet. Das begehrte Unterlassungsgebot orientiert sich am konkreten Wettbewerbsverstoß; eine gewisse allgemeine Fassung ist zulässig, weil andernfalls Umgehungen allzu leicht möglich wären (stRsp 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II uva). Die Antragsgegnerin hält ihren Einwand, das Unterlassungsgebot sei zu weit, in dritter Instanz auch nicht mehr aufrecht.Der die „Salzburger Woche" ausklammernde Reichweitenvergleich der Antragsgegnerin ist demnach zur Irreführung geeignet. Das begehrte Unterlassungsgebot orientiert sich am konkreten Wettbewerbsverstoß; eine gewisse allgemeine Fassung ist zulässig, weil andernfalls Umgehungen allzu leicht möglich wären (stRsp 4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei uva). Die Antragsgegnerin hält ihren Einwand, das Unterlassungsgebot sei zu weit, in dritter Instanz auch nicht mehr aufrecht.
Gemäß § 391 Abs 2 EO war der Antragstellerin eine Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage zu setzen.Gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO war der Antragstellerin eine Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage zu setzen.
Was das weiters beantragte Verbot anlangt, mit dem Hinweis „klare Verhältnisse" eine Spitzenstellung in Anspruch zu nehmen, ist die Behauptung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, diese Spitzenstellung tatsächlich einzunehmen. Bei vergleichender Werbung trifft den Werbenden in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen (4 Ob 173/02y = WBl 2002, 584 = RdW 2003, 19 - Emmi Vollmilch; 4 Ob 75/04i). Die Beklagte hat hiefür auch Bescheinigungsmittel angeboten, die Vorinstanzen haben aber - ausgehend von ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht - insoweit keine Feststellungen getroffen. Dies wird im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.