Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herstellerin einer Tageszeitung, die Erstbeklagte ist Medieninhaberin und Herstellerin der Gratiswochenzeitung "D*****". Der Zweitbeklagte ist Herausgeber der Zeitung; er ist gleichzeitig Verlagsleiter und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Erstbeklagten. Hauptverbreitungsgebiet beider Zeitungen ist Vorarlberg.
In der Zeit vom 10. 2. 1999 bis 18. 8. 1999 enthielten 18 Ausgaben der Zeitung "D*****" insgesamt 32 Eigeninserate mit (ua) folgendem Inhalt:
"225.600 Leser. 80,2 % Reichweite (WLK)"
In vier Inseraten war neben "WLK" ein Sternchen angebracht, mit dem auf den Vermerk "F*****, B*****, I*****, Dezember 1998" hingewiesen wurde.
"WLK" bedeutet "Weitester Leserkreis". Darunter wird in der Printreichweitenforschung jener Personenkreis verstanden, der (bei einer Wochenzeitschrift) in den letzten drei Monaten zumindest eine Ausgabe gelesen oder durchgeblättert hat.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs die Schaltung (Veröffentlichung) von Inseraten (Eigenwerbung) mit dem Inhalt
"225.600 Leser, 80,2 % Reichweite (WLK)" im D***** oder in anderen Medienerzeugnissen zu verbieten, ohne darauf hinzuweisen
* welches Institut, bzw welche Institution, bzw wer die Leseranzahl und Reichweite erhoben hat (Quellenangabe),
* in welchem Erhebungszeitraum die Ermittlung über Leseranzahl und Reichweite erfolgte,
* dass die behauptete Leseranzahl und Reichweite nicht auf dem Kriterium des Lesers pro Ausgabe (LpA), sondern auf dem Kriterium des weitesten Leserkreises (WLK) beruhen,
* dass unter weitestem Leserkreis (WLK) Personen zu verstehen sind, die in einem Intervall von drei Monaten eine (1) Ausgabe des D***** gelesen oder durchgeblättert haben.
Es sei allgemein üblich, Reichweiten auf Basis des LpN-Werts (LpA-Werts) anzugeben. Hingegen sei es völlig unüblich und für den durchschnittlichen Medienkonsumenten und Medienkunden auch nicht aussagekräftig, wenn der WLK-Wert angegeben werde. Beim flüchtigen Lesen der von den Beklagten geschalteten Inserate entstehe der Eindruck, dass das Gratisblatt der Beklagten wöchentlich von 225.600 Vorarlbergern - der gesamten lesenden Vorarlberger Bevölkerung - gelesen werde. Die Beklagten hätten ihre wettbewerbswidrige Vorgangsweise entweder einzustellen oder das Publikum entsprechend aufzuklären.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Berechnung der Reichweite auf Basis des WLK-Werts sei ebenso üblich wie die auf Basis des LpN-Werts (LpA-Werts). Der von ihr angeführte WLK-Wert sei richtig. Reichweitenwerbungen richteten sich an potenzielle Interessenten, denen die Abkürzung "WLK" bekannt sei. Die Beklagten seien nicht verpflichtet, die Quelle ihrer Daten und die Definitionskriterien für den WLK-Wert anzugeben. Die Werbung rufe keinen falschen Eindruck hervor.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. An die Vollständigkeit einer Werbeaussage sei ein milderer Maßstab anzulegen, wenn der Werbende seine Leistung nicht mit der eines Konkurrenten vergleiche. Auch wenn die Abkürzung "WLK" nicht jedem Leser vertraut sei, sei dies noch nicht einer Irreführung gleichzusetzen, weil sich ein Inseratenkunde informieren werde, bevor er einen Insertionsauftrag erteile. Ein potenzieller Inseratenkunde sei als mündiger und verständiger Leser zu behandeln. Er könne sich die von der Klägerin für notwendig erachteten Informationen bei den Beklagten beschaffen. Das Fehlen eines Hinweises auf den Erhebungszeitraum sei bei aktuellen Daten nicht irreführend. Dass die Daten veraltet wären, sei nicht bescheinigt.
Das Rekursgericht verbot den Beklagten im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs die Schaltung (Veröffentlichung) von Inseraten (Eigenwerbung) mit dem Inhalt: "225.600 Leser, 80,2 % Reichweite (WLK)" im "D*****" oder in anderen Medienerzeugnissen, ohne darauf hinzuweisen, welches Institut bzw welche Institution bzw wer die Leseranzahl und Reichweite erhoben hat (Quellenangabe), in welchem Erscheinungszeitraum die Ermittlung über Leseranzahl und Reichweite erfolgte, und dass unter weitestem Leserkreis (WLK) Personen zu verstehen sind, die in einem Intervall von drei Monaten eine Ausgabe des "D*****" gelesen oder durchgeblättert haben. Das Rekursgericht wies das Mehrbegehren ab, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Reichweite und Leseranzahl seien für die Akquisition von Inseratenkunden von entscheidender Bedeutung. Mit welchen Werten eine Zeitung werbe, sei ihr überlassen; sie müsse aber hinreichend deutlich darüber aufklären, wie die Reichweitenangaben zu verstehen sind. Die Abkürzung "WLK" sei nicht so gebräuchlich, dass ihre Bedeutung den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei. Insoweit sei daher eine Aufklärung geboten, nicht aber auch über die Bedeutung der Abkürzung "LpA", weil sich diese bereits in Abgrenzung zur Definition des weitesten Leserkreises ergebe. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung statistischer Angaben über Leseranzahl und Reichweite sei das Wissen darüber, wann und von wem die Erhebung durchgeführt wurde. Es sei weitgehend üblich geworden, bei der Wiedergabe von Umfrageergebnissen die Quelle anzugeben.