Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Zutreffend verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung, wonach das Gericht gem § 405 ZPO, der auch im Provisorialverfahren zu beachten ist (ÖBl 1978, 146 - Milde Sorte; 4 Ob 235/99h; 4 Ob 3/00w; Kodek in Angst, EO § 378 Rz 18; Rechberger in Rechberger, ZPO² § 405 Rz 7 jeweils mwN), nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. "Antrag" im Sinne dieser Bestimmung meint aber nicht nur das Klagebegehren allein, es ist auch der Inhalt der Klage zu beachten (4 Ob 102/98y; 4 Ob 239/01b). Das Gericht darf deshalb - innerhalb der Grenzen der genannten Bestimmung - dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im wesentlichen mit seinem Begehren deckt (stRsp ua ÖBl 1973, 56 - Linzer Hochhaus; ÖBl 1981, 159 [Schönherr] - Gae-Wolf-Jacken; SZ 65/49 = MR 1992, 238 [Walter] - Servus Du; SZ 71/216; 4 Ob 239/01b; Kodek aaO § 389 Rz 2 mwN). Gegen § 405 ZPO wird demnach erst verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird (Rechberger aaO Rz 1; 4 Ob 51/99z), nicht hingegen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (4 Ob 2242/96a).Zutreffend verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung, wonach das Gericht gem Paragraph 405, ZPO, der auch im Provisorialverfahren zu beachten ist (ÖBl 1978, 146 - Milde Sorte; 4 Ob 235/99h; 4 Ob 3/00w; Kodek in Angst, EO Paragraph 378, Rz 18; Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 405, Rz 7 jeweils mwN), nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. "Antrag" im Sinne dieser Bestimmung meint aber nicht nur das Klagebegehren allein, es ist auch der Inhalt der Klage zu beachten (4 Ob 102/98y; 4 Ob 239/01b). Das Gericht darf deshalb - innerhalb der Grenzen der genannten Bestimmung - dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im wesentlichen mit seinem Begehren deckt (stRsp ua ÖBl 1973, 56 - Linzer Hochhaus; ÖBl 1981, 159 [Schönherr] - Gae-Wolf-Jacken; SZ 65/49 = MR 1992, 238 [Walter] - Servus Du; SZ 71/216; 4 Ob 239/01b; Kodek aaO Paragraph 389, Rz 2 mwN). Gegen Paragraph 405, ZPO wird demnach erst verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird (Rechberger aaO Rz 1; 4 Ob 51/99z), nicht hingegen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (4 Ob 2242/96a).
Gemessen am gesamten Inhalt des Sicherungsantrags ist nun klar erkennbar, dass sich das Unterlassungsbegehren nicht auf einen Vergleich von Leserzahlen schlechthin, sondern allein auf einen Vergleich unter den beiden näher dargestellten Bedingungen (keine Veröffentlichung der LpN der Salzburger Woche in der angegebenen Quelle regioprint 2001; Eindruck des Vergleichs verschiedener Verbreitungsgebiete) bezieht. Insoweit ist das Sicherungsbegehren zu weit gefasst und wäre nur in seinem zu weiten allgemeinen Begehren jedenfalls abzuweisen, im übrigen aber im Lichte des gesamten Vorbringens auf seine Berechtigung hin zu überprüfen gewesen.
Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag aber im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil er - gemessen an seinem gesamten Vorbringen - nicht berechtigt ist:
Der erkennende Senat hat sich erst jüngst mit der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit Reichweitenvergleichen befasst (MR 2000, 184 - Weitester Leserkreis) und dabei ausgesprochen, dass ein Vergleich zu Werbezwecken nur dann den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs entspricht, wenn dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber der verglichenen Leistung zu bilden. Das Gleiche muss auch für die Werbung mit Reichweitenangaben gelten. Ihre Aussagekraft hängt ganz entscheidend davon ab, wie, von wem und wann sie errechnet wurden. Der Werbende muss daher die von ihm angegebene Reichweite definieren, er muss die Quelle und den Erhebungszeitraum angeben. Der Werbende wird durch die Verpflichtung zur Angabe dieser Daten nicht unzumutbar belastet, weil ihm diese ohnehin bekannt sein werden oder er sich die Kenntnis jedenfalls leicht verschaffen kann und es keinen besonderen Aufwand bedeutet, seine Werbebotschaft um diese Angabe zu ergänzen.
Der beanstandete Reichweitenvergleich enthält eine Quellenangabe. Bescheinigt ist, dass im Rahmen der als Quelle angegebenen Umfrage auch die relevanten Leserzahlen der Zeitschrift der Klägerin miterhoben worden sind. Die Richtigkeit der ausgewiesenen Leserzahl stellt die Klägerin nicht in Abrede. Damit ist es für die Zulässigkeit des Werbevergleichs nicht weiter erheblich, ob die Umfrageergebnisse insoweit etwa nicht veröffentlicht worden sind (worauf die Klägerin bei der behaupteten Wettbewerbswidrigkeit abstellt), weil es interessierten Lesern des Werbevergleichs jedenfalls möglich ist, sich durch Beschaffung der Umfragedaten von deren Inhalt zu überzeugen.
Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe verstehen. Eine Angabe ist irreführend im Sinn des § 2 UWG, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (MR 1995, 66 - Graz aktiv; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ 523 mwN). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darauf an, ob die Aussage nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht² 23; ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185,- mwN; MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo).Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe verstehen. Eine Angabe ist irreführend im Sinn des Paragraph 2, UWG, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (MR 1995, 66 - Graz aktiv; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ 523 mwN). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darauf an, ob die Aussage nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht² 23; ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185,- mwN; MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo).
Nach seinem Gesamteindruck bezieht sich der beanstandete Werbevergleich unzweideutig auf das Verbreitungsgebiet des gesamten Bundeslandes Salzburg (und nicht auf kleinere Regionen davon); die für die Zeitung der Beklagten danach behauptete Spitzenstellung betreffend ihre Leserzahl muss daher auch nur im gesamten Bundesland gegeben sein (was von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird). Der Vorwurf, es würden unterschiedliche Verbreitungsgebiete miteinander verglichen, ist daher unbegründet. Auch unter diesem Aspekt ist der Sicherungsantrag demnach unberechtigt; er wurde von den Vorinstanzen deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen.