Entscheidungsgründe:
Vereinszweck des Klägers ist es (ua), unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Dem Kläger gehören ausschließlich Unternehmer und eine Teilorganisation der Handelskammer als Mitglieder an.
Der Beklagte erzeugt Kondome und betreibt Kondom- und andere Warenautomaten. Kondome der Marke "E*****" bezieht der Beklagte von der Firma A***** aus Deutschland; diese Kondome werden in durchsichtige Kunststoffsäckchen verschweißt geliefert. In seinen Automaten verwendet der Beklagte ei- oder kugelförmige Kunststoffbehälter, auf denen die Anfangsbuchstaben seines Namens ("GS") aufgeprägt sind.
Am 26.1.1995, am 28.4.1995 und am 18.6.1995 befanden sich in einem in der Herrentoilette der Cafe-Konditorei S***** in S*****aufgestellten, mit einem den Namen und die Anschrift des Beklagten enthaltenden Aufkleber versehenen Automaten Kondome, welche in eine weißlich-durchsichtige Kunststoffhülle mit der Aufschrift "E*****" eingeschweißt waren, die ihrerseits wieder in einer eiförmigen Kunststoffverpackung enthalten waren. Der Automat wurde jedoch nicht vom Beklagten, sondern von Josef V***** betrieben, dem der Beklagte den Automaten verkauft hatte.
Der Beklagte verwendet für den Vertrieb von Kondomen der Marke "E*****" eine Konsumentenpackung in Form einer viereckigen Schachtel, in die das versiegelte Kondom ausgebreitet und nicht geknickt eingelegt ist. In der Packung befindet sich eine Gebrauchsanweisung, in welcher darauf hingewiesen wird, daß Chargennummer und Ablaufdatum auf der Einzelpackung angegeben sind.
Der Beklagte betreibt (ua) einen Warenautomaten im Bräustübl K*****. Das Gerät hat zwei Warenspender, einen davon ausschließlich für Kondome, den anderen mit der Aufschrift "Sex Gags" für verschiedene Kleinwaren. Die in eine Klarsichthülle eingeschweißten Kleinwaren sind in kugelförmige Behälter aus hartem Kunststoff verpackt, von denen eine Hälfte durchsichtig, die andere Hälfte farbig ist. Unter den Kleinwaren sind in Klarsichtfolie eingeschweißte Kondome, die auf einem Beipackzettel als "Peter Meter - The rubber with a ruler" bezeichnet sind. Sonstige Angaben, wie Chargennummer oder Ablaufdatum, sind nicht enthalten. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß es sich bei den Kondomen um Kondome der Marke "E*****" handelte.
Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort zu unterlassen, Kondome unter der Bezeichnung "E*****" anzubieten und in Verkehr zu bringen, die den Bestimmungen der Kondomprüfungsverordnung vom 9.10.1990, BGBl 1990/630, nicht entsprechen, insbesondere deren Verpackung nicht gemäß § 11 Z 8 leg cit in das Kondomregister eingetragen ist, nicht gemäß § 12 Z 8 und 9 leg cit durch ein Gutachten bzw. toxikologisches Gutachten geprüft und registriert sind, deren Verpackung den §§ 4 bis 6 leg cit nicht entspricht, insbesondere die entgegen dieser Bestimmung in einer eiförmigen teilbaren und übereinanderschiebbaren Plastikverpackung u-förmig zusammengefaltet verpackt sind, wodurch Beschädigungen des Kondoms durch Knicken und Biegen sowie durch Verletzung der übereinander zu schiebenden Verpackungshälften zu befürchten sind; weiters in Konsumentenpackungen, die den Bestimmungen der §§ 8 und 9 leg cit zuwiderhandeln, insbesondere bei welchen der Name oder die Firma sowie Anschrift des Herstellers der Kondomtype, die Markenbezeichnung und Registrierungsnummer der Kondomtype, die Chargennummer und das Ablaufdatum nicht angeführt sind und denen keine Gebrauchsanweisung beiliegt. Der Kläger begehrte weiters, ihn zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen. Der Vertrieb von Kondomen, die der Kondomprüfungsverordnung nicht entsprechen, sei wettbewerbswidrig. Der Beklagte betreibe nicht nur in der Cafe-Konditorei S*****, sondern (ua) auch im Bräustübl K***** einen Kondomautomaten. Die Kondome seien in nicht lichtgeschützten durchsichtigen Einzelverpackungen enthalten, denen kein Beipackzettel beigefügt sei und bei denen die Gefahr bestehe, daß sie durch ihre scharfen Kanten die Kondome beschädigten.Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ab sofort zu unterlassen, Kondome unter der Bezeichnung "E*****" anzubieten und in Verkehr zu bringen, die den Bestimmungen der Kondomprüfungsverordnung vom 9.10.1990, BGBl 1990/630, nicht entsprechen, insbesondere deren Verpackung nicht gemäß Paragraph 11, Ziffer 8, leg cit in das Kondomregister eingetragen ist, nicht gemäß Paragraph 12, Ziffer 8 und 9 leg cit durch ein Gutachten bzw. toxikologisches Gutachten geprüft und registriert sind, deren Verpackung den Paragraphen 4 bis 6 leg cit nicht entspricht, insbesondere die entgegen dieser Bestimmung in einer eiförmigen teilbaren und übereinanderschiebbaren Plastikverpackung u-förmig zusammengefaltet verpackt sind, wodurch Beschädigungen des Kondoms durch Knicken und Biegen sowie durch Verletzung der übereinander zu schiebenden Verpackungshälften zu befürchten sind; weiters in Konsumentenpackungen, die den Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 leg cit zuwiderhandeln, insbesondere bei welchen der Name oder die Firma sowie Anschrift des Herstellers der Kondomtype, die Markenbezeichnung und Registrierungsnummer der Kondomtype, die Chargennummer und das Ablaufdatum nicht angeführt sind und denen keine Gebrauchsanweisung beiliegt. Der Kläger begehrte weiters, ihn zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen. Der Vertrieb von Kondomen, die der Kondomprüfungsverordnung nicht entsprechen, sei wettbewerbswidrig. Der Beklagte betreibe nicht nur in der Cafe-Konditorei S*****, sondern (ua) auch im Bräustübl K***** einen Kondomautomaten. Die Kondome seien in nicht lichtgeschützten durchsichtigen Einzelverpackungen enthalten, denen kein Beipackzettel beigefügt sei und bei denen die Gefahr bestehe, daß sie durch ihre scharfen Kanten die Kondome beschädigten.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert; der Beklagte sei nur Hersteller des in der Cafe-Konditorei S***** aufgestellten Automaten, er betreibe ihn aber nicht. Er habe seine Kondome 1994 ordnungsgemäß registrieren lassen; kugel- oder eiförmige Kunststoffverpackungen verwende er nicht mehr. Die aus dem Bräustübl K***** stammenden Kondome seien einem Scherzartikelautomaten entnommen worden; daß es sich um Scherzartikel handle, sei für jedermann klar erkennbar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe zwar bewiesen, daß die in der Cafe-Konditorei S***** vertriebenen Kondome der Kondomprüfungsverordnung nicht entsprechen; der Beklagte sei jedoch nicht Betreiber dieses Automaten. Bei den vom Beklagten im Bräustübl K***** als "Sex Gags" vertriebenen Artikeln sei aufgrund ihrer Form nicht auszuschließen, daß sie als Kondome verwendet werden. Ihr Vertrieb verstoße gegen die Kondomprüfungsverordnung, weil sie die für Scherzkondome vorgeschriebenen Angaben nicht aufwiesen. Der Beklagte habe demnach gegen § 1 UWG verstoßen; den Wettbewerbsverstoß durch den Vertrieb dieser Kondome erfasse das Begehren jedoch nicht, weil es auf den Vertrieb von Kondomen unter der Bezeichnung "E*****" abgestellt sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe zwar bewiesen, daß die in der Cafe-Konditorei S***** vertriebenen Kondome der Kondomprüfungsverordnung nicht entsprechen; der Beklagte sei jedoch nicht Betreiber dieses Automaten. Bei den vom Beklagten im Bräustübl K***** als "Sex Gags" vertriebenen Artikeln sei aufgrund ihrer Form nicht auszuschließen, daß sie als Kondome verwendet werden. Ihr Vertrieb verstoße gegen die Kondomprüfungsverordnung, weil sie die für Scherzkondome vorgeschriebenen Angaben nicht aufwiesen. Der Beklagte habe demnach gegen Paragraph eins, UWG verstoßen; den Wettbewerbsverstoß durch den Vertrieb dieser Kondome erfasse das Begehren jedoch nicht, weil es auf den Vertrieb von Kondomen unter der Bezeichnung "E*****" abgestellt sei.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Beklagten verbot, Kondome zu verkaufen oder sonst zu überlassen, deren Verpackung nicht den §§ 4 bis 6 der Kondomprüfungsverordnung vom 9.10.1990, BGBl 1990/630 idF BGBl 1996/130 entspricht, insbesondere zusammengefaltet in einer eiförmigen teilbaren und übereinander schiebbaren Plastikverpackung, wodurch Beschädigungen des Kondoms durch Knicken und Biegen sowie durch Verletzung durch die übereinander zu schiebenden Verpackungshälften zu befürchten sind; weiters in Konsumentenpackungen, die den Bestimmungen der §§ 8 und 9 der Kondomprüfungsverordnung nicht entsprechen, insbesondere bei welchen Name oder Firma sowie Anschrift des Herstellers der Kondomtype, die Markenbezeichnung und Registrierungsnummer der Kondomtype, die Chargennummer und das Ablaufdatum nicht angeführt sind und denen keine Gebrauchsanweisung beiliegt. Das Berufungsgericht wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Bezeichnung "E*****" sei im Urteilsbegehren nur illustrativ angeführt; werde sie weggelassen, so werde dem Kläger dadurch nicht etwas anderes zugesprochen, als er begehrt habe. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe der Beklagte jedenfalls in seinem Automaten im Bräustübl K***** Kondome verkauft, deren Verpackung und Kennzeichnung der Kondomprüfungsverordnung nicht entsprochen habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Unterlassungstitel, der jeden möglichen Verstoß gegen die Kondomprüfungsverordnung erfasse. Das Unterlassungsbegehren könne nur in jenen Punkten erfolgreich sein, in denen der Kläger einen Verstoß gegen die Kondomprüfungsverordnung nachgewiesen habe.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Beklagten verbot, Kondome zu verkaufen oder sonst zu überlassen, deren Verpackung nicht den Paragraphen 4 bis 6 der Kondomprüfungsverordnung vom 9.10.1990, BGBl 1990/630 in der Fassung BGBl 1996/130 entspricht, insbesondere zusammengefaltet in einer eiförmigen teilbaren und übereinander schiebbaren Plastikverpackung, wodurch Beschädigungen des Kondoms durch Knicken und Biegen sowie durch Verletzung durch die übereinander zu schiebenden Verpackungshälften zu befürchten sind; weiters in Konsumentenpackungen, die den Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 der Kondomprüfungsverordnung nicht entsprechen, insbesondere bei welchen Name oder Firma sowie Anschrift des Herstellers der Kondomtype, die Markenbezeichnung und Registrierungsnummer der Kondomtype, die Chargennummer und das Ablaufdatum nicht angeführt sind und denen keine Gebrauchsanweisung beiliegt. Das Berufungsgericht wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Bezeichnung "E*****" sei im Urteilsbegehren nur illustrativ angeführt; werde sie weggelassen, so werde dem Kläger dadurch nicht etwas anderes zugesprochen, als er begehrt habe. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe der Beklagte jedenfalls in seinem Automaten im Bräustübl K***** Kondome verkauft, deren Verpackung und Kennzeichnung der Kondomprüfungsverordnung nicht entsprochen habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Unterlassungstitel, der jeden möglichen Verstoß gegen die Kondomprüfungsverordnung erfasse. Das Unterlassungsbegehren könne nur in jenen Punkten erfolgreich sein, in denen der Kläger einen Verstoß gegen die Kondomprüfungsverordnung nachgewiesen habe.